Pflege-Wohngemeinschaften - Jahresmeldung einreichen

Eine Pflege-Wohngemeinschaft oder eine Intensivpflege-Wohngemeinschaft muss der Heimaufsicht jährlich, mit Stichtag 31. Dezember, aktualisierende Angaben melden (Jahresmeldung).

Durch Absenden der Jahresmeldung kommen die verantwortlichen Leistungsanbieter bzw. die verantwortlichen Personen ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht nach.

Voraussetzungen

  • Sie sind meldepflichtig.
    Meldepflichtig sind Sie, wenn Sie
    • in einer selbstverantworteten Pflege-Wohngemeinschaft leben und die Verantwortung für die Wohngemeinschaft tragen oder
    • Hauptleistungsanbieter in einer anbieterverantworteten Pflege- oder Intensivpflege-Wohngemeinschaft sind und die Verantwortung für die Wohngemeinschaft tragen.
  • Frist: 15. Februar des folgenden Jahres.
    Die Jahresmeldung muss bis zum 15. Februar des folgenden Jahres eingereicht werden.
  • Es haben sich Änderungen im Vergleich zur Erst- oder Vorjahres-Stichtagsmeldung ergeben.
    Bitte beachten Sie, dass Unterlagen oder Nachweise nur dann einzureichen sind, wenn sich tatsächlich Änderungen im Vergleich zur Erst- oder Vorjahres-Stichtagsmeldung ergeben haben.

    Der Bestandschutz für ehemals als „Bestandswohngemeinschaften“ benannte Wohngemeinschaften ist ausgelaufen. Zum Stichtag 31. Dezember 2023 haben diese, sofern bisher kein Feststellungsbescheid der Heimaufsicht vorliegt, die Kategorie Ihrer Wohngemeinschaft selbst anzugeben.

    Bis zur Zuordnungsprüfung mit anschließender Erteilung des Feststellungsbescheides ist zunächst die Selbsteinschätzung maßgeblich.

    Hinweise zur Selbsteinschätzung
    Alle Pflege-Wohngemeinschaften müssen
    • das Zusammenleben von mindestens drei und höchstens zwölf Nutzerinnen und Nutzern in einer gemeinsamen Wohnung sowie einen oder mehrere Leistungsanbieter, die vertraglich Pflege- und Betreuungsleistungen vorhalten, anbieten oder erbringen,
    • die Büro-, Betriebs- oder Geschäftsräume des Leistungsanbieters außerhalb der Pflege-Wohngemeinschaft haben und
    • insbesondere organisatorisch nicht Bestandteil einer Einrichtung sein.
    Um eine selbstverantwortete Pflegewohngemeinschaft handelt es sich, wenn
    • die Nutzerinnen und Nutzer von den Leistungsanbietern strukturell unabhängig sind (unabhängige Verträge über die Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen und die Wohnraumüberlassung),
    • die Nutzerinnen und Nutzer in Wahl und Wechsel der Leistungsanbieter frei sind und
    • das Zusammenleben und die Alltagsgestaltung von den Nutzerinnen und Nutzer vollständig selbst bestimmt und verantwortet werden.
    Um eine anbieterverantwortete Pflegewohngemeinschaft handelt es sich, wenn
    • nicht alle Merkmale einer selbstverantworteten Pflege-Wohngemeinschaft vorliegen. Sie darf nur betrieben werden, wenn ein Pflegedienst verantwortlicher Leistungsanbieter für die Wohngemeinschaft ist und nicht mehr als zwei anbieterverantwortete Pflege-Wohngemeinschaften des gelichen Leistungsanbieters in unmittelbarer räumlicher Nähe betrieben werden.
    Um eine Intensivpflege-Wohngemeinschaft handelt es sich, wenn
    • mindestens zwei außerklinisch intensivpflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer in der Pflege-Wohngemeinschaft leben oder die Pflege und Betreuung von mindestens zwei außerklinisch intensivpflegebedürftigen Nutzerinnen und Nutzern vorgesehen ist. Intensivpflege-Wohngemeinschaften sind stets als anbieterverantwortete Wohngemeinschaften anzusehen.
  • Ggf. müssen Daten vor der Übermittlung geschwärzt werden.
    Bitte beachten Sie, dass personenbezogene Daten, aus denen die ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen sowie biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung, nicht an die Heimaufsicht übermittelt werden dürfen.
    • Bespiele: gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Hobbies: Engagement in kirchlichen Institution, Gewerkschaften, Parteien, Aufenthalt in Reha-, Entzugs- und psychischen Kliniken, Angaben zu längeren Ausfallzeiten mit Nennung der Erkrankung, Statusangeben zu Schwangerschaften von Mitarbeitern

Erforderliche Unterlagen

  • Jahresmeldung für Pflege-Wohngemeinschaften (Stichtag 31. Dezember)
    Bitte beachten Sie, dass die u.a. Unterlagen vorzulegen sind, wenn diese bisher nicht per Jahresmeldung bei der Heimaufsicht eingereicht worden sind.
    Online möglich. Nehmen Sie Kontakt mit der Heimaufsicht auf, wenn Ihnen die Meldung über das Online-Verfahren nicht möglich sein sollte.
    • Für die Online-Meldung: Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG / JPEG oder PNG bereit. Eine einzelne Datei darf maximal 5 MB groß sein. Die Gesamtgröße aller übermittelnden Dateien darf 30 MB nicht überschreiten.
  • Personaleinsatzplan
    (nur für anbieterverantwortete und Intensivpflege-Wohngemeinschaften)
    • Dem Personaleinsatzplan (Mustervorlage s. „Formulare“) müssen die vorgesehene Zahl der einzusetzenden Personen, insbesondere die der Pflege- und Betreuungskräfte sowie eine Darstellung, wie die Dienste in der Wohngemeinschaft besetzt werden sollen, zu entnehmen sein.
  • Nutzer/innenliste
    (nicht verpflichtend, nur fakultativ)
    • Sie haben die Möglichkeit, hier eine Liste der am Stichtag der Meldung in der Wohngemeinschaft lebenden Nutzerinnen und Nutzer (und deren gesetzliche Vertretungspersonen) zu übermitteln.
  • Bei Änderungen: Unterlagen zu rechtlichen Verhältnissen des Gründers/der Gründerin, dem/der Leistungsanbieter/in und/oder dem/der Anbieter/in des Raumes zum Wohnen untereinander
    Hierzu gehören z. B. Handelsregisterauszug, Auszug aus dem Vereinsregister, Kooperationsverträge zwischen der vorgenannten Personengruppe.
  • Bei Änderungen: Raumverzeichnis
    Das Raumverzeichnis (Mustervorlage s. „Formulare“) enthält Angaben zur Nutzungsart der Räume, Lage, Zahl und Größe der Räume, die vorgesehene Belegung der Nutzerzimmer (vorgesehene Platzzahl), aufgeteilt nach Zielgruppe.
    • Für selbstverantworte Pflegewohngemeinschaften: Bei Änderung zum Vorjahr der Nutzungsart der Räume, der Lage, Zahl und Größe der Räume, der vorgesehenen Belegung der Nutzerzimmer (vorgesehene Platzzahl).
    • Für anbieterverantwortete Pflege- und Intensivpflege-Wohngemeinschaften: Bei Änderung zum Vorjahr der Nutzungsart der Räume, der Lage, Zahl und Größe der Räume, der vorgesehenen Belegung der Nutzerzimmer (vorgesehene Platzzahl), der Aufteilung nach Zielgruppen (Menschen mit Demenz, Menschen mit schwerem neurologischen Schädigungen (Wachkoma) in der Phase F, langzeitbeatmete Menschen).
  • Bei Änderungen: Konzeption der Leistungserbringung
    (nur für anbieterverantwortete Pflege- und Intensivpflege-Wohngemeinschaften)
  • Bei Änderungen: Qualifikationsnachweis der Ansprechperson in leitender Tätigkeit
    (nur für anbieterverantwortete und Intensiv-Pflege-Wohngemeinschaften)
    Pflicht bei Änderungen der Ansprechperson des Hauptleistungsanbieters, zur Anerkennung und Sicherstellung der übergreifenden Betriebsabläufe in der Wohngemeinschaft:
    • mindestens dreijährige berufliche Ausbildung oder Hochschulabschluss
    • eine betriebswirtschaftliche Zusatzqualifikation bzw. pflegerische, sozialpflegerische oder sozialpädagogische Zusatzqualifikation
    • beruflicher Werdegang (aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Lebenslauf) zum Nachweis einer mindestens zweijährigen Leitungstätigkeit in einer stationären Einrichtung, einem ambulanten Dienst oder einer vergleichbaren Einrichtung
  • Bei Änderungen: Qualifikationsnachweis der verantwortlichen Pflegefachkraft
    (nur für anbieterverantwortete Pflege- und Intensivpflege-Wohngemeinschaften)
    Pflicht bei Änderungen bei der verantwortlichen Pflegefachkraft:
    • mindestens dreijährige berufliche Ausbildung
    • beruflicher Werdegang (aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Lebenslauf) zum Nachweis einer praktischen Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre vor Weiterbildung
    • Weiterbildung für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl von 460 Stunden und ggf. über weitere fachspezifische Fortbildungen bzw. Weiterbildungsnachweise (z. B. im Bereich Gerontopsychiatrie/Psychiatrie)
  • Bei Änderungen: (Muster-)Mietvertrag
    (nur für anbieterverantwortete Pflege- und Intensivpflege- Wohngemeinschaften)
    • Sollten sich die Mietverträge für die Pflege-Wohngemeinschaft inhaltlich und/oder die Adressdaten des Vermieters oder der Vermieterin seit der letzten eingereichten Jahresmeldung geändert haben muss ein entsprechender Muster-Mietvertrag übermittelt werden.
  • Bei Änderungen: (Muster-) Pflege- und Betreuungsverträge
    (nur für anbieterverantwortete Pflege- und Intensivpflege Wohngemeinschaften)
    • Sollten sich Pflege- und Betreuungsverträge bzw. sonstige Service-Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen dem verantwortlichen Leistungsanbieter und den Nutzer/innen seit der letzten eingereichten Jahresmeldung geändert haben, muss ein entsprechendes Muster des Vertrags bzw. der Vereinbarung übermittelt werden (z.B. bei Änderung des Hauptleistungsanbieters und/oder Änderung von Vertragsinhalten)
  • Bei Änderungen: Vereinbarungen zwischen den Nutzer/innen der gemeinschaftlich betreuten Pflege-Wohngemeinschaft
    (nur für anbieterverantwortete Pflege- und Intensivpflege-Wohngemeinschaften)
    • Sollten sich ggf. die Wohngemeinschaftsordnung, Gemeinschaftsvereinbarungen oder sonstige Vereinbarungen zwischen den Nutzerinnen und Nutzern geändert haben, müssen diese übermittelt werden.

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

keine

Für Sie zuständig

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