Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz - Änderung melden
Wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und sich Ihre Lebensumstände verändert haben, dann müssen Sie die Änderungen dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) melden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse geändert haben.
Manche Veränderungen müssen Sie nicht melden; diese werden von der Behörde (von Amts wegen) durchgeführt:
Manche Veränderungen müssen Sie nicht melden; diese werden von der Behörde (von Amts wegen) durchgeführt:
- Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung gemäß §§ 47-50 Asylgesetz (AsylG)
- Umstellung auf Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) analog SGB XII
- Überweisung zum Sozialamt bei Erfüllung der Voraussetzungen für die bezirkliche Zuständigkeit
- Anspruchseinschränkung gemäß § 1a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Voraussetzungen
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Sie sind Ausländer/in, halten sich tatsächlich im Bundesgebiet auf und erfüllen bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen
Leistungsberechtigte/r Ausländer/in ist, wer einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
- AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme von Personengruppen)
- AE nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz bei Massenzustrom nach EG-Richtlinie 01/55/EG)
- AE nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (dringende humanitäre/persönlich Gründe)
- AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG soweit die Duldung noch nicht seit 18 Monaten ausgesetzt ist (rechtliche, tatsächliche Ausreisehindernisse, deren Wegfall nicht absehbar ist)
- Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 1 AufenthG (Gruppenregelung)
- Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG (rechtlich, tatsächliche Ausreisehindernisse, deren Wegfall absehbar, oder wenn selbst zu vertreten)
- Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 in Verbindung mit § 71 AsylVfG als geduldet (Asylfolgeantrag)
- Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 AsylVfG als geduldet (Asylzweitantrag)
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Bei Ihnen haben sich Veränderungen beim Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ergeben
Folgende Veränderungen müssen Sie dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten melden:
- Änderungen in den Einkommensverhältnissen unabhängig von der Einkommensart (Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld I, Kindegeld, Unterhalt etc.)
- Änderungen in den Vermögensverhältnissen
- Änderungen in aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis etc.)
- Änderungen in persönlichen, familiären und sonstigen Verhältnissen (Geburt eines Kindes, Umzug, Auszug, Zuzug, Krankenhausaufenthalt, Eheschließung, Ehescheidung etc.)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Sozialhilfe
- Anlagen zum Antrag auf Sozialhilfe
- Personal- und Aufenthaltsdokumente
- Meldebestätigung
- Krankenkassenkarte
- Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- Nachweis gegebenenfalls sonstiger notwendiger Bedarfe
- Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.
Formulare
- Antrag auf Sozialhilfe - Antragsbogen A -
- Anlage 1 - über Unterhalt zum Antrag auf Sozialhilfe
- Anlage 2 - für Ausländerinnen und Ausländer / Asylbewerberinnen und Asylbewerber zum Antrag auf Sozialhilfe
- Anlage 3 - über Grundvermögen zum Antrag auf Sozialhilfe
- Anlage 6 - über Mietschulden zum Antrag auf Sozialhilfe
Gebühren
Keine
Rechtsgrundlagen
- Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
- Ausführungsvorschriften über die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV ZustAsylbLG)
- Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (AV Zuständigkeit Soziales – AV ZustSoz)
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
60 min