Asbest - Hinweise zum Handel mit Asbest melden am Standort LAGetSi

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Kontakt

  • Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi)
  • LAGetSi
  • Turmstraße 21 10559 Berlin
  • Ansprechpartner

  • Referat III B - Chemikaliensicherheit
  • Tel.: (030) 902545-471
  • Fax: (030) 9028-8030

Öffnungszeiten

  • Montag

      08.00 - 15.00 Uhr (nur nach telefonischer Terminvereinbarung)
  • Dienstag

      08.00 - 15.00 Uhr (nur nach telefonischer Terminvereinbarung)
  • Mittwoch

      08.00 - 15.00 Uhr (nur nach telefonischer Terminvereinbarung)
  • Donnerstag

      08.00 - 15.00 Uhr (nur nach telefonischer Terminvereinbarung)
  • Freitag

      08.00 - 15.00 Uhr (nur nach telefonischer Terminvereinbarung)

Verkehrsanbindungen

Hinweise zur Anschrift des Standorts

Sie finden uns in den Häusern E und L.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen

Dienstleistungsbeschreibung

Asbest - Hinweise zum Handel mit Asbest melden

Die Abgabe und das Anbieten asbesthaltiger Produkte (Stoffe, Gemische) bzw. die Weiterverwendung asbesthaltiger Gegenstände zu anderen Zwecken ist verboten. Das schließt den Verkauf und das Verschenken z.B. über eine Anzeige im Internet o.ä. ein. Ebenfalls verboten ist die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbestfasern sowie von Erzeugnissen und Gemischen, denen diese Fasern absichtlich zugesetzt werden.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass Gewerbetreibende oder Privatpersonen mit Asbestfasern oder asbesthaltigen Erzeugnissen Handel treiben oder diese weitergeben (auch verschenken), können Sie die zuständige Behörde darauf hinweisen.

Bei Verdacht auf Erfüllung einer Straftat, wird der Fall an die Staatsanwaltschaft abgegeben.

Ausnahmen
Die Beschränkungen gelten nicht:
  • für das Inverkehrbringen von von Verkehrsmitteln, die vor dem 31. Dezember 1994 hergestellt worden sind und die aufgrund ihres Originalherstellungsprozesses Asbestfasern enthalten, und
  • von kulturhistorischen Gegenständen, die vor dem 31. Dezember 1994 hergestellt worden sind, für Sammlungs- oder Ausstellungszwecke.
  • für die Verwendung von Erzeugnissen, die Asbestfasern enthalten und die schon vor dem 1. Januar 2005 installiert bzw. in Betrieb waren. Deren Verwendung ist weiterhin erlaubt, bis diese Erzeugnisse beseitigt werden oder bis ihre Nutzungsdauer abgelaufen ist.
  • Falls das Inverkehrbringen erlaubt ist, ist das Erzeugnis mit einem Etikett gemäß Anlage 7 der VO (EG) Nr. 1907/2006 auszustatten.

Voraussetzungen

  • Keine Voraussetzungen erforderlich.

Erforderliche Unterlagen

  • Meldung von Hinweisen zum Handel mit Asbest
    Der Hinweis kann formlos telefonisch, schriftlich oder elektronisch erfolgen.
  • Angaben zum Handel
    • Ort an dem / Website über die der Handel mit Asbest stattfindet / stattgefunden hat,
    • Zeitpunkt / Zeitraum des Handels / der Weitergabe mit Asbest,
    • Wenn möglich Angaben zur Person, die Asbest verkauft, weitergegeben oder verschenkt hat (Verkäufer, Firma, Privatperson).

Gebühren

keine