Geschlechtsangabe und Vornamensführung ändern (nach TSG) am Standort Standesamt Marzahn-Hellersdorf

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Kontakt

  • Bezirksamt Marzahn - Hellersdorf
  • Standesamt Marzahn-Hellersdorf
  • Alice-Salomon-Platz 3 12627 Berlin
  • Postanschrift
    12591 Berlin
  • Tel.: (030) 115
  • Fax: (030) 90293-2183
  • Homepage

Verkehrsanbindungen

Sonstige Hinweise zum Standort

  • Vaterschaftsanerkennung
Aufgrund personeller Engpässe können im Standesamt Marzahn-Hellersdorf voraussichtlich bis auf Weiteres keine Erklärungen zur Vaterschaftsanerkennung entgegengenommen werden.
Zuständig für die Entgegennahme einer solchen Erklärung sind auch Jugendämter und Notare. Dort können Sie zusätzlich, wenn gewünscht, Erklärungen zum gemeinsamen Sorgerecht abgeben.
Auf der Internetseite des Jugendamtes Marzahn-Hellersdorf gibt es dazu ausführliche Informationen.

  • Sterbefälle anzeigen
Bestattungsunternehmen können dienstags und donnerstags jeweils von 11:30 Uhr bis 12:15 Uhr die gesonderte Terminsprechzeit nutzen. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin auf unserer neuen Internetseite, um Sterbefälle anzuzeigen!

  • Geburtsurkunden - Erstbeurkundung
Die Zusendung von Geburtsurkunden für die Erstbeurkundung Neugeborener erfolgt ausschließlich auf dem Postweg. Gegebenenfalls erforderliche Rücksprachen zur Bearbeitung, z.B. Nachreichung notwendiger Unterlagen, erfolgen ausschließlich telefonisch oder per Post.

  • Erreichbarkeit (telefonisch)
Für dringende Fragen erreichen Sie das Standesamt montags und donnerstags jeweils von 09:00 bis 10:00 Uhr telefonisch unter (030) 90293-2177. Bitte beachten Sie, dass die angegebene Telefonnummer außerhalb der telefonischen Sprechzeiten nicht erreichbar ist.

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Geschlechtsangabe und Vornamensführung ändern (nach TSG)

Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung können eine Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung abgeben. Eine Variante der Geschlechtsentwicklung liegt vor, wenn eine Person aus medizinischer Sicht körperlich keinem Geschlecht eindeutig zugeordnet werden kann.

Liegt eine solche Variante der Geschlechtsentwicklung vor, kann die betroffene Person durch eine entsprechende Erklärung beim Standesamt die Angabe zu ihrem Geschlecht ändern oder auch streichen lassen. Die Geschlechtsbezeichnung kann geändert werden in „männlich“, „weiblich“ oder „divers“. Alternativ kann die Angabe gänzlich gestrichen werden.

Mit der Erklärung können auch neue Vornamen bestimmt werden.

Voraussetzungen

  • Ärztliches Attest
    Eine Variante der Geschlechtsentwicklung liegt vor, wenn eine Person körperlich (nicht psychologisch!) keinem Geschlecht eindeutig zugeordnet werden kann. Dies muss durch eine ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
  • Alter der erklärenden Person
    Für ein Kind, das noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Erklärung abgeben. Ist die erklärende Person noch minderjährig, aber bereits über 14 Jahre alt, kann die Erklärung nur durch das Kind selbst abgegeben werden. Diese Erklärung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
    Stimmt dieser nicht zu, kann die Zustimmung durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Änderung der Angabe zum Geschlecht oder der Vornamen dem Kindeswohl dienen.

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder Personalausweis
    Der erklärenden Person.
  • Geburtsurkunde
    Wurde die erklärende Person im Ausland geboren, ist eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Ggf. Eheurkunde/ Lebenspartnerschaftsurkunde
    Ist die erklärende Person verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, ist eine Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde erforderlich.
    Wurde die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft im Ausland geschlossen, ist zusätzlich eine amtliche Übersetzung erforderlich.
  • Dolmetscher
    Ist die erklärende Person der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig, ist auf deren Veranlassung und deren Kosten ein Dolmetscher zu beteiligen.

Gebühren

  • keine: Erklärung über die Änderung der Geschlechtsangabe
  • 15,00 Euro: Erklärung zur Vornamensführung
  • 12,00 Euro: Bescheinigung über die Namensführung

Hinweise zur Zuständigkeit

  • Abgegeben werden kann die Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes. Wirksam wird sie bei dem deutschen Standesamt, bei welchem die Geburt der erklärenden Person beurkundet wurde und das das Geburtenregister führt.
  • Wurde die Geburt nicht in einem deutschen Register beurkundet, ist das Standesamt zuständig, das das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt.
  • Gibt es auch dieses nicht, ist das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.

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