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Aufenthaltserlaubnis für das Kind eines Ausländers beantragen
Dem ausländischen minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers wird zur Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen Aufenthaltstitel besitzen.
Hinweis: Sie wünschen die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Ihr neugeborenes Kind? Dann gelten andere Voraussetzungen. Informieren Sie sich dazu bitte in der Dienstleistung „Aufenthaltserlaubnis für ein im Bundesgebiet geborenes Kind beantragen“.
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie den Online-Antrag „Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen“
3. Wenn Ihr Antrag positiv geprüft wurde, erhalten Sie einen Termin zur gemeinsamen Vorsprache der Eltern mit dem Kind. Bringen Sie bitte zum Termin vor Ort alle im Einladungsschreiben genannten Unterlagen mit.
Hinweis: Sie wünschen die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Ihr neugeborenes Kind? Dann gelten andere Voraussetzungen. Informieren Sie sich dazu bitte in der Dienstleistung „Aufenthaltserlaubnis für ein im Bundesgebiet geborenes Kind beantragen“.
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie den Online-Antrag „Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen“
- Bitte halten Sie dafür alle erforderlichen Dokumente möglichst im PDF-Format bereit. Sie können die Dokumente aber auch noch im Antragsprozess mit Ihrem Smartphone oder Tablet fotografieren und hochladen. Folgende Dateiformate sind zugelassen: PDF, JPG, JPEG, und PNG. Die Gesamtgröße Ihrer Dateien darf 100 MB nicht überschreiten. Eine einzelne Datei darf maximal 7 MB groß sein.
- Der Online-Antrag ist umfangreich, sodass das Ausfüllen einige Zeit dauert. Sie können die Antragstellung aber jederzeit unterbrechen, zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt fortführen.
- Bevor Sie den Antrag absenden können, müssen Sie die Bearbeitungsgebühr bezahlen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie von der Zahlung der Bearbeitungsgebühr befreit sind.
- Am Ende erhalten Sie ein PDF-Dokument als Bestätigung Ihres Antrags. Damit wird bescheinigt, dass der aktuelle Aufenthaltstitel über das bisherige Gültigkeitsdatum hinaus im Bundesgebiet weiter gültig bleibt. Dies gilt nicht bei einem Schengen-Visum (C-Visum) für einen kurzfristigen Aufenthalt oder wenn der aktuelle Aufenthaltstitel am Tag der Antragstellung bereits abgelaufen ist.
- Bitte speichern Sie sich die Bestätigung Ihres Antrages deshalb unbedingt ab und drucken das PDF auch nach Möglichkeit aus.
3. Wenn Ihr Antrag positiv geprüft wurde, erhalten Sie einen Termin zur gemeinsamen Vorsprache der Eltern mit dem Kind. Bringen Sie bitte zum Termin vor Ort alle im Einladungsschreiben genannten Unterlagen mit.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
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Beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil besitzen einen gültigen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Aufenthaltstitel in diesem Sinne sind Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, ICT-Karte oder Mobiler ICT-Karte.
- Ein Kindernachzug ist nicht möglich, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis nach einer der folgenden Rechtsgrundlagen besitzen: § 25 Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative (subsidiärer Schutz), § 25 Absatz 4, 4b oder 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1, § 104b oder § 104c AufenthG.
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Der aktuelle Aufenthaltsstatus des Kindes berechtigt zum Erhalt der Aufenthaltserlaubnis
- Es hält sich im Bundesgebiet bereits mit einem Aufenthaltstitel oder einer Aufenthaltsgestattung auf.
- Oder es ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit berechtigt, nach einer visumfreien Einreise den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu stellen.
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Kind ist zum Zeitpunkt des Antrags minderjährig
Ausnahme: Bei Kindern von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen kommt es auf die Minderjährigkeit des Kindes zum Zeitpunkt des Asylantrags der Eltern an. Hierfür muss der Antrag für das Kind innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Entscheidung des Asylantrags eines sorgeberechtigten Elternteils gestellt werden. -
Wenn das Kind bereits 16 oder 17 Jahre alt ist und zu seinen Eltern oder zum allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet nachzieht: Unter Umständen positive Integrationsprognose erforderlich
- Wenn ein 16 oder 17 Jahre altes Kind seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet verlegt, kann die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nur bei positiver Integrationsprognose erteilt werden.
- Das Kind muss dann entweder die deutsche Sprache beherrschen oder sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse voraussichtlich in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen können.
- Ein Absehen von dieser Voraussetzung ist möglich, wenn den Eltern Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit oder aus humanitären Gründen erteilt wurden.
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In der Regel erforderlich: Gesicherter Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen der Eltern
- Der Lebensunterhalt des Kindes und der Familienangehörigen in der Bedarfsgemeinschaft ist gesichert. Es dürfen keine Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch von einem Jobcenter oder Sozialamt (wie zum Beispiel Bürgergeld oder Sozialhilfe) bezogen werden oder ein Anspruch darauf bestehen.
- Die Nachweise zum Einkommen können durch beide Elternteile erbracht werden.
- Ausnahmen sind zum Beispiel möglich, wenn die Eltern einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen besitzen.
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Ausreichende Krankenversicherung
Das Kind ist in Deutschland krankenversichert, entweder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer vergleichbaren privaten Krankenversicherung. Eine ausländische Krankenversicherung genügt grundsätzlich nicht. Für mehr Informationen dazu lesen Sie bitte das Merkblatt. -
In der Regel erforderlich: Ausreichender Wohnraum
- Die Familie verfügt über ausreichenden Wohnraum für das Kind und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen.
- Ausnahmen sind möglich, wenn die Eltern Aufenthaltstitel zur Beschäftigung oder aus humanitären Gründen besitzen.
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Kein Ausweisungsinteresse
- Schon Geldstrafen oder ein laufendes Ermittlungsverfahren können die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hindern.
- Es geht von dem Kind keine Gefährdung für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland aus.
- Das Kind ist zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele nicht an Gewalttätigkeiten beteiligt, ruft nicht öffentlich zur Gewaltanwendung auf und droht auch nicht damit.
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Hauptwohnsitz in Berlin
Ein Zweit- oder Nebenwohnsitz in Berlin ist nicht ausreichend. -
Aktuelle E-Mail-Adresse
Das Landesamt für Einwanderung wird über Ihre aktuelle E-Mail-Adresse Kontakt zu Ihnen aufnehmen. Bitte kontrollieren Sie regelmäßig auch Ihren Spam-Ordner. -
Für die Online-Antragstellung: Zustimmung zum elektronischen Bezahlverfahren
Folgende Zahlungsmethoden stehen Ihnen zur Verfügung:
- Kreditkarte (Visa, Mastercard)
- PayPal
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen
- ausschließlich online möglich
- Sie erhalten ein PDF-Dokument als Bestätigung Ihres Antrags. Damit wird bescheinigt, dass der aktuelle Aufenthaltstitel des Kindes über das bisherige Gültigkeitsdatum hinaus im Bundesgebiet weiter gültig bleibt. Dies gilt nicht für ein Schengen-Visum (C-Visum) für einen kurzfristigen Aufenthalt oder wenn der aktuelle Aufenthaltstitel am Tag der Antragstellung bereits abgelaufen ist.
- Bitte speichern Sie sich dieses Dokument deshalb unbedingt ab und drucken es zudem auch nach Möglichkeit aus.
- Bei Antragstellung durch Bevollmächtigte: Vollmacht mit Angabe des Verfahrensgegenstands
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Bei Antragstellung durch die Eltern: Unterlagen zu den Sorgeberechtigten
- wenn ein allein sorgeberechtigtes Elternteil den Antrag stellt: Kopie des Passes oder Personalausweises des allein sorgeberechtigten Elternteils
- wenn die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind, zusätzlich: unterschriebene Einverständniserklärung sowie auch Kopie des Passes oder Personalausweises des anderen sorgeberechtigten Elternteils
- Wenn das Kind bereits eine Aufenthaltserlaubnis oder einen anderen deutschen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet besitzt: Kopie des Aufenthaltstitels
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Passkopien (in Farbe)
- Es werden Kopien von folgenden Seiten des Passes benötigt:
- immer: Datenseiten (mit Ihrem Foto und den Daten zur Person)
- wenn das Kind eingereist ist und erstmals eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, zusätzlich: Einreisestempel sowie Visum für die Einreise oder Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staates im Pass (wenn vorhanden)
- Geburtsurkunde
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Sorgerechtsnachweis
Ein Nachweis über das Sorgerecht ist vor allem erforderlich, wenn ein Elternteil nicht in Deutschland lebt. - Wenn das Kind schulpflichtig ist: aktuelle Schulbescheinigung
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Wenn die Eltern abhängig beschäftigt sind: Nachweise zum Lebensunterhalt
- Arbeitsvertrag,
- Nachweise über das Netto-Gehalt der letzten 6 Monate (Verdienstbescheinigungen, Kontoauszüge),
- aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers (nicht älter als 14 Tage)
-
Wenn die Eltern selbständig oder freiberuflich tätig sind: Nachweise zum Lebensunterhalt
- Letzter Steuerbescheid,
- ausgefülltes Formular Prüfungsbericht zusammen mit den darin genannten Unterlagen (Der Prüfungsbericht muss ausgefüllt werden durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Steuerbevollmächtigte.),
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“) sowie
- Bei Selbständigen: Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung (falls kein Eintrag im Handelsregister erforderlich ist)
- Bei Freiberuflich Tätigen: Anmeldung als Freiberufler beim Finanzamt und Kammereintrag (falls erforderlich)
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Wenn die Eltern nicht erwerbstätig sind: Nachweise zum Lebensunterhalt
Zum Beispiel:
- Festsetzungsbescheid für Arbeitslosengeld I
- Rentenbescheid oder Pensionsbescheid
- Nachweis von Vermögen
- Bescheid über Bezug von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Bezug von BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe
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Nachweise über weitere Leistungen
Abhängig von Ihrer Lebenssituation müssen Sie im Online-Antrag weitere Nachweise hochladen, zum Beispiel: Elterngeld, Kindergeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Waisenrente oder -pension, Einstiegsgeld, Nachweis über Unterhaltszahlungen -
Nachweise über Größe und Kosten des Wohnraums
Die Wohnfläche sowie die monatliche Miete oder die Wohn-Kosten der eigenen Immobilie (Haus oder Wohnung) sind wie folgt nachzuweisen.
Bei einer Mietwohnung:
- Mietvertrag (ohne Hausordnung oder andere Anlagen)
- Nachweis über die aktuellen monatlichen Kosten (Warmmiete), zum Beispiel Kontoauszüge
- Grundbuchauszug Dritte Abteilung
- Kosten des monatlichen Hausgeldes
- Eventuell monatliche Kreditkosten für die Immobilie
-
Nachweis über Krankenversicherung in Deutschland
- bei einer gesetzlichen Krankenversicherung: elektronische Gesundheitskarte (Kopie Vorder- und Rückseite) oder eine aktuelle Bestätigung der Krankenversicherung
- bei einer privaten Krankenversicherung: Bescheinigung des Versicherers über Umfang und Kosten der Versicherung nach § 257 Abs. 2a SGB V. Bitte weisen Sie Ihren Versicherer darauf hin, dass Sie die Bescheinigung für einen Aufenthaltstitel zum Familiennachzug brauchen.
Gebühren
- 50,00 Euro für die erste Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
- 46,50 Euro die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
- 27,60 Euro für türkische Staatsangehörige (sowohl für die erste Erteilung als auch für die Verlängerung)
- keine Gebühren: Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Leistungen nach SGB II oder XII oder Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, sind von den Gebühren befreit. Ein aktueller Bescheid des Jobcenters oder Sozialamts ist zum Nachweis vorzulegen.
- 6,00 Euro zusätzlich: für die Erstellung eines digitalen Passfotos am Selbstbedienungsterminal vor Ort
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Nach der Vorsprache mit Termin dauert es mindestens 4 Wochen, bis die Aufenthaltserlaubnis als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt ist und abgeholt werden kann.
Weiterführende Informationen
Für Sie zuständig
Download
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