Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren beantragen

Der Antrag für eine vereinfachte Baugenehmigung ist erforderlich, wenn Sie Anlagen errichten und/oder ändern und/oder deren Nutzung ändern möchten und diese Anlagen nicht verfahrensfrei sind. Dieses Baugenehmigungsverfahren findet bei Sonderbauten (§ 64 BauO Bln) und Werbeanlagen (§ 63 a BauO Bln) keine Anwendung.

Verfahrensablauf
1. Es wird empfohlen, vor Erstellung und Einreichung der Unterlagen Kontakt mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde des Bezirkes (Stadtentwicklungsamt), in dem das (Bau-)Grundstück liegt, aufzunehmen und sich beraten zu lassen.

2. Nutzen Sie den Antrags-Assistent für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BauO Bln).
  • Mit dem Online-Assistenten können Sie Ihr Anliegen und Ihre Unterlagen online einreichen. Klicken Sie auf Starten, um das Formular Schritt für Schritt online auszufüllen. Weitere Informationen erhalten Sie nach dem Ausfüllen.
  • Nachdem Sie die Schritte des Antrags-Assistenten durchlaufen haben, entsteht ein ausgefülltes Formular. Bitte senden Sie das unterzeichnete Formular mit allen Unterschriften der Bauaufsichtsbehörde zu.
3. Nachreiche-Assistent für die Nachreichung von Dokumenten
  • Nutzen Sie diesen Assistenten für Nachreichungen von Dokumenten. Eine Nachreichung online ist jedoch erst dann möglich, wenn Ihnen die Bauaufsichtsbehörde mit der Eingangsbestätigung zum Bauantrag die Zugangsdaten (Aktenzeichen und PIN) mitgeteilt hat.
  • Nachdem Sie die Schritte des Nachreicheassistenten durchlaufen haben, entsteht ein ausgefülltes Formular, welches die benötigten Grunddaten und eine Liste aller nachgereichten Dokumente enthält. Bitte senden Sie das unterzeichnete Formular mit allen Unterschriften der Bauaufsichtsbehörde zu.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

Erforderliche Unterlagen

Gebühren

Die Baugebühren werden in der Regel in Abhängigkeit von den Herstellungskosten berechnet.

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

siehe § 69 Bauordnung Berlin (BauO Bln)

Hinweise zur Zuständigkeit

Stadtentwicklungsamt
Zuständig für die Bearbeitung von Bauanträgen ist die Bauaufsichtsbehörde des Bezirkes, in dem das (Bau-)Grundstück liegt. An diese Bauaufsichtsbehörde ist der Antrag zu senden.

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen
Bei Bauvorhaben in der Zuständigkeit der Obersten Bauaufsichtsbehörde (u.a. Genehmigung von Botschaften und Bauvorhaben des Bundes und der Länder), bitte den Antrag an die Senatsverwaltung senden.

Für Sie zuständig