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Sprengstoff - Sprengung anzeigen
Vor einer Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen (zum Beispiel bei einer Gebäudesprengung oder Sprengungen im Zuge von Straßenbaumaßnahmen) muss der Inhaber der Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz die Sprengung der zuständigen Behörde anzeigen. Auch eine Veränderung einer bereits angezeigten Sprengung muss angezeigt werden.
Verfahrensablauf
1. Reichen Sie eine Sprenganzeige nach § 1 bzw. § 2 der 3. SprengV ein. Dies können Sie schriftlich per Post (in doppelter Ausfertigung), Fax oder E-Mail an sprengstoff@lagetsi.berlin.de erledigen.
Verfahrensablauf
1. Reichen Sie eine Sprenganzeige nach § 1 bzw. § 2 der 3. SprengV ein. Dies können Sie schriftlich per Post (in doppelter Ausfertigung), Fax oder E-Mail an sprengstoff@lagetsi.berlin.de erledigen.
- Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind Sprengungen in Anlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt sind (z. B. in Steinbrüchen). Dies gilt aber nur für die Sprengungen, welche in der Genehmigung enthalten sind.
Voraussetzungen
- Erlaubnis nach § 7 bzw. § 27 SprengG
- Befähigungsschein nach § 20 SprengG
-
Rechtzeitige Anzeige
Die Anzeige muss rechtzeitig erfolgen.
- Bei mehreren gleichartigen Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte oder Durchführung eines Vorhabens: mindestens 4 Wochen vor Beginn der Sprengungen
- Jede sonstige Sprengung: mindestens eine Woche vor Beginn der Sprengungen
- Jede Veränderung bei einer bereits angezeigten Sprengung: unverzüglich
Erforderliche Unterlagen
-
Sprenganzeige nach § 1 bzw. § 2 der 3. SprengV
Reichen Sie die vollständig ausgefüllte Anzeige schriftlich per Post (in doppelter Ausfertigung), Fax oder E-Mail an sprengstoff@lagetsi.berlin.de ein. -
Berechnungs- und Planungsunterlagen:
- Art, Verfahren und Umfang der Sprengungen
- Art und Höchstmenge der je Sprengung zu verwendenden Sprengstoffe und Zündmittel, bei Verwendung von Sprengzeitzündern der Höchstmenge der Sprengstoffe je Zündzeitstufe
- die Entfernung der Sprengstellen von besonders schutzbedürftigen Gebäuden und Anlagen, insbesondere Krankenhäusern, Schulen, Alten- und Kinderheimen, Sportanlagen und Spielplätzen in einem Umkreis von mindestens 1.000 Metern
- die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Deckungsräume für Beschäftigte, Absperrmaßnahmen an Verkehrswegen sowie Vorkehrungen zum Schutz benachbarter Wohn- und Arbeitsstätten gegen Steinflug, Erschütterungen, Sprengschwaden und Lärm
-
Im Einzelfall: Sachverständigengutachten
Wenn Zweifel an den Unterlagen und damit zum geplanten Bauvorhaben bestehen, kann ein Gutachten angefordert werden. Hierüber wird Sie die Behörde nach Eingang Ihrer Anzeige informieren. -
Wenn in der Anzeige keine Entfernung der Sprengstelle von den nächstgelegenen Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten und Einrichtungen der öffentlichen Versorgung angegeben ist: Lageplan (maßstäblich)
mit Angabe der Sprengstellen einschließlich ihrer voraussehbaren Lageveränderungen und der Entfernung von Verkehrswegen, Wohn- und Arbeitsstätten sowie Einrichtungen der öffentlichen Versorgung in einem Umkreis von mindestens 300 Metern
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
6 - 8 Wochen