Wahlen - Briefwahlunterlagen beantragen am Standort Wahlamt

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Dienstleistungsbeschreibung

Wahlen - Briefwahlunterlagen beantragen

Wählerinnen und Wähler können Ihre Stimme für die Wahl im Land Berlin per Briefwahl abgeben. Um per Briefwahl oder mit dem in den Briefwahlunterlagen enthaltenen Wahlschein im Wahllokal wählen zu können, ist es notwendig diesen zu beantragen.

Wählerinnen und Wähler, die mit Brief wählen, haben für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und der Wahlfreiheit in ihrem persönlichen Bereich selbst Sorge zu tragen. Bei Erteilung eines Wahlscheines wird hinter Ihrem Namen im Wahlverzeichnis ein Sperrvermerk eingetragen. Danach können Sie nur noch unter Vorlage des Wahlscheins entweder per Brief oder in einem Wahllokal innerhalb des jeweiligen Abgeordnetenhauswahlkreises wählen.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Auf die weiteren wahlrechtlichen Strafbestimmungen wird ausdrücklich hingewiesen (§§ 107-108d Strafgesetzbuch).

Verfahrensablauf
1. Beantragen Sie die Zusendung der Briefwahlunterlagen
  • Für den Online-Antrag: Frist bis maximal fünf Tage vor der Wahl (04. Juni 2024)
  • Für den schriftlichen Antrag: Frist bis zum zweiten Tag vor der Wahl (07. Juni 2024), 18.00 Uhr
  • Wahlberechtigte, die sich die Briefwahlunterlagen an eine Anschrift außerhalb Berlins senden lassen – insbesondere ins Ausland – sollten bei der Antragstellung die Laufzeiten der Post berücksichtigen.
2. Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen müssen bis zum Tag der Wahl (Sonntag, 09. Juni 2024), 18.00 Uhr, beim zuständigen Bezirkswahlamt eingegangen sein.
  • Bitte planen Sie für die Rücksendung der Briefwahlunterlagen mindestens 3 Werktage ein. Sie können Ihre Unterlagen bis zum Vortag der Wahl, 16 Uhr in Briefkästen der Deutschen Post AG innerhalb des Berliner Stadtgebietes einwerfen.
Rechtsbehelf
Wird ein Wahlschein beantragt und dieser abgelehnt, kann Einspruch beim zuständigen Bezirkswahlamt eingelegt werden (§ 24 Abs. 6 LWO). Soweit dieses dem Einspruch nicht abhilft, kann Beschwerde eingelegt werden. Über diese entscheidet dann der Bezirkswahlleiter oder die Bezirkswahlleiterin (§ 17 Abs. 2 und 3 LWO).

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Sie sind wahlberechtigt
  • Bei Vertretung: Schriftliche Vollmacht
    Wer den Antrag für eine andere Person stellen will, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gegenüber dem Wahlamt nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
  • Für den Online-Antrag: Frist bis maximal fünf Tage vor der Wahl (04. Juni 2024)
  • Für den schriftlichen Antrag: Frist bis zum zweiten Tag vor der Wahl (07. Juni 2024), 18.00 Uhr

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Zusendung der Briefwahlunterlagen
    Online möglich; oder Sie stellen einen schriftlichen Antrag mit Unterschrift per Post, Fax oder E-Mail. Telefonisch kann der Antrag nicht gestellt werden.
    Für den Online-Antrag:
    • Die Antragstellung ist nur bis maximal fünf Tage vor der Abstimmung möglich (04. Juni 2024).
    • Vor dem Absenden Ihres Antrages kontrollieren Sie bitte Ihre Daten und drucken sich gegebenenfalls den Antrag für Ihre Unterlagen aus.
    • Sollten Sie den Antrag versehentlich mehrfach absenden, kann es sein, dass durch das Wahlamt nur der erste Antrag berücksichtigt wird (auch wenn Sie dort vielleicht die Anschrift vergessen hatten, wohin der Wahlschein gesendet werden soll und Sie dieses im zweiten Antrag nachholen). In einem solchen Fall wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Wahlamt. Verlorene Wahlscheine können nicht ersetzt werden.
    Für den schriftlichen Antrag:
    • Die Antragstellung ist bis zum zweiten Tag vor der Wahl (07. Juni 2024), 18.00 Uhr, möglich.
    • Bitte nutzen Sie den Briefwahlantrag, der sich auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung befindet und unterschreiben Sie den Antrag.

Formulare

Gebühren

keine