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Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (EU/EWR/Schweiz) als Fachapotheker/-in beantragen am Standort Anerkennungsstelle für Fachapothekerqualifikationen
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- Anerkennungsstelle für Fachapothekerqualifikationen
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- Fax: (030) 315-96430
- E-Mail: sekretariat@akberlin.de
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- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (EU/EWR/Schweiz) als Fachapotheker/-in beantragen
Der Beruf Fachapothekerin oder Fachapotheker ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in Berlin die Bezeichnung „Fachapothekerin“ oder „Fachapotheker“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.
Mit der Ausbildung als Fachapothekerin oder Fachapotheker haben Sie eine zusätzliche pharmazeutische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Apothekerin oder Apotheker im Ausland erworben. Für die Arbeit als Apothekerin oder Apotheker in Deutschland benötigen Sie zunächst eine in Deutschland gültige Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachapothekerin oder Fachapotheker in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Fachapothekerweiterbildung beantragen. Mit der Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation dürfen Sie die Weiterbildungsbezeichnung für Ihre Spezialisierung als Fachapothekerin oder Fachapotheker führen.
Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.
Die Erlaubnis wird bei Antragsstellung in Berlin von der zuständigen Apothekerkammer Berlin nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.
Verfahrensablauf:
1. Sie reichen Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Apothekerkammer Berlin ein.
Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
2. Oft gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung. Das bedeutet: Ihre Berufsqualifikation wird ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
3. Liegen die Voraussetzungen der gegenseitigen Anerkennung oder Gleichstellung nicht vor, überprüft die Apothekerkammer Berlin ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist.
3.1. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Wird Ihre Fachapothekerqualifikation anerkannt, können Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten. Sie erhalten einen Bescheid.
3.2. Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Fachapothekerqualifikation nicht bescheinigt. Sie erhalten dann einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Sie können eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren, um damit die Unterschiede auszugleichen.
Eignungsprüfung:
Die Prüfung dient der Feststellung, ob Sie die Voraussetzungen für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben.
Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Nachqualifizierung und dient der Vertiefung von Kenntnissen und Fertigkeiten bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln sowie der Information und Beratung über Arzneimittel.
4. Das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens wird Ihnen in einem Bescheid mitgeteilt. Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb eines Monats rechtlich vorgehen (z. B. Widerspruch einlegen). Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Mit der Ausbildung als Fachapothekerin oder Fachapotheker haben Sie eine zusätzliche pharmazeutische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Apothekerin oder Apotheker im Ausland erworben. Für die Arbeit als Apothekerin oder Apotheker in Deutschland benötigen Sie zunächst eine in Deutschland gültige Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachapothekerin oder Fachapotheker in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Fachapothekerweiterbildung beantragen. Mit der Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation dürfen Sie die Weiterbildungsbezeichnung für Ihre Spezialisierung als Fachapothekerin oder Fachapotheker führen.
Hinweis: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.
Die Erlaubnis wird bei Antragsstellung in Berlin von der zuständigen Apothekerkammer Berlin nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.
Verfahrensablauf:
1. Sie reichen Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Apothekerkammer Berlin ein.
Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
2. Oft gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung. Das bedeutet: Ihre Berufsqualifikation wird ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
3. Liegen die Voraussetzungen der gegenseitigen Anerkennung oder Gleichstellung nicht vor, überprüft die Apothekerkammer Berlin ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist.
3.1. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Wird Ihre Fachapothekerqualifikation anerkannt, können Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten. Sie erhalten einen Bescheid.
3.2. Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Fachapothekerqualifikation nicht bescheinigt. Sie erhalten dann einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Sie können eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang absolvieren, um damit die Unterschiede auszugleichen.
Eignungsprüfung:
Die Prüfung dient der Feststellung, ob Sie die Voraussetzungen für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben.
- Sie werden dabei vor einem Prüfungsausschuss in der Regel für 30 Minuten mündlich geprüft.
- Sie erhalten im Anschluss einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung darf maximal zweimal wiederholt werden.
Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Nachqualifizierung und dient der Vertiefung von Kenntnissen und Fertigkeiten bei der Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln sowie der Information und Beratung über Arzneimittel.
- Über Inhalt, Dauer und Durchführung entscheidet die zuständige Stelle.
- Mit Abschluss des Lehrgangs wird Ihnen ein Zeugnis ausgestellt.
4. Das Ergebnis des Anerkennungsverfahrens wird Ihnen in einem Bescheid mitgeteilt. Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb eines Monats rechtlich vorgehen (z. B. Widerspruch einlegen). Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
-
Jetzt online erledigen
Für die Online-Abwicklung müssen Sie sich nicht registrieren und können den Antrag direkt online einreichen.
Voraussetzungen
-
Approbation
Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Apothekerin oder Apotheker oder eine Berufserlaubnis haben. -
Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
Wenn Ihr Abschluss nicht automatisch anerkannt wird, müssen Sie die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachärztin oder Facharzt nachweisen.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Anerkennung
Sie stellen einen Antrag online oder formlos schriftlich per Post. -
Lebenslauf
tabellarischer Lebenslauf mit Angaben zu absolvierten Weiterbildungen und Berufspraxis -
Identitätsnachweis
Personalausweis oder Reisepass -
Approbation oder Berufserlaubnis
Nachweis der deutschen Approbation oder Berufserlaubnis und Nachweis über den gleichwertigen Ausbildungsstand -
Qualifikationsnachweise
Weiterbildungsnachweise und Bescheinigungen über die Berufspraxis -
Erklärung über bisherige Berufsanerkennungsverfahren
Erklärung, ob Sie bereits bei einer anderen Apothekerkammer einen Antrag auf Anerkennung gestellt haben -
Deutsche Übersetzung
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Gebühren
150,00 bis 1.600,00 Euro je Aufwand
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
In der Regel innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen; Verlängerung der Frist um einen Monat möglich.
Weiterführende Informationen
- Apothekerkammer Berlin
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf dem Portal Anerkennung in Deutschland
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse (BQ-Portal)
- Finanzielle Hilfe im Anerkennungsverfahren
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
- Informationen zum Einheitlichen Ansprechpartner Berlin