Unternehmensbeteiligungsgesellschaft - Anerkennung beantragen

Als Unternehmensbeteiligungsgesellschaften können sich Gesellschaften anerkennen lassen, welche die engen Voraussetzungen erfüllen. Ob ein Unternehmen die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft erlangt, entscheidet die zuständige Behörde.

Verfahrensablauf
  1. Vor Antragstellung wird unbedingt empfohlen, Kontakt zur genehmigenden Behörde aufzunehmen.
  2. Stellen Sie einen formlosen Antrag auf Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach § 15 UBGG bei der zuständigen Behörde, wenn sich der Hauptsitz in Berlin befindet. Schicken Sie bitte auch die erforderlichen Unterlagen mit dem Antrag.
  3. Der Antrag wird geprüft, ggf. werden Sie für Rückfragen kontaktiert oder Unterlagen nachgefordert.
  4. Bei positiver Prüfung erhalten Sie die Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach § 15 UBGG.
  5. Die zuständige Behörde gibt die Anerkennung dem Handelsregister Berlin und der BaFin bekannt.

Voraussetzungen

  • Rechtsform
    Ausschließlich für Gesellschaften in der Rechtsform der AG, der GmbH, der KG oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien.
  • Kapital
    Die Mindestkapitalisierung muss eine Million Euro betragen.
  • Sitz im Inland
    Sitz und Geschäftsleitung des Unternehmens müssen im Inland liegen.
  • Unternehmensgegenstand
    Der Unternehmensgegenstand muss satzungsmäßig auf Erwerb, Halten, Verwaltung und Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen im Sinne des UBGG beschränkt sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Anerkennung als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft
    Dem schriftlichen Antrag sind im Original oder als öffentlich beglaubigte Abschriften beizufügen: Satzung, Urkunden, Erlaubnisnachweis
  • Satzung
    Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag in der neuesten Fassung
  • Urkunden
    Die Urkunden über die Bestellung des Vorstands, der Geschäftsführung oder der Komplementäre und die Urkunden über die Bestellung des Aufsichtsrates.
    Bei einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien betrieben werden soll und bei der ein Komplementär eine juristische Person ist, zusätzlich eine Urkunde über die Bestellung der geschäftsführenden Organe der juristischen Person.
  • Erlaubnisnachweis
    Sofern die die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft verwaltende Verwaltungsgesellschaft nach dem Kapitalanlagegesetzbuch erlaubnis- oder registrierungspflichtig ist, ein Nachweis über
    a) die Erteilung der Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder
    b) die Registrierung nach § 44 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

Gebühren

506,18 Euro

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Für eine Durchschnittsbildung eignen sich die Verfahren nach Zahl und Individualität nicht. Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Prüfungsaufwand.

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