Kraftfahrzeugkennzeichen - Saisonkennzeichen beantragen
Die Gültigkeit des Saisonkennzeichens ist auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt. Die Saison besteht aus mindestens zwei und höchstens elf Monaten. Die Geltungsdauer des Kennzeichens ist auf der rechten Seite des Kennzeichens eingeprägt. Die übereinander stehenden Zahlen sind durch einen waagerechten Strich getrennt. Die Zahl oberhalb der Linie zeigt den Zulassungsbeginn an (ab dem ersten Tag des Monats) und die unterhalb der Linie das Zulassungsende (bis zum letzten Tag des Monats). Die Beantragung eines Saisonkennzeichens ist auch im Zuge einer Zulassung möglich.
Für Fahrzeuge, die jährlich, jedoch nicht ganzjährig genutzt werden, entfällt somit die An- und Abmeldung. Die KFZ-Steuer wird lediglich für den Saisonzeitraum berechnet.
Außerhalb des Saisonzeitraums dürfen die Fahrzeuge weder auf öffentlichen Straßen gefahren (auch keine Probe-/Überführungs- oder Werkstattfahrt) noch auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abgestellt werden.
Voraussetzungen
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Keine Voraussetzung erforderlich.
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Unterlagen im Original
Bitte bringen Sie alle Unterlagen im Original mit.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Änderung des Kennzeichens (Saisonkennzeichen)
- Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung (oder amtlich beglaubigte Kopie)
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ggf. formlose Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht (dann benötigen Sie das Personaldokument des Vollmachtgebers nicht)
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Auszug aus dem Vereinsregister (Original oder beglaubigte Kopie)
bei Vereinen
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Auszug aus dem Handelsregister und Gewerbeanmeldung (Original oder beglaubigte Kopie)
bei Firmen
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Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II / Betriebserlaubnis
bei zulassungsfreien Fahrzeugen
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
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bisherige(s) Kennzeichenschild(er)
entfällt bei außer Betrieb gesetztem Fahrzeug
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) mit Angabe des Saisonzeitraumes
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Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
HU-Prüfbericht: die Vorlage des Prüfberichtes über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht aus dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt.
Gebühren
- 27,80 Euro: Grundgebühr zzgl. weiterer Gebühren im Rahmen der Zulassung bspw. durch technische Änderungen, Feinstaubplakette, Wunschkennzeichen etc.
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Zuständige Behörden
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