Melderegisterauskunft einholen am Standort Bürgeramt Tempelhof-Schöneberg Backoffice
Kontakt
- Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
- Bürgeramt Tempelhof-Schöneberg Backoffice
- John-F.-Kennedy-Platz - , 10825 Berlin
- Tel.: (030) 115
- Fax: (030) 90277-7001
- E-Mail: buergeramt@ba-ts.berlin.de
Ein barrierefreier Zugang ist über den Eingang Freiherr-vom-Stein-Straße möglich. Das Bürgeramt ist im Erdgeschoss, und dort über einen Plattformlift (100 cm x 80 cm, Traglast: 300 kg) erreichbar. Behinderten-WC und Behindertenparkplätze sind vorhanden. Für hörbehinderte Menschen können mobile Ringschleifen angeboten werden.
Verkehrsanbindungen
- Bus
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- Rathaus Schöneberg: M46, 104 Martin-Luther-Str. (mit Fußweg): 106
- S-Bahn
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- Schöneberg: S1, S41, S42, S46, S47 Anschließend Bus M46 oder 106 oder 10 Min. Fußweg
- U-Bahn
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- Rathaus Schöneberg: U4 Bayerischer Platz: U7 mit Fußweg
Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Melderegisterauskunft einholen
Eine einfache Melderegisterauskunft nach § 44 des Bundesmeldegesetz (BMG) enthält folgende Angaben:
- Auskunft über Familiennamen und Vornamen
- aktuelle Anschrift/en
- ggf. Doktorgrade
- ggf. die Tatsache, dass der Einwohner verstorben ist
Den Umfang der Einwohnerdaten für eine erweiterte Melderegisterauskuntf nach § 45 BMG entnehmen Sie bitte der Rechtsgrundlage.
Das berechtigte Interesse ist für jedes benötigte Datum glaubhaft zu machen.
Die Auskunftserteilung aus dem Berliner Melderegister erfolgt grundsätzlich aus dem aktuellen Einwohnerdatenbestand (Einwohner nicht länger als 5 Jahre verzogen oder verstorben) bzw. aus dem gesonderten Datenbestand gemäß § 13 Abs. 2 BMG (Einwohner nicht länger als 55 Jahre verzogen oder verstorben).
Melderegisterauskünfte zu Einwohnern, die länger als 55 Jahre verzogen oder verstorben sind, sind melderechtlich nicht zulässig. Es darf jedoch Auskunft nach Archivrecht erteilt werden.
Weiterführende Informationen zu diesem Personenkreis finden Sie hier Link zur Archivauskunft.
Meldeunterlagen von Personen, die vor 1960 (ehemaliger Westteil) bzw. vor Mai 1945 (ehemaliger Ostteil) aus Berlin verzogen oder verstorben sind, befinden sich - soweit sie nicht durch Kriegseinwirkungen vernichtet wurden - beim Landesarchiv.
Bitte verwenden Sie für Ihre Anfrage den auf dieser Internetseite hinterlegten Musterantrag (bitte vollständig ausfüllen).
Wenn Sie einen formlosen Antrag stellen, vergessen Sie nicht Ihre vollständigen Absenderangaben, sowie Ihre Erklärung, dass die Auskunft nicht zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels verwendet wird (bzw. andernfalls die Einverständniserklärung vorliegt).
Sofern die Auskunft für gewerbliche Zwecke benötigt wird, sind diese anzugeben.
Für die Abfrage einer einfachen Melderegisterauskunft gibt es zwei eigene Dienstleistungen:
Die jeweiligen Voraussetzungen können Sie dort entnehmen.
Voraussetzungen
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Angaben über die gesuchte Person
Familienname, Vorname, Geburtsdatum und/oder auch die letzte Ihnen bekannte Anschrift in Berlin müssen eine eindeutige Identifizierung der angefragten Person zulassen. -
Schriftliche Anfrage
Wenn Sie das Online-Verfahren nicht nutzen, können Sie bei allen zuständigen Behörden (siehe unten) nur schriftlich anfragen.
Die Verwaltungsgebühr ist bei schriftlichen Anfragen im Voraus zu entrichten (siehe unten). -
Bei Beantragung einer erweiterten Melderegisterauskunft
muss das berechtigte Interesse für jedes benötigte Datum glaubhaft gemacht werden oder
Sie fügen Nachweise bei (z.B. Vollstreckungstitel).
Erforderliche Unterlagen
- Keine Unterlagen erforderlich
Formulare
Gebühren
- Einfache Melderegisterauskünfte je angefragte Person 10,00 Euro.
- Erweiterte Melderegisterauskünfte je angefragte Person 15,00 Euro.
- Auskunft nach Archivrecht, wenn ein Zugriff auf den Mikrofilm oder das Karteiarchiv erforderlich ist 30,00 Euro.
Eine Bearbeitung Ihrer Anfrage erfolgt erst nach Feststellung des Gebühreneinganges.
Die Gebühr ist auch dann zu zahlen, wenn:
- das Auskunftsergebnis bereits bekannt war.
- die Suche nicht zum gewünschten Erfolg führte und/oder
- die Auskunft nicht zulässig ist (wenn einer Auskunftserteilung schutzwürdige Belange entgegenstehen, z.B. wenn eine Auskunftssperre eingetragen ist).
- Verrechnungsschecks, Lastschrifteinzugsermächtigungen und Briefmarken werden nicht als Zahlungsmittel entgegengenommen.
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Die Bearbeitung erfolgt grundsätzlich in der zeitlichen Folge des Eingangs der Anfragen bzw. Feststellung des Zahlungseinganges. Die Bearbeitungsdauer beträgt je nach Auskunftsaufkommen bei der jeweiligen Meldebehörde mehrere Wochen. Bitte sehen Sie von Rückfragen ab.
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Ihre schriftliche Anfrage können Sie an eine der folgenden Behörden senden.