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Sprengstoff - Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe beantragen am Standort LAGetSi
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Kontakt
- Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi)
- LAGetSi
- Turmstraße 21 , 10559 Berlin
- Referat IV C - Explosionsgefährliche Stoffe
- Tel.: (030) 902545 356
- Fax: (030) 9028 8035
- E-Mail: sprengstoff@lagetsi.berlin.de
Ansprechpartner
Öffnungszeiten
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08.00 - 15.00 Uhr (nur nach telefonischer Terminvereinbarung)
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Dienstag
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Mittwoch
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Hinweise zur Anschrift des Standorts
Sie finden uns in den Häusern E und L.Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Sprengstoff - Lagergenehmigung für explosionsgefährliche Stoffe beantragen
Für die Errichtung und den Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt werden sollen, benötigen Sie eine Genehmigung. Auch wesentliche Änderungen eines bestehenden Lagers müssen Sie genehmigen lassen.
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie einen Antrag auf Genehmigung oder Änderung eines Lagers für explosionsgefährliche Stoffe. Dies können Sie schriftlich per Post, Fax oder E-Mail an sprengstoff@lagetsi.berlin.de erledigen.
3. Sie erhalten einen Bescheid mit genauen Angaben (Auflagen und Bedingungen) zu Inhalt und Umfang der Genehmigung Ihres Lagers.
Verfahrensablauf
1. Stellen Sie einen Antrag auf Genehmigung oder Änderung eines Lagers für explosionsgefährliche Stoffe. Dies können Sie schriftlich per Post, Fax oder E-Mail an sprengstoff@lagetsi.berlin.de erledigen.
- Ab der Lagerung einer Nettoexplosivmasse von 10 Tonnen müssen Sie eine Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt beantragen. Diese Genehmigung gilt dann auch als Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz.
- Wenn Sie nur geringe Mengen (Kleinmengen) lagern möchten, benötigen Sie keine Genehmigung. Ob es sich in Ihrem Fall um Kleinmengen handelt, können Sie in Anlage 6 (bei gewerblicher Lagerung) und Anlage 7 (bei nicht gewerblicher Lagerung) zur 2. Sprengstoffverordnung prüfen (unter "Rechtsgrundlagen").
3. Sie erhalten einen Bescheid mit genauen Angaben (Auflagen und Bedingungen) zu Inhalt und Umfang der Genehmigung Ihres Lagers.
Voraussetzungen
- Bei gewerbsmäßigem Umgang: Erlaubnis nach § 7 SprengG
- Bei nicht gewerbsmäßigem Umgang: Erlaubnis nach § 27 SprengG
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Bei Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen, von denen eine sehr geringe oder geringe Gefahr ausgeht: keine Erlaubnis zum Erwerb und Umgang nach dem Sprengstoffgesetz erforderlich
- Welche pyrotechnische Gegenstände hierzu zählen, ist im § 4 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung in Verbindung mit § 3a des Sprengstoffgesetzes aufgelistet.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Genehmigung oder Änderung eines Lagers für explosionsgefährliche Stoffe gemäß § 17 SprengG
Stellen Sie den Antrag schriftlich per Post (in doppelter Ausfertigung), Fax oder E-Mail an sprengstoff@lagetsi.berlin.de. -
gültige Erlaubnis
Erlaubnis nach § 7 SprengG oder § 27 SprengG oder es ist keine Erlaubnis notwendig (bei erlaubnisfreiem Umgang) - Flurkarte mit eingezeichneter Lagerstätte
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Bauunterlagen
Baubeschreibung, Bauweise oder Ähnliches -
Brandschutzkonzept
Brandschutzkonzept nach Industriebaurichtlinie mit Grundriss und Lage der sicherheitstechnischen Einrichtungen -
Bauartzulassung
Wenn Sie Bauteile oder Systeme (insbesondere Schranklager) verwenden, welche für die Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen zugelassen wurden, wird die Bauartzulassung benötigt. -
Bei Änderung eines bereits genehmigten Lagers: Lagergenehmigung
mit ausführlicher Beschreibung der beabsichtigten Änderungen sowie Anschrift und Ansprechpartner des Lagers
Gebühren
- 200,00 bis 970,00 Euro (abhängig von der Lagermenge)
- bis 2500,00 Euro: bei erheblichem Aufwand im gewerblichen Bereich
- bis 1250,00 Euro: bei erheblichem Aufwand im nicht gewerblichen Bereich
Rechtsgrundlagen
- Sprengstoffgesetz (SprengG) § 17
- Sprengstoffgesetz (SprengG) § 7
- Sprengstoffgesetz (SprengG) § 27
- Arbeitsschutzgebührenordnung (ArbSchGebO) Tarifstelle 72060/72061
- Bundes-Immisionsschutzgesetz (BImSchG) § 4
- Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
- Sprengstofflager-Richtlinien: SprengLR 010, SprengLR 011, SprengLR 210, SprengLR 220, SprengLR 230, SprengLR 240, SprengLR 300, SprengLR 310, SprengLR 340, SprengLR 350, SprengLR 360, SprengLR 410
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
4 - 8 Wochen