Kraftfahrzeug - Kurzzeitkennzeichen beantragen

Ein Kurzzeitkennzeichen wird ausschließlich zur Verwendung für Probe- und Überführungsfahrten innerhalb des Bundesgebietes für ein konkret benanntes Fahrzeug vergeben.

Der Zuteilungszeitraum beträgt maximal 6 Tage ab dem Tag der Antragstellung. Eine Zuteilung in die Zukunft ist nicht möglich. Das Kurzzeitkennzeichen verliert nach Ablauf des Zuteilungszeitraums seine Gültigkeit.

Voraussetzungen

  • Das Fahrzeug muss den Zulassungsbehörden bekannt sein, d.h. es verfügt über Typ- oder Einzelgenehmigung
    • Kann eine Betriebserlaubnis nicht vorgelegt werden, wird die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens auf Fahrten beschränkt, die im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens zur Erlangung der Betriebserlaubnis (Typ- oder Einzelgenehmigung) zu einer Prüfstelle im Zulassungsbezirk am Standort des Fahrzeugs oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk und zurück stehen.
    • Eine Übersicht der angrenzenden Zulassungsbezirke finden Sie unter „Weiterführende Informationen“.
  • Eine gültige HU / Sicherheitsprüfung SP (Ablauf nach Ende der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens) muss nachgewiesen werden
    • Kann eine gültige HU / Sicherheitsprüfung SP nicht nachgewiesen werden, wird die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens auf Fahrten zur Erlangung der HU/SP zu einer Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk am Standort des Fahrzeugs oder einem angrenzenden Bezirk und zurück beschränkt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag für Kurzzeitkennzeichen
    (siehe "Formulare")
  • Personalausweis oder Pass mit Meldebescheinigung
    oder eine amtlich beglaubigte Kopie
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II oder COC oder Einzelgenehmigung des Fahrzeugs im Original
  • Vollgutachten gemäß § 21 STVZO
    Nur bei ausländischen Fahrzeugen aus Drittstaaten erforderlich.
  • Datenbestätigung der Technischen Prüfstelle
    Nur bei ausländischen Fahrzeugen mit vorheriger Zulassung in der EU notwendig.
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO
    Die Vorlage des Prüfberichtes über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht aus dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt.
  • ggf. formlose Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
    es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht
  • Gewerbeanmeldung/Auszug aus dem Handelsregister im Original (oder beglaubigte Kopie) sowie Personaldokumente der/des Vertretungsberechtigten
    (bei Firmen)
  • Auszug aus dem Vereinsregister im Original (oder beglaubigte Kopie) sowie Personaldokumente der/des Vertretungsberechtigten
    (bei Vereinen)
  • ggf. Empfangsbevollmächtigung
    bei antragstellenden Personen ohne Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland sind die Daten einer empfangsbevollmächtigten Person nachzuweisen

Gebühren

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr in der jeweils geltenden Fassung und beträgt im günstigsten Fall 13,10 EUR.

Hinweise zur Zuständigkeit

  • Das Kurzzeitkennzeichen kann bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde am Wohn- oder Betriebssitz des Antragstellers oder alternativ auch bei der Zulassungsbehörde am Standort des Fahrzeugs beantragt werden.
  • Einen Termin bei der KFZ-Zulassungsbehörde können Sie über das Kontaktformular vereinbaren.

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