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Waffenrecht - Waffenschein für Bewachungsgewerbe beantragen/verlängern
Einen Waffenschein für das Bewachungsgewerbe sowie eine Waffenbesitzkarte benötigen Sie für das Führen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen zur Begleitung oder Durchführung von Bewachungstätigkeiten, wie Personen- oder Objektschutz sowie Geld- und Werttransporte. Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe ist auf maximal drei Jahre befristet und kann zweimal für bis zu drei Jahre verlängert werden.
Mitarbeiter, die aufgrund einer dienstlicher Weisung tätig werden, benötigen nur einen Waffenschein für das Bewachungsgewerbe, keine Waffenbesitzkarte. Sind Sie Angestellter im Bewachungsgewerbe, wird der ausgestellte Waffenschein an die verantwortliche Person Ihres Arbeitgebers ausgehändigt.
Erlaubnisfreie Bewachungsaufgaben
Folgende Leistungen können beantragt werden:
Mitarbeiter, die aufgrund einer dienstlicher Weisung tätig werden, benötigen nur einen Waffenschein für das Bewachungsgewerbe, keine Waffenbesitzkarte. Sind Sie Angestellter im Bewachungsgewerbe, wird der ausgestellte Waffenschein an die verantwortliche Person Ihres Arbeitgebers ausgehändigt.
Erlaubnisfreie Bewachungsaufgaben
- Für Bewachungsaufgaben, die auf befriedetem Besitztum mit Zustimmung des Hausrechtsinhabers durchgeführt werden, ist kein Waffenschein für das Bewachungsgewerbe erforderlich.
- Es wird jedoch eine Einverständniserklärung der Behörde benötigt, dass gegen die Aushändigung von Firmenwaffen zur Durchführung von erlaubnisfreien Bewachungsaufgaben keine Bedenken bestehen.
Folgende Leistungen können beantragt werden:
- Ausstellung eines Waffenscheins
- Verlängerung eines vorhandenen Waffenscheins vor Ablauf der Geltungsdauer
- Verlängerung eines vorhandenen Waffenscheins nach Ablauf der Geltungsdauer: Hier handelt es sich rechtlich nicht um eine Verlängerung, sondern um eine Wiederausstellung. In diesem Fall können höhere Gebühren anfallen. Bitte wählen Sie im Antrag auch in diesem Fall die Option "Verlängerung".
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
- Mindestalter: 25 Jahre
- Zuverlässigkeit
- Persönliche Eignung
- Sachkundeprüfung
-
Waffenrechtliches Bedürfnis
Waffengesetz (WaffG) §§ 10, 28
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Ausstellung/Verlänerung eines Waffenscheins für das Bewachungsgewerbe
Online möglich; oder Sie nutzen das Formular.
- Online-Abwicklung: Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG, JPEG, PNG oder DOCX bereit. Benennen Sie die Dateien wie folgt: Vorname_Nachname_Beschreibung.pdf
- Alternativ Anzeige per Post oder E-Mail übermitteln: Senden Sie die unterschriebene Anzeige sowie alle Nachweise und Personaldokumente per Post oder E-Mail an die Waffenbehörde der Polizei Berlin.
-
Personalausweis oder Reisepass
als Kopie oder Foto -
Sachkundenachweis
Behördlicher Sachkundenachweis oder Nachweis eines behördlich zugelassenen gewerblichen Sachkundelehrgangsträgers. Der Sachkundenachweis muss den aktuellen Anforderungen des § 1 AWaffV entsprechen. Dies ist regelmäßig bei Sachkundeprüfungen der Fall, die nach dem 01.04.2003 abgelegt wurden. -
Bedürfnisnachweis
Bewachungsaufträge oder -angebote, aus denen Art und Umfang der Bewachungstätigkeit sowie die zu schützenden Personen, Objekte oder Werte explizit hervorgehen. - Angaben zu den in den Waffenschein einzutragenden Waffen (sofern bereits bekannt)
-
Bescheinigung des Arbeitgebers (z.B. Kopie des Arbeitsvertrages)
für Antragstellende, die im Bewachungsgewerbe angestellt sind
Bescheinigung des Arbeitgebers:
- über ein aktuelles Arbeitsverhältnis und die Verwendung in einer Tätigkeit, bei der das Führen einer Waffe erforderlich ist. Die Bescheinigung muss Aussagen zum Umfang (Vollzeit oder Teilzeit) enthalten und, ob das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist. Nicht relevante Informationen können geschwärzt werden.
- mit Angabe, welche Art von Bewachungstätigkeit ausgeübt werden soll (Geldtransport, Werttransport, Objektschutz, Personenschutz)
- mit Angaben, welche Waffe/n geführt werden soll/en (sofern bereits bekannt)
Gebühren
Der Antrag ist kostenpflichtig. Es wird ein Gebührenbescheid zugestellt. Die weitere Bearbeitung erfolgt nach Zahlungseingang. Im Falle eines ablehnenden Bescheides fallen bis zu 50 % der Gebühren an.
für Geld- und Werttransporte:
- 59,00 Euro: Ausstellung im Fall des Vorliegens einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz der Schusswaffe auf Grund des gleichen Bedürfnisses wie die Waffenbesitzkarte
- 75,00 Euro: Ausstellung im Fall des Vorliegens einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz der Schusswaffe auf Grund eines anderen Bedürfnisses als die Waffenbesitzkarte
- 59,00 Euro: Ausstellung im Fall des Vorliegens einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz der Schusswaffe auf Grund des gleichen Bedürfnisses wie die Waffenbesitzkarte
- 173,00 Euro: Ausstellung im Fall des Vorliegens einer Berechtigung zum Erwerb und Besitz der Schusswaffe auf Grund eines anderen Bedürfnisses
- 44,00 bis 156,00 Euro: für die Verlängerung
- 59,00 bis 170,00 Euro: für die Wiedererteilung