Reisegewerbe - Reisegewerbekarte verlängern

Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben:
  • Waren feilbieten oder
  • Bestellungen aufsuchen (vertreiben) oder ankaufen,
  • Leistungen anbieten oder
  • Bestellungen auf Leistungen aufsuchen,
dann betreiben Sie ein Reisegewerbe und benötigen hierfür eine Erlaubnis, die Reisegewerbekarte (siehe "Weiterführende Informationen").

Wenn Sie eine befristete Reisegewerbekarte haben und deren Gültigkeit bald abläuft, können Sie diese bei der zuständigen Behörde verlängern.

Voraussetzungen

  • Reisegewerbekarte
    Sie müssen bereits im Besitz einer gültigen befristeten Reisegewerbekarte sein.
  • persönliche Zuverlässigkeit
    Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Verlängerung der Reisegewerbekarte
    Stellen Sie einen formlosen, schriftlichen Antrag beim zuständigen Ordnungsamt oder nutzen Sie das Formular.
  • Personaldokumente
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung). Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
  • Befristete Reisegewerbekarte
    Sie benötigen bereits eine befristete Erlaubnis zum Betrieb eines Reisegewerbes.
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
    Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
    Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9) verlangt.
    Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
  • Ggf. Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
    Eingetragene Firmen reichen bitte einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein.
    In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG, UG) reichen den notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung sowie die Zustimmungserklärung(en) der Gesellschafter ein.
  • Ggf. Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
    Die Bescheinigung ist nur erforderlich beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne der §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz.
  • Ggf. Berufshaftpflichtversicherung
    Nur erforderlich für Schausteller oder nach Schaustellerart versicherungspflichtige Tätigkeiten im Reisegewerbe. Bestätigung eines Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung.
    Die Bestätigung darf nicht älter als drei Monate sein.

Gebühren

20,00 bis 500, 00 Euro je nach Aufwand

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Ca. 2 Wochen

Hinweise zur Zuständigkeit

Der Antrag auf Verlängerung einer Reisegewerbekarte, einer Zweitschrift bzw. beglaubigten Kopie für Angestellte sind bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Ordnungsamt zu stellen.

Für Sie zuständig

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