Sprengstoff - Sprengung anzeigen

Vor einer Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen (zum Beispiel bei einer Gebäudesprengung oder Sprengungen im Zuge von Straßenbaumaßnahmen) muss der Inhaber der Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz die Sprengung der zuständigen Behörde anzeigen. Auch eine Veränderung einer bereits angezeigten Sprengung muss angezeigt werden.

Verfahrensablauf

1. Reichen Sie eine Sprenganzeige nach § 1 bzw. § 2 der 3. SprengV ein. Dies können Sie schriftlich per Post (in doppelter Ausfertigung), Fax oder E-Mail an sprengstoff@lagetsi.berlin.de erledigen.
  • Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (z. B. in Steinbrüchen). Dies gilt aber nur für die Sprengungen, welche in der Genehmigung enthalten sind.

2. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung. Bei Bedenken wird die Behörde den Verantwortlichen kontaktieren.

Voraussetzungen

  • Erlaubnis nach § 7 bzw. § 27 SprengG
  • Befähigungsschein nach § 20 SprengG
  • Rechtzeitige Anzeige
    Die Anzeige muss rechtzeitig erfolgen.
    • Bei mehreren gleichartigen Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte oder Durchführung eines Vorhabens: mindestens 4 Wochen vor Beginn der Sprengungen
    • Jede sonstige Sprengung: mindestens eine Woche vor Beginn der Sprengungen
    • Jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung: unverzüglich

Erforderliche Unterlagen

  • Sprenganzeige nach § 1 bzw. § 2 der 3. SprengV
    Reichen Sie die vollständig ausgefüllte Anzeige schriftlich per Post (in doppelter Ausfertigung), Fax oder E-Mail an sprengstoff@lagetsi.berlin.de ein.
  • Berechnungs- und Planungsunterlagen:
    • Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
    • Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel, bei Verwendung von Sprengzeitzündern der Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe
    • die Entfernung der Sprengstellen von besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen, insbesondere Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen in einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern
    • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm
  • Im Einzelfall: Sachverständigengutachten
    Wenn Zweifel an den Unterlagen und damit zum geplanten Bauvorhaben bestehen, kann ein Gutachten angefordert werden. Hierüber wird Sie die Behörde nach Eingang Ihrer Anzeige informieren.
  • Wenn in der Anzeige keine Entfernung der Sprengstelle von den nächstgelegenen Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten und Einrichtungen der öffentlichen Versorgung angegeben ist: Lageplan (maßstäblich)
    mit Angabe der Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageveränderungen und der Entfernung von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Metern

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

6 - 8 Wochen

Für Sie zuständig