Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Drittstaat) als Fachapotheker/-in beantragen am Standort Anerkennungsstelle für Fachapothekerqualifikationen

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Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (Drittstaat) als Fachapotheker/-in beantragen

Der Beruf Fachapothekerin oder Fachapotheker ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in Berlin die Bezeichnung „Fachapothekerin“ oder „Fachapotheker“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.

Mit der Ausbildung als Fachapothekerin oder Fachapotheker haben Sie eine zusätzliche pharmazeutische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Apothekerin oder Apotheker im Ausland erworben. Für die Arbeit als Apothekerin oder Apotheker in Deutschland benötigen Sie zunächst eine in Deutschland gültige Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachapothekerin oder Fachapotheker in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Fachapothekerweiterbildung beantragen. Mit der Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation dürfen Sie die Weiterbildungsbezeichnung für Ihre Spezialisierung als Fachapothekerin oder Fachapotheker führen.

Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.
Die Erlaubnis wird bei Antragsstellung in Berlin von der zuständigen Apothekerkammer Berlin nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.

Verfahrensablauf:
1. Sie reichen Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Apothekerkammer Berlin ein. Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.

2. Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

3.1. Wird Ihre Fachapothekerqualifikation anerkannt, können Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten. Sie erhalten einen Bescheid.

3.2. Wenn Defizite bei den Kenntnissen in der pharmazeutischen Praxis und den speziellen Rechtsgebieten für Apotheker festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Fachapothekerqualifikation nicht bescheinigt. Sie erhalten einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation.
Anschließend können Sie eine Kenntnisprüfung ablegen, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Wenn Sie die Prüfung erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Fachapothekerin“ oder „Fachapotheker“ für Ihre Spezialisierung.

4. Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb eines Monats rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Voraussetzungen

  • Approbation
    Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Apothekerin oder Apotheker oder eine Berufserlaubnis haben.
  • Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
    Wenn Ihr Abschluss nicht automatisch anerkannt wird, müssen Sie die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachärztin oder Facharzt nachweisen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Anerkennung
    Sie stellen einen formlosen schriftlichen Antrag per Post
  • Lebenslauf
    tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufspraxis
  • Identitätsnachweis
    Personalausweis oder Reisepass
  • Approbation oder Berufserlaubnis
    Nachweis der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand
  • Qualifikationsnachweise
    Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis
  • Erklärung über bisherige Berufsanerkennungsverfahren
    Erklärung, ob Sie bereits bei einer anderen Apothekerkammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben
  • Deutsche Übersetzung
    Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.

Gebühren

150,00 bis 1.600,00 Euro je Aufwand

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

In der Regel innerhalb von 4 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen.

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