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Reisegewerbe - Reisegewerbekarte verlängern
Wenn Sie gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben:
Wenn Sie eine befristete Reisegewerbekarte haben und deren Gültigkeit bald abläuft, können Sie diese bei der zuständigen Behörde verlängern.
- Waren feilbieten oder
- Bestellungen aufsuchen (vertreiben) oder ankaufen,
- Leistungen anbieten oder
- Bestellungen auf Leistungen aufsuchen,
Wenn Sie eine befristete Reisegewerbekarte haben und deren Gültigkeit bald abläuft, können Sie diese bei der zuständigen Behörde verlängern.
Voraussetzungen
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Reisegewerbekarte
Sie müssen bereits im Besitz einer gültigen befristeten Reisegewerbekarte sein. -
persönliche Zuverlässigkeit
Sie müssen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Die Zuverlässigkeit wird anhand verschiedener Nachweise geprüft.
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Verlängerung der Reisegewerbekarte
Stellen Sie einen formlosen, schriftlichen Antrag beim zuständigen Ordnungsamt oder nutzen Sie das Formular. -
Personaldokumente
Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild (entfällt bei elektronischer Antragstellung). Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist. -
Befristete Reisegewerbekarte
Sie benötigen bereits eine befristete Erlaubnis zum Betrieb eines Reisegewerbes. -
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein. -
Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9) verlangt.
Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein. -
Ggf. Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Eingetragene Firmen reichen bitte einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein.
In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG, UG) reichen den notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung sowie die Zustimmungserklärung(en) der Gesellschafter ein. -
Ggf. Bescheinigung über die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Die Bescheinigung ist nur erforderlich beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne der §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz. -
Ggf. Berufshaftpflichtversicherung
Nur erforderlich für Schausteller oder nach Schaustellerart versicherungspflichtige Tätigkeiten im Reisegewerbe. Bestätigung eines Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung.
Die Bestätigung darf nicht älter als drei Monate sein.
Gebühren
20,00 bis 500, 00 Euro je nach Aufwand
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Ca. 2 Wochen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Der Antrag auf Verlängerung einer Reisegewerbekarte, einer Zweitschrift bzw. beglaubigten Kopie für Angestellte sind bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Ordnungsamt zu stellen.