Sprengstoff - Befähigungsschein zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen (gewerblich) beantragen
Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind, dürfen als verantwortliche Personen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz besitzen.
Inhaber eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen können nur natürliche Personen sein.
Inhaber eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen können nur natürliche Personen sein.
Voraussetzungen
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Fachkunde
Der/die Antragssteller/in muss nachweisen, dass er die notwendige Fachkunde besitzt. Dies geschieht durch die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang nach den sprengstoffrechtlichen Bestimmungen. -
Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel u.a. nicht, wer in den letzten 10 Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist. Zur Überprüfung dessen werden durch das LAGetSi Erkundigungen bei anderen Behörden eingeholt. -
Persönliche Eignung
Der Antragsteller muss persönlich geeignet sein. Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung ein, um mit Explosivstoffen umzugehen. U.a. darf er nicht geschäftsunfähig, alkoholabhängig, drogenabhängig, psychisch krank oder debil sein.
- Der Antragsteller wird von der Behörde zu einem persönlichen Gespräch eingeladen.
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Mindestalter
Sie müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. -
Staatsangehörigkeit
Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes oder EU-Angehöriger
Erforderliche Unterlagen
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Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Befähigungsscheines
Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular -
Personaldokument
Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild -
Nachweise der Fachkunde
Zeugnisse von absolvierten Lehrgängen oder Nachweise über die berufliche Tätigkeit. -
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde für Personen, die nicht Deutsche nach Artikel 116 Grundgesetz (GG) sind
Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat soll von dem Antragsteller die Vorlage einer Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde seines Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen verlangt werden, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind (z. B. Strafregisterauszug). Die Bescheinigung soll nicht älter als 3 Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.
Gebühren
- 75,00 Euro bei Ersterteilung zuzüglich gegebenenfalls 45,00 Euro für die Zuverlässigkeitsprüfung
- 40,00 Euro bei Verlängerung zuzüglich gegebenenfalls 45,00 Euro für die Zuverlässigkeitsprüfung
- 40,00 Euro bei Änderungen
- 30,00 Euro bei Adressänderungen
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
4 - 8 Wochen