Berechtigung zur Nutzung des Berlin-Ticket S sowie weiterer Vergünstigungen

Mobilität ist eine wesentliche Voraussetzung für gesellschaftliche Teilhabe, insbesondere für Menschen, die Sozialleistungen beziehen. In Berlin haben diese Personen daher Anspruch auf vergünstigten Zugang zum öffentlichen Nahverkehr. Zur Nutzung dieser Vergünstigung reicht der Leistungsbescheid oder Leistungsnachweis aus. Mit diesem Dokument können Berlinerinnen und Berliner sowohl das Berlin-Ticket S (Sozialticket) in Anspruch nehmen als auch die allgemeinen Vergünstigungen im Bereich:
  • Museen, Theater, Konzerte, Kinos
  • Schwimmbäder
  • Zoo, Tiergarten, Botanischer Garten
  • Bibliotheken
  • Kurse in der Volkshochschule oder in der Musikschule
Das Berlin-Ticket S ist eine preisreduzierte Monatskarte für den Tarifbereich AB und ermöglicht die Nutzung aller öffentlichen Verkehrsmittel in Berlin. Seit dem 1. Januar 2023 wurde der Preis des Tickets von 27,50 Euro auf 9,00 Euro gesenkt, um die gestiegenen Lebenshaltungs- und Energiekosten für die Betroffenen zu lindern. Diese Preisreduzierung gilt bis vorerst Ende 2025.

Zum 1. Januar 2025 endet das seit 2023 bestehende Interimsverfahren zur Ausstellung der VBB-Kundenkarte Berlin S auf Basis eines Berechtigungsnachweises. Ab diesem Zeitpunkt sind weder ein Berechtigungsnachweis noch eine VBB-Kundenkarte Berlin S erforderlich. Das Berlin-Ticket S ist dann in Kombination mit einem gültigen Leistungsbescheid oder Leistungsnachweis und einem amtlichen Ausweisdokument gültig. Diese Dokumente müssen bei Kontrollen zusammen mit dem Berlin-Ticket S vorgelegt werden. Personen, die noch im Besitz einer gültigen VBB-Kundenkarte sind, können diese bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiterhin nutzen.

Achtung: Ab dem 1. Januar 2025 ist nicht mehr die BG-Nummer zu verwenden.
Um das Berlin-Ticket S nutzen zu können, müssen ab dem 01. Januar 2025 der vollständige Vor- und Nachname auf dem Ticket eingetragen sowie der Leistungsbescheid oder ein Leistungsnachweis mitgeführt werden. Der Name auf dem Ticket muss dabei mit dem Namen im Leistungsbescheid oder Leistungsnachweis übereinstimmen. Diese Regelung gilt bis vorerst 30.06.2025.

Nur ein bestimmter Personenkreis erhält statt einen Leistungsbescheid einen Leistungsnachweis nach Anfrage, dazu zählen:

  • Personen, die Leistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen nicht von einer Berliner Behörde erhalten, bekommen ihren Leistungsnachweis auf Anfrage beim Landesamt für Gesundheit und Soziales.
  • Personen im Berliner Justizvollzug erhalten den Leistungsnachweis von ihrer Ansprechperson in der Justizvollzugsanstalt.
  • Personen, die in Berlin leben (z.B. in einer besonderen Wohnform, einem Heim) und in einem anderen Bundesland Sozialhilfeleistungen beziehen, bekommen ihren Leistungsnachweis auf schriftlichen Antrag vom Amt für Soziales des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg. Eine persönliche Vorsprache ist nicht notwendig.
  • Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die wegen ihres Einkommens selbst keinen eigenen Leistungsanspruch haben, aber mit ihrem übersteigenden Einkommen den Bedarf der anderen Mitglieder decken, können ebenfalls mit dem Leistungsbescheid das Berlin-Ticket S nutzen. Als Nachweis der Berechtigung ist neben dem Leistungsbescheid selbst die Anlage zum Besscheid, der Berechnungsbogen, vorzuzeigen.

"Nutzung des Berlin-Ticket S mit einem Leistungsnachweis
Sie haben einen Leistungsnachweis von einer der Rechtskreise (zum Beispiel LaGeSo, LABO, JVA) bekommen. Sie können das Berlin-Ticket S mit Ihrem gültigen Leistungsnachweis in Original zusammen mit dem Personalausweisdokument verwenden.

1. Sie haben Ihren Leistungsnachweis erhalten.
2. Sie kaufen ein Berlin-Ticket S für 9 Euro an den üblichen Verkaufsstellen, Automaten oder in den Apps der Verkehrsbetriebe.
3. Sie tragen auf dem Ticket oder in der App das bis zum 31.12.2024 das Aktenzeichen Ihres Leistungsnachweises ein.

Bitte beachten Sie, dass der Leistungsnachweis immer im Original mitgeführt werden muss.

WICHTIG: Ab dem 01. Januar 2025 muss der vollständige Vor- und Nachname auf dem Ticket eingetragen sowie der Leistungsbescheid oder ein Leistungsnachweis mitgeführt werden. Der Name auf dem Ticket muss dabei mit dem Namen im Leistungsbescheid oder Leistungsnachweis übereinstimmen. Diese Regelung gilt bis vorerst 30.06.2025.

"Nutzung des Berlin-Ticket S mit einem Leistungsbescheid
Sie haben einen Leistungsbescheid von Ihrer Leistungsstelle (zum Beispiel Jobcenter, Sozialamt) bewilligt bekommen. Sie können das Berlin-Ticket S mit Ihrem gültigen Leistungsbescheid in Kopie zusammen mit dem Personalausweisdokument verwenden.

1. Sie haben Ihren aktuellen Leistungsbescheid erhalten.
2. Sie kaufen ein Berlin-Ticket S für 9 Euro an den üblichen Verkaufsstellen, Automaten oder in den Apps der Verkehrsbetriebe.
3. Sie tragen auf dem Ticket oder in der App das Aktenzeichen des Leistungsbescheides ein. Personen, die Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) erhalten, tragen stattdessen die Kundennummer des Leistungsbescheides ein.

WICHTIG: Ab dem 01. Januar 2025 muss der vollständige Vor- und Nachname auf dem Ticket eingetragen sowie der Leistungsbescheid oder ein Leistungsnachweis mitgeführt werden. Der Name auf dem Ticket muss dabei mit dem Namen im Leistungsbescheid oder Leistungsnachweis übereinstimmen. Diese Regelung gilt bis vorerst 30.06.2025.

Sie können eine Kopie Ihres Leistungsbescheides verwenden und diese sogar schwärzen. Folgende Angaben im Leistungsbescheid müssen aber lesbar bleiben:
  • Kopfbogen
  • Überschrift/Betreff
  • Name und Vorname der Person, die den Leistungsbescheid verwendet
  • Kundennummer oder Aktenzeichen des Leistungsbescheides und
  • Bewilligungszeitraum.
Alle weiteren Angaben (beispielsweise die Höhe der Leistungen oder Kontendaten) können geschwärzt werden.

ACHTUNG:
Bei Fahrausweiskontrollen brauchen Sie dann folgende Unterlagen:
  • das aktuell gültige Berlin-Ticket S mit darauf notiertem Aktenzeichen oder Kundennummer des Jobcenter-Leistungsbescheides,
  • Ihren Personalausweis, Reisepass oder einen anderen amtlichen Identifikationsnachweis mit Passfoto. Für Jugendliche unter 16 Jahren kann der Schülerausweis verwendet werden.
  • Ihren Leistungsbescheid oder Original-Leistungsnachweis
Weitere Informationen zum Sozialticket finden Sie unter „Weiterführende Informationen“.

Achtung: Nutzung des Berlin-Ticket S mit einer noch gültigen VBB-Kundenkarte Berlin S
Für Personen, die noch eine VBB-Kundenkarte besitzen, besteht die Möglichkeit, das Berlin-Ticket S gemeinsam mit ihrer aktuellen VBB-Kundenkarte Berlin S zu nutzen. Hierfür muss bis zum 31.12.2024 die Kundennummer der VBB-Kundenkarte auf dem Berlin-Ticket S eingetragen und bei Kontrollen gemeinsam mit dem Berlin-Ticket vorgezeigt werden. Danach muss wie bei den anderen Bescheiden der Vor- und Nachname eingetragen werden. Die VBB-Kundenkarte Berlin S bleibt bis zu ihrem Ablauf gültig.

Anspruchsberechtigte, die dennoch eine neue VBB-Kundenkarte Berlin S für dieses Jahr beantragen möchten, können dies bis zum 30. November 2024 tun. Die beantragten VBB-Kundenkarten Berlin S werden bis zum 31. Dezember 2024 ausgestellt und verschickt.

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz in Berlin oder Sie haben keinen festen Wohnsitz
    Eine Berechtigung zur Nutzung des Berlin-Ticket S sowie weiteren Vergünstigungen erhält auch, wer keinen festen Wohnsitz hat und Leistungen vom Land Berlin bezieht.
  • Bezug von Transferleistungen
    Eine Berechtigung zur Nutzung des Berlin-Ticket S sowie für weitere Vergünstigungen erhalten alle Personen, die eine der folgenden Leistungen beziehen:
    1) Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld (Hartz IV, Bürgergeld)
    2) Sozialhilfe
    3) Grundsicherung im Alter
    4) Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung
    5) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    6) Wohngeld
    7) Leistungen nach dem SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen:
    • Opferrente nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
    • Ausgleichsleistungen nach § 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BRehaG)
    • Ausgleichsrente für Schwerbeschädigte oder Berufsschadensausgleich nach § 21 StrRehaG, § 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) und § 3 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) in Verbindung mit § 144 SGB XIV
    • Berufsschadensausgleich nach § 21 StrRehaG, § 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) und § 3 Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) in Verbindung mit § 89 SGB XIV

    • NS-Ausgleichsrente nach § 13 Gesetz über die Anerkennung und Versorgung der politisch, rassisch oder religiös Verfolgten des Nationalsozialismus (PrVG)
    Darüber hinaus können bei den Leistungen 1 bis 5 auch die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft der leistungsberechtigten Person (Familienangehörige) das Berlin-Ticket S sowie weitere Vergünstigungen nutzen. Ebenso sind Haushaltsmitglieder eines Wohngeldempfängers berechtigt, sofern sie bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs berücksichtigt wurden.

    Dies gilt auch für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die wegen ihres Einkommens selbst keinen eigenen Leistungsanspruch haben, aber mit ihrem übersteigenden Einkommen den Bedarf der anderen Mitglieder decken.
  • Wenn Sie zu einem bestimmten Personenkreis gehören: zusätzlich Antrag notwendig
    Wenn Sie zu den folgenden Personengruppen gehören, wird Ihnen ein Leistungsnachweis nicht automatisch zugeschickt. Nur bestimmte Personengruppen erhalten diesen nach Anfrage. Dazu zählen:
    • Personen im Berliner Justizvollzug, die an Maßnahmen außerhalb des Vollzuges teilnehmen
    • Personen, die in Berlin leben (z.B. in einer besonderen Wohnform, einem Heim) und in einem anderen Bundesland Sozialhilfeleistungen beziehen
    • Personen ohne festen Wohnsitz, die Leistungen vom Land Berlin beziehen
    • Personen, die in Berlin ihren Wohnsitz haben und in einem anderen Bundesland Opferrenten oder Ausgleichsleistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen beziehen
    • Personen aus der Bedarfsgemeinschaft, die wegen ihres Einkommens selbst keinen eigenen Leistungsanspruch haben, aber mit ihrem übersteigenden Einkommen den Bedarf der anderen Mitglieder decken.
    Personen, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VIII oder andere nicht hier aufgeführte Leistungen beziehen, haben keinen Anspruch auf den Berechtigungsnachweis.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ausstellung eines Leistungsnachweises für die Nutzung des Berlin-Ticket S sowie weiteren Vergünstigungen
    Wenn Sie zu den folgenden Personengruppen gehören, wird Ihnen ein Leistungsnachweis nicht automatisch zugeschickt. Nur bestimmte Personengruppen erhalten diesen nach Anfrage. Dazu zählen:
    • Personen, die in einer Berliner Einrichtung leben und in einem anderen Bundesland Sozialhilfeleistungen beziehen, bekommen ihren Leistungsnachweis auf schriftlichen Antrag vom Amt für Soziales Friedrichshain-Kreuzberg. Nutzen Sie bitte das "Übersendungsschreiben".
    • Personen, die Leistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen nicht von einer Berliner Behörde erhalten, bekommen ihren Leistungsnachweis auf formlose Anfrage vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) in Berlin. Ein Antragsformular gibt es hierfür nicht.
    • Personen im Berliner Justizvollzug erhalten den Leistungsnachweis von ihrer Ansprechperson in der Justizvollzugsanstalt.
  • Nur für Personen, die in Berlin leben (z.B. in einer besonderen Wohnform, einem Heim) und in einem anderen Bundesland Sozialhilfeleistungen beziehen: Übersendungsschreiben an das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg
    Füllen Sie hierfür das Übersendungsschreiben aus, lassen Sie es von Ihrer Unterkunft abstempeln und unterschreiben und schicken Sie es zusammen mit einer Kopie Ihres Leistungsbescheides an das Amt für Soziales Friedrichshain-Kreuzberg. Sie erhalten dann von dort Ihren Leistungsnachweis für die Nutzung des Berlin-Ticket S sowie weiteren Vergünstigungen per Post zugeschickt.

Gebühren

keine

Rechtsgrundlagen

  • keine

Hinweise zur Zuständigkeit

  • Amt für Soziales des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg: für Personen, die in einer Berliner Einrichtung leben und in einem anderen Bundesland Sozialhilfeleistungen beziehen
  • Landesamt für Gesundheit und Soziales: für Personen, die Leistungen nach den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen nicht von einer Berliner Behörde erhalten
  • Justizvollzugsanstalt: für Personen im Berliner Justizvollzug

Für Sie zuständig