Waffenrecht - Ausnahmegenehmigung zum Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen beantragen am Standort Waffenbehörde

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Kontakt

Öffnungszeiten

  • Donnerstag

      09:00-13:00 Uhr

Verkehrsanbindungen

Hinweise zur Anschrift des Standorts

Es wird darauf hingewiesen, dass bei großem Besucherandrang ggf. der Zugang zur Waffenbehörde bereits vor dem Ende der Sprechzeit geschlossen werden muss.
Bitte nutzen Sie daher weiterhin die Möglichkeiten, Anträge, Anzeigen, etc. per E-Mail, im Online-Verfahren oder per Post zu übersenden bzw. bei der Hauswache abzugeben.

Nach der geltenden Hausordnung werden alle Besucherinnen und Besucher durch den Sicherheits- und Ordnungsdienst einer Sicherheitskontrolle unterzogen.

Das Gebäude darf nicht mit Waffen, verbotenen oder gefährlichen Gegenständen betreten werden. Im Falle des Mitführens sind diese Gegenstände beim Sicherheits- und Ordnungsdienst anzuzeigen und in Verwahrung zu geben.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Waffenrecht - Ausnahmegenehmigung zum Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen beantragen

Grundsätzlich ist das Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen verboten. Die Waffenbehörde kann hiervon unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zulassen. Es darf dadurch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen. Bitte beachten Sie, dass eine solche Genehmigung nur für besonders gelagerte Ausnahmefälle in Frage kommt.

Die Ausnahmegenehmigung muss bei der Veranstaltung mitgeführt werden und gilt in der Regel zeitlich begrenzt für bestimmte Veranstaltungen.

Eine Ausnahmegenehmigung ist nicht erforderlich:
  • für Theateraufführungen und vergleichbaren Vorführungen. Sollten Mitwirkende zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen führen oder Hieb- und Stoßwaffen bei sich tragen, ist keine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
  • Gleiches gilt für gleichgestellte tragbare Gegenstände im Sinne des Waffengesetzes.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen bereits einen Waffenschein oder eine gleichwertige Erlaubnis, wenn Sie eine Schusswaffe führen wollen
  • Wenn Sie eine sonstige Waffe führen wollen, muss der Erwerb und Besitz dieser Gegenstände Ihnen generell erlaubt sein
  • Zuverlässigkeit
  • Persönliche Eignung
  • Sie machen glaubhaft, dass Sie auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten können.
  • Es darf keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung zum Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen
    Der Antrag muss in schriftlicher Form per Post, per Fax oder als E-Mail übersandt werden.
    • Ein Formular ist nicht notwendig.
  • Familien-, Geburts- und Vornamen, Geburtsdatum und –ort, sowie die Adresse, ggf. Firmenname und Anschrift bei Bewachungsunternehmen
  • Personalausweis oder Reisepass als Kopie oder Foto
  • Bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen: Kopien der Waffenbesitzkarte und des Waffenscheins
  • Bei sonstigen Waffen: Angaben zur Art der Waffen
  • Glaubhaftmachung, dass auf das Mitführen von Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten werden kann.
  • Bei Bewachungsfirmen: Auftrag zur Durchführung von Bewachungsaufgaben im Rahmen der Veranstaltung.

Gebühren

  • 167,00 Euro: Ihnen wird ein Gebührenbescheid zugestellt. Die weitere Bearbeitung erfolgt nach Zahlungseingang.

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