Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung verlängern

Ausländern, die im Bundesgebiet um Asyl ersuchen, ist der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet. Nach Stellung eines Asylantrags wird hierüber eine befristete Bescheinigung ausgestellt.

Diese Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird solange verlängert, bis das Asylverfahren durch die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unanfechtbar beendet ist oder die Aufenthaltsgestattung aus einem anderen Grund erlischt.

Eine Verlängerung ist frühestens 3 Wochen vor Ablauf der Bescheinigung möglich.

Voraussetzungen

  • Ausgang des Asylverfahrens im Bundesgebiet ist noch offen
    Die Bescheinigung kann nur verlängert werden, wenn die Aufenthaltsgestattung nicht kraft Gesetzes erloschen ist. Eine Aufenthaltsgestattung erlischt insbesondere bei einer unanfechtbaren Entscheidung des BAMF.
    Zu weiteren möglichen Gründen für ein Erlöschen einer Aufenthaltsgestattung siehe Abschnitt „Weiterführende Informationen“.
  • Hauptwohnsitz in Berlin
    Die Wohnsitznahme in Berlin zur Durchführung des Asylverfahrens muss gestattet sein.
    Es darf keine räumliche Beschränkung auf den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde bestehen.
  • Persönliche Vorsprache (ab dem vollendeten 18. Lebensjahr) mit Termin
    • Bitte wenden Sie sich für die Vereinbarung eines Termins per Kontaktformular (siehe Abschnitt "Weiterführende Infirmationen") an das zuständige Referat A 2, A 3 oder A 4.
    • Minderjährige (unter 18 Jahren) müssen nicht persönlich vorsprechen. Für schulpflichtige Kinder wird aber um Vorlage einer aktuellen Schulbescheinigung gebeten.

Erforderliche Unterlagen

Gebühren

Keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird in der Regel bei Vorsprache verlängert.

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann nur beim Landesamt für Einwanderung (LEA) am Standort Friedrich-Krause-Ufer in Anspruch genommen werden.

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