Steueransprüche - Erlass

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (siehe Steueransprüche unter "Weiterführende Informationen)" erlassen, sofern die Einziehung eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde. Durch einen Erlass erlischt der Steueranspruch.

Bei der Gewährung eines Erlasses von Steuerschulden handelt es sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde liegt.

Voraussetzungen

  • Vorliegen einer erheblichen Härte
    Eine erhebliche Härte ist aus sachlichen Gründen anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar gesetzlich besteht, aber Umstände vorliegen, die dem Zweck des Gesetztes und dessen Wertung zuwiderläuft. Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen dagegen keinen Billigkeitserlass.

    Eine erhebliche Härte kann außerdem aus persönlichen Gründen vorliegen. Die Einziehung eines Steueranspruches ist aus persönlichen Gründen unbillig, wenn der Steuerpflichtige erlassbedürftig und –würdig ist:
    • Erlassbedürftigkeit liegt vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde. Die wirtschaftliche Existenz ist gefährdet, wenn bei natürlichen Personen ohne Billigkeitsmaßnahme der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr bestritten werden kann.
    • Erlasswürdigkeit liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige seine mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt und durch sein Verhalten (z.B. Verletzung steuerlicher Verpflichtungen) gegen die steuerlichen Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat.

Erforderliche Unterlagen

  • Erlassantrag
    Einen Erlass können Sie schriftlich bei dem für Sie zuständigen Finanzamt beantragen. In der Regel handelt es sich um das Finanzamt, welches den Bescheid mit einer Nachzahlung oder Steuervorauszahlung erlassen hat. Nutzen Sie für einen solchen Antrag am besten das Elster Portal.
  • Nachweise zu den geltend gemachten Erlassgründen
    Legt das Finanzamt im Einzelfall fest.
    Erwartet werden Nachweise zu den geltend gemachten Erlassgründen (z. B. Angaben zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen).

Formulare

Gebühren

keine: für die Antragstellung und die Entscheidung über den Erlass

Weiterführende Informationen

Hinweise zur Zuständigkeit

Zuständig für die Bearbeitung eines Erlassantrages ist die örtlich zuständige Finanzbehörde (§§ 17 ff. Abgabenordnung). In der Regel handelt es sich dabei um jenes Finanzamt, welches den zu ersassenden Steueranspruch festsetzte.

Für Sie zuständig