Fischerei - Ausnahmegenehmigung nach der Fischereiverordnung beantragen

Wenn Sie zum Beispiel während den Schonzeiten fischen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung. Diese erlaubt es Ihnen, in Schonzeiten zu fischen oder untermaßige Fische zu fangen. Die Ausnahmegenehmigungen ersetzen nicht die erforderlichen privatrechtlichen Erlaubnisse zum Fischfang. Dies gilt auch für fischereiwissenschaftliche Zwecke.

Verfahrensablauf
1. Stellen Sie einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der unteren Fischereibehörde.
  • Sie begründen schriftlich, weshalb und zu welchem Zweck Sie eine Ausnahmegenehmigung benötigen.
2. Die untere Fischereibehörde prüft Ihren Antrag.
  • Im Falle von ganzjährig geschonten Fischarten erfolgt eine Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde.
3. Die Behörde übermittelt Ihnen die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags.
  • Die Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn erhebliche Auswirkungen auf Flora oder Fauna am oder im Gewässer oder erhebliche Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind.

Voraussetzungen

  • Sie müssen die Ausnahmegenehmigung im Voraus beantragen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ausnahmegenehmigung/Befreiung
    Stellen Sie den Antrag schriftlich per Post.
  • Begründung für die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung/Befreiung

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Keine Angaben möglich.

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