Kraftfahrzeugkennzeichen - Grünes Kennzeichen beantragen am Standort Kfz-Zulassungsbehörde-Lichtenberg
Kontakt
- Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO)
- Kfz-Zulassungsbehörde-Lichtenberg
- Ferdinand-Schultze-Str. 55 , 13055 Berlin
- Tel.: (030) 90269-3300
- Fax: (030) 9028-3445
- E-Mail: post.kfz-zulassung@labo.berlin.de
Öffnungszeiten
-
-
07:30-15:00 Uhr (für Terminkunden)
-
Dienstag
-
10:00-18:00 Uhr (für Terminkunden)
(Fällt ein Spätsprechtag vor einen gesetzlichen Feiertag in Berlin, gilt die Öffnungszeit wie an einem Montag.) -
Mittwoch
-
07:30-15:00 Uhr (für Terminkunden)
-
Donnerstag
-
07:30-15:00 Uhr (für Terminkunden)
-
Freitag
-
07:30-13:30 Uhr (für Terminkunden)
Verkehrsanbindungen
-
Bus
-
Rhinstr./Gärtnerstr.
- 294
-
Liebenwalder Str.
- 256
- N56
-
Leuenberger Str.
- 294
-
Bürknersfelder Str. West
- 294
-
Grenzgrabenstr.
- 294
-
Rhinstr./Gärtnerstr.
-
Tram
-
Rhinstr./Plauener Str.
- 27
- M17
- M4
- M5
-
Schalkauer Str.
- 16
- M6
-
Landsberger Allee/Rhinstr.
- 27
- M17
- M4
- M5
- 16
- M6
-
Arendsweg
- 16
- M6
-
Rhinstr./Gärtnerstr.
- 27
- M17
- M4
- M5
-
Rhinstr./Plauener Str.
Sonstige Hinweise zum Standort
Ergänzend kann am Standort mit den Kreditkarten (credit/debit) VISA, Vpay, Mastercard und Maestro bezahlt werden.Hinweise zur elektronischen Zugangseröffnung
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Kraftfahrzeugkennzeichen - Grünes Kennzeichen beantragen
Für weitere Informationen zu Steuervergünstigungen, sowie für die Bereitstellung entsprechender Formulare ist die Zollverwaltung zuständig.
Termin buchen
Sie können diese Dienstleistung auch berlinweit in Anspruch nehmen
Voraussetzungen
- Halter/in des Fahrzeugs ist von der Kraftfahrzeugsteuer befreit
Erforderliche Unterlagen
- Antrag zur Kfz-Zulassung
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (oder amtlich beglaubigte Kopie)
-
ggf. formlose Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht -
Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung (Original oder beglaubigte Kopie)
bei Firmen -
Auszug aus dem Vereinsregister (Original oder beglaubigte Kopie)
bei Vereinen -
schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten
bei minderjährigen Fahrzeughaltern - Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II / bei zulassungsfreien Fahrzeugen die Betriebserlaubnis
- Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
- Elektronische Versicherungsbestätigung (EVB) für zulassungspflichtige Fahrzeuge
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung
- Kennzeichenschild(er)
Formulare
Gebühren
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung und beträgt im günstigsten Fall 31,20 EUR, wenn die Dienstleistung nicht im Rahmen einer Zulassung erfolgen soll und das Fahrzeug bereits zugelassen ist.
Bitte beachten Sie, dass diese Gebühr unter Berücksichtigung des Einzelfalls höher ausfallen kann - dieses ist abhängig von der jeweiligen Antragstellung.
Die Anfertigung der Kennzeichenschilder ist keine Dienstleistung der Kfz-Zulassungsbehörde Berlin. Über gesondert anfallende Kosten kann keine Auskunft gegeben werden.
Rechtsgrundlagen
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) §§ 3, 6, 10
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 29
- Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)
- EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) § 13
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Anlage zu § 1
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) § 1
Weiterführende Informationen
- Informationen zu Steuervergünstigungen / Steuerbefreiungen (Generalzolldirektion)
- Allgemeine Hinweise zu Zulassungen auf Unternehmen und Vereinigungen (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten)
- Persönliche Voraussetzungen für die Zulassung eines Fahrzeugs (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten)
- Wunschkennzeichen online reservieren (Dienstleistung)
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Dienstleistung kann bei der Kfz-Zulassungsbehörde in Anspruch genommen werden.