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Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Drittstaaten) als Fachpsychotherapeut/in am Standort Anerkennungsstelle für Fachpsychotherapeutenqualifikationen
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Kontakt
- Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- Anerkennungsstelle für Fachpsychotherapeutenqualifikationen
- Kurfürstendamm 184 , 10707 Berlin
- Tel.: (030) 8871-4020
- Fax: (030) 8871-4040
- E-Mail: info@psychotherapeutenkammer-berlin.de
- Homepage
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Zahlungsmöglichkeiten
- Barzahlung
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Drittstaaten) als Fachpsychotherapeut/in
Der Beruf Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in Berlin die Bezeichnung „Fachpsychotherapeutin“ oder „Fachpsychotherapeut“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.
Mit der Ausbildung als Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut haben Sie eine medizinische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut im Ausland erworben. Für die Arbeit als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Weiterbildung als Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut beantragen. Damit dürfen Sie die Bezeichnung „Fachpsychotherapeutin“ oder „Fachpsychotherapeut“ in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen.
Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.
Verfahrensablauf:
1. Sie reichen Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Psychotherapeutenkammer Berlin ein. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
2. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
3.1. Wird Ihre Qualifikation anerkannt, können Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten. Sie erhalten einen Bescheid.
3.2. Wenn Defizite bei den Kenntnissen und den speziellen Rechtsgebieten für Psychotherapeuten festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation nicht bescheinigt. Sie erhalten einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Anschließend können Sie eine Kenntnisprüfung ablegen, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Wenn Sie die Prüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Fachgebietsbezeichnung „Fachpsychotherapeutin“ oder „Fachpsychotherapeut“ für Ihre Spezialisierung.
4. Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb eines Monats rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Mit der Ausbildung als Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut haben Sie eine medizinische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut im Ausland erworben. Für die Arbeit als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Weiterbildung als Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut beantragen. Damit dürfen Sie die Bezeichnung „Fachpsychotherapeutin“ oder „Fachpsychotherapeut“ in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen.
Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.
Verfahrensablauf:
1. Sie reichen Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Psychotherapeutenkammer Berlin ein. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
2. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
3.1. Wird Ihre Qualifikation anerkannt, können Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten. Sie erhalten einen Bescheid.
3.2. Wenn Defizite bei den Kenntnissen und den speziellen Rechtsgebieten für Psychotherapeuten festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation nicht bescheinigt. Sie erhalten einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Anschließend können Sie eine Kenntnisprüfung ablegen, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Wenn Sie die Prüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Fachgebietsbezeichnung „Fachpsychotherapeutin“ oder „Fachpsychotherapeut“ für Ihre Spezialisierung.
4. Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb eines Monats rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
-
Jetzt online erledigen
Für die Online-Abwicklung müssen Sie sich nicht registrieren und können den Antrag direkt online einreichen.
Voraussetzungen
-
Approbation
Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Psychotherapeutin und Psychotherapeut oder eine Berufserlaubnis haben. -
Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
Wenn Ihr Abschluss nicht automatisch anerkannt wird, müssen Sie die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut nachweisen.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Anerkennung
Sie stellen einen Antrag online oder formlos schriftlich per Post. -
Lebenslauf
tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufspraxis -
Identitätsnachweis
Personalausweis oder Reisepass -
Approbation oder Berufserlaubnis
Nachweis der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand -
Qualifikationsnachweise
Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis -
Erklärung über bisherige Berufsanerkennungsverfahren
Erklärung, ob Sie bereits bei einer anderen Psychotherapeutenkammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben -
Deutsche Übersetzung
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Gebühren
280,00 bis 500,00 Euro, je nach Aufwand können weitere Gebühren entstehen
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
ca. 3-4 Monate, wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen
Weiterführende Informationen
- Psychotherapeutenkammer Berlin
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf dem Portal Anerkennung in Deutschland
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse (BQ-Portal)
- Finanzielle Hilfe im Anerkennungsverfahren
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
- Informationen zum Einheitlichen Ansprechpartner Berlin
Hinweise zur Zuständigkeit
Der Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut ist bei der Psychotherapeutenkammer Berlin zu stellen.