Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Familienpfleger/in
Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag, wer die Ausbildung zur Familienpflegerin oder zum Familienpfleger einschließlich einer integrierten Praxisausbildung mit einer Regelausbildungszeit von sechs Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Familienpflege im Land Berlin mit der staatlichen Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat. Die staatliche Anerkennung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Familienpflegerin" oder "Staatlich anerkannter Familienpfleger".
Voraussetzungen
- Erfolgreich in Berlin abgelegte staatliche Prüfung als Familienpflegerin / Familienpfleger
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Abschlusszeugnis (beglaubigte Kopie)
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass (in Kopie)
-
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O), das direkt vom Bundesamt für Justiz an das LAGeSo gesandt wird.
Das Führungszeugnis darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. -
Ärztliche Bescheinigung, in der die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs bestätigt wird (Original)
(nicht älter als drei Monate)
Gebühren
85,00 Euro
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird nur vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin erteilt.