Baugenehmigung für Sonderbauten beantragen am Standort Bau- und Wohnungsaufsichtsamt Neukölln
große Karte Kontakt
- Bezirksamt Neukölln
- Bau- und Wohnungsaufsichtsamt Neukölln
- Karl-Marx-Str. 83 , 12040 Berlin
- Tel.: 90239 3512
- Fax: 90239 2418
- E-Mail: bwa@bezirksamt-neukoelln.de
- Homepage
Öffnungszeiten
-
-
10:00 - 13:00
Verkehrsanbindungen
-
Bus
- Bus M43, 166 Rathaus Neukölln, M41 Erkstr. mit Fußweg (5 Min.)
-
S-Bahn
- S41, S42, S45, S46, S 47 Neukölln und umsteigen in die U7
-
U-Bahn
- U 7 Rathaus Neukölln
Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Baugenehmigung für Sonderbauten beantragen
Verfahrensablauf
1. Es wird empfohlen, vor Erstellung und Einreichung der Unterlagen Kontakt mit dem zuständigen Stadtentwicklungsamt - Fachbereiche Stadtplanung und Bau- und Wohnungsaufsicht - aufzunehmen und sich beraten zu lassen.
2. Nutzen Sie den Antrags-Assistent für das Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten (§ 64 BauO Bln).
- Mit dem Online-Assistenten können Sie Ihr Anliegen und Ihre Unterlagen online einreichen. Klicken Sie auf Starten, um das Formular Schritt für Schritt online auszufüllen. Weitere Informationen erhalten Sie nach dem Ausfüllen.
- Nachdem Sie die Schritte des Antrags-Assistenten durchlaufen haben, entsteht ein ausgefülltes Formular. Bitte senden Sie das unterzeichnete Formular mit allen Unterschriften der Bauaufsichtsbehörde zu.
- Nutzen Sie diesen Assistenten für Nachreichungen von Dokumenten. Eine Nachreichung online ist jedoch erst dann möglich, wenn Ihnen die Bauaufsichtsbehörde mit der Eingangsbestätigung zum Bauantrag die Zugangsdaten (Aktenzeichen und PIN) mitgeteilt hat.
- Nachdem Sie die Schritte des Nachreicheassistenten durchlaufen haben, entsteht ein ausgefülltes Formular, welches die benötigten Grunddaten und eine Liste aller nachgereichten Dokumente enthält. Bitte senden Sie das unterzeichnete Formular mit allen Unterschriften der Bauaufsichtsbehörde zu.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
- Antrags-Assistent für das Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten (§ 64 BauO Bln)
- Nachreiche-Assistent für die Nachreichung von Dokumenten
Voraussetzungen
-
Es handelt sich um einen Sonderbau gemäß § 2 Abs. 4 BauO Bln
Sonderbauten sind zum Beispiel: bestimmte (Tages-)Pflegeeinrichtungen, Hochhäuser, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Wohnheime, Schulen, Hochschulen, Freizeit- und Vergnügungsparks u.v.m. - Vollständige Angaben zum Vorhaben und den Beteiligten
- Die Bauvorlagen wurden von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt, die oder der bauvorlageberechtigt ist (u.a. Architektin oder Architekt, Bauingenieurin oder Bauingenieur).
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf eine Baugenehmigung für Sonderbauten
Sie können für den Antrag entweder den Online-Assistenten nutzen oder Sie nutzen das Formular und reichen Ihre Unterlagen schriftlich per Post ein.
Bei Online-Antragstellung:
Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen im PDF-Format bereit. Die Gesamtgröße Ihrer Dateien darf 300 MB nicht überschreiten. Eine einzelne Datei darf maximal 20 MB groß sein. - Vollständige prüffähige Bauvorlagen und sonstige Unterlagen können gemäß § 3 BauVorlV unter anderem sein:
-
Auszug aus der Flurkarte, Lageplan und der qualifizierte Freiflächenplan
Ein Auszug aus der Flurkarte, Lageplan und der qualifizierte Freiflächenplan gemäß § 3 BauVorlV. Der aktuelle Auszug aus der Flurkarte muss das Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke im Umkreis von mindestens 50 m darstellen. Das Baugrundstück ist zu kennzeichnen. Der Lageplan ist auf der Grundlage der Flurkarte zu erstellen. - Bauzeichnungen
-
Baubeschreibung und Betriebsbeschreibung
Erläutern Sie das Bauvorhaben und seine Nutzung. - Nachweis der Standsicherheit (soweit er bauaufsichtlich geprüft wird)
-
anderenfalls die Erklärung der Tragwerksplanerin oder des Tragwerksplaners
Einreichung der Erklärung nach Maßgabe des Kriterienkataloges der Anlage 2 - Nachweis des Brandschutzes (soweit er bauaufsichtlich geprüft wird)
-
Nachweise zum Schall- und Erschütterungsschutz
Die Berechnungen müssen den nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften geforderten Schall und Erschütterungsschutz nachweisen. -
Bestätigung über die Einhaltung des Baunebenrechts
Bestätigung über die Einhaltung des Baunebenrechts im Sinne des Leitfadens Baunebenrecht der Obersten Bauaufsicht bei der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung - Besondere Bauvorlagen gemäß Anlage 1 BauVorlV
-
Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung
Vorlage von Unterlagen mit den erforderlichen Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung, soweit das Bauvorhaben nicht an eine öffentliche Wasser- oder Energieversorgung oder eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen werden kann oder nicht in ausreichender Breite an einer öffentlichen Verkehrsfläche liegt (BauVorlV § 3 Absatz 1). -
Vorlage einer prüffähigen Berechnung bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
Bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung enthält, ist eine prüffähige Berechnung gemäß § 7 Absatz 6 BauVorlV aufzustellen, soweit diese nicht bereits Bestandteil des Lageplans ist. - Bei Gebäuden: Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik gemäß Hochbaustatistikgesetz
Formulare
- Antrag auf eine Baugenehmigung für Sonderbauten
- Veranlassung Prüfung Standsicherheit (Formular Bauaufsicht 123) ODER
- Erklärung zum Standsicherheitsnachweis (Formular Bauaufsicht 111)
- Veranlassung der Prüfung des Brandschutznachweises (Formular Bauaufsicht 120)
- Erhebungsbogen für die Bautätigkeitsstatistik
Gebühren
Die Baugebühren werden in der Regel in Abhängigkeit von den Herstellungskosten berechnet.
Rechtsgrundlagen
- Bauordnung für Berlin (BauO Bln) § 2 Abs. 4 - Begriff Sonderbauten
- Bauordnung für Berlin (BauO Bln) § 59 - Grundsatz
- Bauordnung für Berlin (BauO Bln) § 64 - Baugenehmigungsverfahren bei Sonderbauten
- Bauordnung für Berlin (BauO Bln) § 65 - Bauvorlagenberechtigung
- Bauordnung für Berlin (BauO Bln) § 66 - Bautechnische Nachweise
- Bauordnung für Berlin (BauO Bln) § 68 - Bauantrag, Bauvorlagen
- Bauordnung für Berlin (BauO Bln) § 69 - Behandlung des Bauantrags
- Bauvorlagenverordnung (BauVorlV)
- Baugebührenordnung (BauGebO)
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
siehe § 69 Bauordnung Berlin (BauO Bln)
Weiterführende Informationen
- Informationsportal der Obersten Bauaufsicht (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen)
- Leitfaden zum Baunebenrecht (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen)
- Entscheidungshilfen der Obersten Bauaufsicht Berlin (EHB) (Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen)
Hinweise zur Zuständigkeit
Stadtentwicklungsamt
Zuständig für die Bearbeitung von Bauanträgen ist die Bauaufsichtsbehörde des Bezirkes, in dem das (Bau-)Grundstück liegt. An diese Bauaufsichtsbehörde ist der Antrag zu senden.
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Bei Bauvorhaben in der Zuständigkeit der Obersten Bauaufsichtsbehörde (u.a. Genehmigung von Botschaften und Bauvorhaben des Bundes und der Länder), bitte den Antrag an die Senatsverwaltung senden.