Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz - Änderung melden am Standort Leistungszentrum

 große Karte

Kontakt

Öffnungszeiten

  • Montag

      08:00-16:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Dienstag

      08:00-16:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Mittwoch

      08:00-16:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Donnerstag

      08:00-16:00 Uhr (nur mit Termin)
  • Freitag

      08:00-16:00 Uhr (nur mit Termin)

Hinweis für Terminkunden

Wir bitten die Kunden mit Termin um rechtzeitiges Erscheinen (ca. 10 Minuten vorher). Sie können gleich im Warteraum Platz nehmen und werden dann über Ihre Vorgangsnummer aufgerufen.

Verkehrsanbindungen

Hinweise zur Anschrift des Standorts

Besuchereingang:
Goslarer Ufer 15, 10589 Berlin

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz - Änderung melden

Wenn Sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und sich Ihre Lebensumstände verändert haben, dann müssen Sie die Änderungen dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) melden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich Ihre Einkommensverhältnisse geändert haben.

Manche Veränderungen müssen Sie nicht melden; diese werden von der Behörde (von Amts wegen) durchgeführt:
  • Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung gemäß §§ 47-50 Asylgesetz (AsylG)
  • Umstellung auf Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) analog SGB XII
  • Überweisung zum Sozialamt bei Erfüllung der Voraussetzungen für die bezirkliche Zuständigkeit
  • Anspruchseinschränkung gemäß § 1a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Voraussetzungen

  • Sie sind Ausländer/in, halten sich tatsächlich im Bundesgebiet auf und erfüllen bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen
    Leistungsberechtigte/r Ausländer/in ist, wer einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:
    • AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG (Aufnahme von Personengruppen)
    • AE nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz bei Massenzustrom nach EG-Richtlinie 01/55/EG)
    • AE nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (dringende humanitäre/persönlich Gründe)
    • AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG soweit die Duldung noch nicht seit 18 Monaten ausgesetzt ist (rechtliche, tatsächliche Ausreisehindernisse, deren Wegfall nicht absehbar ist)
    • Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 1 AufenthG (Gruppenregelung)
    • Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 2 AufenthG (rechtlich, tatsächliche Ausreisehindernisse, deren Wegfall absehbar, oder wenn selbst zu vertreten)
    • Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 in Verbindung mit § 71 AsylVfG als geduldet (Asylfolgeantrag)
    • Aufenthalt gilt nach § 71a Abs. 3 AsylVfG als geduldet (Asylzweitantrag)
  • Bei Ihnen haben sich Veränderungen beim Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ergeben
    Folgende Veränderungen müssen Sie dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten melden:
    • Änderungen in den Einkommensverhältnissen unabhängig von der Einkommensart (Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld I, Kindegeld, Unterhalt etc.)
    • Änderungen in den Vermögensverhältnissen
    • Änderungen in aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten (Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis etc.)
    • Änderungen in persönlichen, familiären und sonstigen Verhältnissen (Geburt eines Kindes, Umzug, Auszug, Zuzug, Krankenhausaufenthalt, Eheschließung, Ehescheidung etc.)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Sozialhilfe
  • Anlagen zum Antrag auf Sozialhilfe
  • Personal- und Aufenthaltsdokumente
  • Meldebestätigung
  • Krankenkassenkarte
  • Nachweis der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
  • Nachweis gegebenenfalls sonstiger notwendiger Bedarfe
  • Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Gebühren

Keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

60 min

Chat

Stellen Sie unserem Chatbot Bobbi im Service-Portal Ihre Fragen.