Aktuelle Sprache: de
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen - Rechtsanwalt/Rechtsanwältin
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beraten und vertreten Mandantinnen und Mandanten in allen Rechtsangelegenheiten. Bei Gerichtsprozessen vertreten Sie die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten und unterstützen gleichzeitig als Organe der Rechtspflege Richterinnen und Richter bei der Rechtsfindung.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte arbeiten
Verfahrensablauf
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte arbeiten
- in Anwaltskanzleien
- bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften
- in Unternehmen fast aller Wirtschaftszweige
- bei Interessenvertretungen, Verbänden und Organisationen
- bei Fachakademien wie z.B. die Anwaltsakademie
- eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die Sie zum unmittelbaren Zugang zum Beruf des europäischen Rechtsanwalts berechtigt und
- soweit weniger als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz absolviert wurde: den Beruf eines europäischen Rechtsanwalts in dem Staat, der den Nachweis über die Zugangsberechtigung ausgestellt oder anerkannt hat, mindestens drei Jahre ausgeübt haben.
Verfahrensablauf
- Stellen Sie einen Antrag auf Feststellung und Anerkennung einer gleichwertigen Berufsqualifikation aus dem Ausland.
- Das Prüfungsamt bestätigt den Eingang des Antrags innerhalb eines Monats und teilt ggf. mit, ob Unterlagen oder Dokumente fehlen.
- Das Prüfungsamt entscheidet spätestens 4 Monate nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen über den Antrag.
- Das Prüfungsamt erlegt der antragstellenden Person die Ablegung einer Eignungsprüfung auf, wenn
- sich ihre Ausbildung auf Fächer bezog, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind, und
- diese Unterschiede nicht anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, ausgeglichen werden.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
-
Ausländische Berufsqualifikation als europäischer Rechtsanwalt
Sie haben eine Berufsausbildung abgeschlossen, die Sie zum unmittelbaren Zugang zum Beruf des europäischen Rechtsanwalts berechtigt -
Eignungsprüfung
Wenn sich ihre Ausbildung auf Fächer bezog, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind, und diese Unterschiede nicht anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, ausgeglichen wurden -
Sprachkenntnisse
Sie verfügen über die notwendigen Deutschkenntnisse, um als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in Deutschland zu arbeiten.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Online möglich; oder Sie nutzen das Formular. -
Personaldokument
Pass- oder Personalausweis -
Lebenslauf
Einen aktuellen Lebenslauf in Form einer Tabelle und in deutscher Sprache (Liste von Ihren Ausbildungsgängen und Ihrer Berufspraxis) -
Ausländische Berufsqualifikationsnachweise
Nachweis der Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts -
Nachweis über einschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise
Nachweis, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt wurde, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem dieser Staaten -
Erklärung zu weiteren Anträgen
Erklärung darüber, dass der Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation nicht zugleich bei einem anderen Prüfungsamt gestellt wurde, ob und bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde -
Dokumente in deutscher Sprache oder deutscher Übersetzung
Alle relevanten Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen mit deutscher Übersetzung eingereicht werden. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind. -
Erklärung zu früheren Prüfungsversuchen
Erklärung bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde -
Bestimmung der Wahlfächer falls eine Eignungsprüfung abzulegen ist
Der Antrag soll außerdem enthalten: die Bestimmung der Wahlfächer für zweite Aufsichtsarbeit und für die mündliche Prüfung. Die Angabe der Wahlfächer kann noch innerhalb eines Monats nachgeholt werden, nachdem der antragstellenden Person die Entscheidung über die Auferlegung einer Eignungsprüfung mitgeteilt worden ist -
Eignungsprüfung wird nicht auferlegt
Die Eignungsprüfung wird nicht auferlegt, wenn geeignete Nachweise darüber vorliegen, dass die Unterschiede der Ausbildungen durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen ausgeglichen wurden.
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
- 1 Monat: Bestätigung Eingang des Antrags und Mitteilung, ob Unterlagen oder Dokumente fehlen.
- 4 Monate: Entscheidung über den Antrag
Weiterführende Informationen
- Merkblatt zur Eignungsprüfung
- Prüfungstermine
- Beispielaufgaben früherer Eignungsprüfungen
- Hilfsmittel für die Eignungsprüfung
- Berufsbezeichnungen, unter denen der Beruf des europäischen Rechtsanwalts ausgeübt werden kann
- Finanzielle Hilfe im Anerkennungsverfahren
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
Hinweise zur Zuständigkeit
Gemeinsames Prüfungsamt der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung (GJPA)
- zuständig für die Bundesländer: Berlin, Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
- Gemeinsames Prüfungsamt der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen in Düsseldorf und
- Gemeinsames Prüfungsamt des Landes Baden-Württemberg und der Freistaaten Bayern und Sachsen beim Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart