Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen - Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beraten und vertreten Mandantinnen und Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten. Bei Gerichtsprozessen vertreten Sie die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten und unterstützen gleichzeitig als Organe der Rechtspflege Richterinnen und Richter bei der Rechtsfindung.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte arbeiten
  • in Anwaltskanzleien
  • bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften
  • in Unternehmen fast aller Wirtschaftszweige
  • bei Interessenvertretungen, Verbänden und Organisationen
  • bei Fachakademien wie z.B. die Anwaltsakademie

Der Beruf "Rechtsanwalt" ist in Deutschland staatlich reglementiert. Sie können die Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland beantragen, wenn Sie
  • eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die Sie zum unmittelbaren Zugang zum Beruf des europäischen Rechtsanwalts berechtigt und
  • soweit weniger als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz absolviert wurde: den Beruf eines europäischen Rechtsanwalts in dem Staat, der den Nachweis über die Zugangsberechtigung ausgestellt oder anerkannt hat, mindestens drei Jahre ausgeübt haben.
Sie können diesen Abschluss anerkennen lassen. Mit dieser Anerkennung dürfen Sie in Deutschland als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten. Wenn sich Ihre Ausbildung wesentlich von den Voraussetzungen unterscheidet, müssen Sie zunächst eine Eignungsprüfung ablegen.

Verfahrensablauf
  1. Stellen Sie einen Antrag auf Feststellung und Anerkennung einer gleichwertigen Berufsqualifikation aus dem Ausland.
  2. Das Prüfungsamt bestätigt den Eingang des Antrags innerhalb eines Monats und teilt ggf. mit, ob Unterlagen oder Dokumente fehlen.
  3. Das Prüfungsamt entscheidet spätestens 4 Monate nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen über den Antrag.
  4. Das Prüfungsamt erlegt der antragstellenden Person die Ablegung einer Eignungsprüfung auf, wenn
  • sich ihre Ausbildung auf Fächer bezog, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind, und
  • diese Unterschiede nicht anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, ausgeglichen werden.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Ausländische Berufsqualifikation als europäischer Rechtsanwalt
    Sie haben eine Berufsausbildung abgeschlossen, die Sie zum unmittelbaren Zugang zum Beruf des europäischen Rechtsanwalts berechtigt
  • Eignungsprüfung
    Wenn sich ihre Ausbildung auf Fächer bezog, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind, und diese Unterschiede nicht anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, ausgeglichen wurden
  • Sprachkenntnisse
    Sie verfügen über die notwendigen Deutschkenntnisse, um als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in Deutschland zu arbeiten.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
    Online möglich; oder Sie nutzen das Formular.
  • Personaldokument
    Pass- oder Personalausweis
  • Lebenslauf
    Einen aktuellen Lebenslauf in Form einer Tabelle und in deutscher Sprache (Liste von Ihren Ausbildungsgängen und Ihrer Berufspraxis)
  • Ausländische Berufsqualifikationsnachweise
    Nachweis der Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts
  • Nachweis über einschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise
    Nachweis, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt wurde, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem dieser Staaten
  • Erklärung zu weiteren Anträgen
    Erklärung darüber, dass der Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation nicht zugleich bei einem anderen Prüfungsamt gestellt wurde, ob und bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde
  • Dokumente in deutscher Sprache oder deutscher Übersetzung
    Alle relevanten Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen mit deutscher Übersetzung eingereicht werden. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
  • Erklärung zu früheren Prüfungsversuchen
    Erklärung bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde
  • Bestimmung der Wahlfächer falls eine Eignungsprüfung abzulegen ist
    Der Antrag soll außerdem enthalten: die Bestimmung der Wahlfächer für zweite Aufsichtsarbeit und für die mündliche Prüfung. Die Angabe der Wahlfächer kann noch innerhalb eines Monats nachgeholt werden, nachdem der antragstellenden Person die Entscheidung über die Auferlegung einer Eignungsprüfung mitgeteilt worden ist
  • Eignungsprüfung wird nicht auferlegt
    Die Eignungsprüfung wird nicht auferlegt, wenn geeignete Nachweise darüber vorliegen, dass die Unterschiede der Ausbildungen durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen ausgeglichen wurden.

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

  • 1 Monat: Bestätigung Eingang des Antrags und Mitteilung, ob Unterlagen oder Dokumente fehlen.
  • 4 Monate: Entscheidung über den Antrag

Hinweise zur Zuständigkeit

Gemeinsames Prüfungsamt der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung (GJPA)

  • zuständig für die Bundesländer: Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
Weitere Prüfungsämter
  • Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen in Düsseldorf und
  • Gemeinsames Prüfungsamt des Landes Baden-Württemberg und der Freistaaten Bayern und Sachsen beim Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart
Hinweis: Der Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation kann bei jedem für die Abnahme der Eignungsprüfung zuständigen Prüfungsamt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestellt werden, jedoch nicht bei mehreren gleichzeitig.

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