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Gewerbe - Befristete Fortführung ohne qualifizierte Stellvertretung beantragen
Nach dem Tode einer/eines Gewerbetreibenden darf ein Gewerbe für Rechnung
Auf Antrag kann die zuständige Behörde jedoch vorübergehend gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der/des Gewerbetreibenden auch ohne eine befähigte Stellvertretung weiter betrieben werden darf.
Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk, Gaststättengewerbe) bestehende besondere Vorschriften; sie bleiben hiervon unberührt.
Verfahrensablauf:
1. Sie beantragen unverzüglich nach dem Tod des Gewerbetreibenden, die beabsichtigte Fortführung des Betriebes ohne eine befähigte Stellvertretung bei der zuständigen Behörde.
2. Die Behörde prüft ihren Antrag. Im Falle einer positiven Entscheidung erhalten Sie einen Bescheid, dass Sie den Gewerbebetrieb bis zu einen Jahr auch ohne eine befähigte Stellvertretung fortführen dürfen. Nach Ablauf der Frist müssen Sie eine befähigte Stellvertretung benennen.
- des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners,
- des minderjährigen Erben während der Minderjährigkeit oder
- des Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Testamentsvollstreckers für bis zu 10 Jahre
Auf Antrag kann die zuständige Behörde jedoch vorübergehend gestatten, dass das Gewerbe bis zur Dauer eines Jahres nach dem Tode der/des Gewerbetreibenden auch ohne eine befähigte Stellvertretung weiter betrieben werden darf.
Für einzelne Gewerbe (zum Beispiel Handwerk, Gaststättengewerbe) bestehende besondere Vorschriften; sie bleiben hiervon unberührt.
Verfahrensablauf:
1. Sie beantragen unverzüglich nach dem Tod des Gewerbetreibenden, die beabsichtigte Fortführung des Betriebes ohne eine befähigte Stellvertretung bei der zuständigen Behörde.
2. Die Behörde prüft ihren Antrag. Im Falle einer positiven Entscheidung erhalten Sie einen Bescheid, dass Sie den Gewerbebetrieb bis zu einen Jahr auch ohne eine befähigte Stellvertretung fortführen dürfen. Nach Ablauf der Frist müssen Sie eine befähigte Stellvertretung benennen.
Voraussetzungen
- Tod des bisherigen Gewerbetreibenden
-
Befugte Ausübung des Gewerbes des Verstorbenen
Das Gewerbe des Verstorbenen darf nicht eingestellt oder untersagt worden sein; erforderliche Erlaubnisse müssen erteilt und gültig sein. -
Ggf. persönliche Zuverlässigkeit, bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbe
Bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerbe muss der/die zur Fortführung Berechtigte oder die Stellvertretung persönlich zuverlässig sein und dies mit entsprechenden aktuellen Nachweisen aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister nachweisen.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf befristete Fortführung ohne qualifizierte Stellvertretung
Der Antrag kann formlos in Textform gestellt werden. Neben den persönlichen Angaben zur antragsstellenden Person/ und ggf. der Stellvertretung werden auch Angaben zum verstorbenen Gewerbetreibenden und dem fortzuführenden Gewerbebetrieb benötigt. -
Personaldokument der berechtigten Person und ggf. der Stellvertretung
Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild. Aufenthaltstitel, wenn die berechtigte Person oder ggf. die Stellvertretung nicht Angehöriger eines EU-Landes ist. - Sterbeurkunde oder Todeserklärung des verstorbenen Gewerbetreibenden
-
Nachweisunterlagen der antragsstellenden Person
Geeignete Nachweise zum Verwandschaftsverhältnis des verstorbenen Gewerbetreibenden wie z. B. Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunde des minderjährigen Erben oder Bestallungsurkunde des eingesetzten Nachlassverwaltenden, Nachlasspflegenden oder Testamentsvollstreckenden. -
Ggf. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde der berechtigten Person oder der Stellvertretung
Nur bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerben:
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) benötigt.
Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein. -
Ggf. Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde der berechtigten Person oder der Stellvertretung
Nur bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerben:
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für natürliche Personen zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9) verlangt.
Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Gebühren
5,00 bis 5.000 Euro, je Aufwand
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
ca. 1-2 Wochen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Der Antrag auf Fortführung des Gewerbes ist bei dem für den Betriebssitz zuständigen Ordnungsamt zu stellen.