Waffenrecht - Verbringungserlaubnis beantragen

Wer Waffen, wesentliche Waffenteile oder Munition
  • dauerhaft aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einführen (lassen) (Einfuhr) oder
  • dauerhaft aus der Bundesrepublik Deutschland ins europäische Ausland (Schengenraum) ausführen (lassen) (Ausfuhr) oder
  • durch die Bundesrepublik Deutschland transportieren (lassen) (Durchfuhr) möchte,
muss für jeden Transportvorgang zu der empfangenden Person eine Verbringungserlaubnis beantragen. Das Verbringen von Schusswaffen, wesentlichen Waffenteilen oder Munition ohne eine Verbringungserlaubnis ist eine Straftat. Die Gültigkeit der Verbringungserlaubnis richtet sich nach dem geplanten Transportdatum, beträgt jedoch nicht länger als ein Jahr.

Kurzzeitiger Transport von Waffen mit Rücktransport
Für einen kurzzeitigen, grenzüberschreitenden Transport von Waffen, wesentlichen Waffenteilen oder Munition mit anschließendem Rücktransport, zum Beispiel für eine Jagdreise oder einen Schießwettbewerb, ist ein Europäischer Feuerwaffenpass ausreichend (unter „Weiterführende Informationen“).

Waffenhändler oder Waffenhersteller
Waffenhändler oder -hersteller, die an andere Waffenhändler oder -hersteller in einem Land der Europäischen Union oder dem Schengen-Abkommen exportieren wollen, können statt einer Verbringungserlaubnis für einzelne Ausfuhrvorgänge eine „Allgemeine Erlaubnis zum Verbringen“ beantragen. Diese gilt drei Jahre, eine Anzeige jeder Ausfuhr an das Bundesverwaltungsamt ist jedoch verpflichtend.

Ausfuhr von Waffen in Staaten außerhalt der EU oder des Schengenraums
  • Für das Verbringen von Waffen zwischen bestimmten Staaten kann zusätzlich noch eine Erlaubnis nach dem Außenwirtschaftsrecht, Zollrecht und/oder anderer Rechtsgebiete erforderlich sein. Hier empfiehlt es sich, vor dem Verbringen mit dem zuständigen Zollamt und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Kontakt aufzunehmen.
  • Sollen z. B. Waffen, Waffenteile oder Munition in ein Land ausgeführt werde, das nicht der EU oder dem Schengen-Abkommen angehört, ist dies vorher dem Bundesamt für Ausfuhrkontrolle anzuzeigen. Eine Verbringungserlaubnis ist zu diesem Zweck nicht erforderlich.

Verfahrensablauf
1. Beantragen Sie eine Verbringungserlaubnis für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenteilen oder Munition.
  • Wenn Sie eine Erlaubnis für die Ausfuhr oder Durchfuhr beantragen wollen, lassen Sie sich vom Empfänger die Einfuhrerlaubnis vorlegen. Die Einfuhrerlaubnis muss der Empfänger bei der für ihn zuständigen Behörde im Zielstaat beantragen und dem Versender zur Verfügung stellen.
2. Legen Sie innerhalb von 14 Tagen Ihre Waffenbesitzkarte zur Berichtigung bei der Waffenbehörde vor, sobald Waffen, wesentliche Waffenteile oder Munition die Grenze dauerhaft überschritten haben.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Erwerbs- oder Besitzerlaubnis von Schusswaffen und der dazugehörigen Munition
    z.B. Waffenbesitzkarte oder Waffenhandelserlaubnis für die zu verbringenden Waffen, Waffenteile oder Munition
    • Erwerbserlaubnis: für die Einfuhr oder Durchfuhr
    • Besitzerlaubnis: für die Ausfuhr oder Durchfuhr
  • Dokumente des Versenderstaates bzw. des Zielstaates
    Sie benötigen z.B. vom Empfänger zuerst eine Einfuhrerlaubnis des Zielstaates, wenn Sie (als Versender) Waffen, wesentliche Waffenteile oder Munition
    • aus der Bundesrepublik Deutschland ausführen (lassen) oder
    • zum Zweck der Veräußerung oder Überlassung grenzüberschreitend transportieren (lassen) wollen
  • Sicherer Transport
    Der sichere Transport durch ein gewerbliches Transportunternehmen oder durch eine zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigte Person ist gewährleistet.
  • 14 Tage Frist
    Legen Sie innerhalb von 14 Tagen Ihre Waffenbesitzkarte zur Berichtigung bei der Waffenbehörde vor, sobald Waffen, wesentliche Waffenteile oder Munition die Grenze dauerhaft überschritten haben.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen von Waffen, Waffenteilen oder Munition
    Online möglich; oder Sie nutzen das Formular.
    • Online-Abwicklung: Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG, JPEG, PNG oder DOCX bereit. Benennen Sie die Dateien wie folgt: Vorname_Nachname_Beschreibung.pdf
    • Anzeige per Post oder E-Mail übermitteln: Senden Sie die unterschriebene Anzeige sowie alle Nachweise und Personaldokumente per Post oder E-Mail an die Waffenbehörde der Polizei Berlin.
    Die Anzeige kann nur mit vollständigen Angaben und Nachweisen abgesendet bzw. bearbeitet werden.
  • Angaben zur Versand- und Empfangsperson
    Es sind Angaben zu Name, Anschrift, Geburtsort und -datum, sowie die Ausweisdaten oder Passdaten bei Privatpersonen erforderlich oder Firmenname und Adresse bei Waffenhändlern.
  • Angaben zu Waffen/Waffenteilen
    Anzahl, Kategorie, Waffentyp, Kaliber, Hersteller, Seriennummer, Modell, sonstige Merkmale, anerkanntes Beschusszeichen der CIP ja/nein
  • Angaben zu Munition
    Anzahl, Art, Kaliber, Hersteller, sonstige Merkmale, anerkanntes Beschusszeichen der CIP ja/nein
  • Angaben zur Erwerbs- bzw. Besitzerlaubnis
    für die zu verbringenden Waffen, Waffenteile oder Munition
    • z.B. Waffenbesitzkarte oder Waffenhandelserlaubnis
  • Personalausweis oder Reisepass
    als Kopie oder Foto
  • Geplantes Datum der Verbringung
  • Dokumente des Versenderstaates bzw. des Zielstaates
    bei Ausfuhr oder Durchfuhr von Waffen, Waffenteilen oder Munition aus der Bundesrepublik Deutschland ins europäische Ausland (Schengenraum) benötigen Sie (als Versender)
    • vom Empfänger die Einfuhrerlaubnis des Zielstaates

Gebühren

Die Bearbeitung ist kostenpflichtig. Ihnen wird ein Gebührenbescheid zugestellt. Die Bearbeitung erfolgt nach Zahlungseingang.

  • 35,00 Euro: Ausstellung einer Verbringungserlaubnis mit Eintragung einer Waffe oder einer Position Munition
  • 3,00 Euro: Zuschlag für jede weitere Waffe oder Position Munition

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Die Waffenbehörde wird sich unaufgefordert mit der/dem Antragsstellenden in Verbindung setzen.

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