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Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen als Fahrlehrer/in beantragen
Die Tätigkeit als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer ist in Deutschland reglementiert.
Das bedeutet: Damit Sie in diesem Beruf arbeiten dürfen, brauchen Sie eine Fahrlehrerlaubnis. Nur mit dieser Erlaubnis dürfen Sie Personen zum Führen von Fahrzeugen ausbilden.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Fahrlehrerlaubnis erhalten. Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Es ist irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder in welchem Land Sie Ihre Berufsqualifikation erworben haben. Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Behörde Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, sie müssen aber noch weitere Voraussetzungen erfüllen.
Eignungsprüfung und/oder Anpassungslehrgang
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie an einer Eignungsprüfung und/oder einem Anpassungslehrgang teilnehmen, um damit die Unterschiede auszugleichen.
1. Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Behörde. Bei Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz können Sie den Antrag und die Dokumente auch über den Einheitlichen Ansprechpartner elektronisch einreichen.
2. Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen und sie prüft die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation.
3. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Nach Zahlung der Verwaltungsgebühr erhalten Sie dann die Fahrlehrerlaubnis.
4. Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie erhalten dann einen schriftlichen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Sie erhalten die Möglichkeit, an einer Eignungsprüfung und/oder einem Anpassungslehrgang teilzunehmen, um damit die Unterschiede auszugleichen.
5. Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Behörde, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Das bedeutet: Damit Sie in diesem Beruf arbeiten dürfen, brauchen Sie eine Fahrlehrerlaubnis. Nur mit dieser Erlaubnis dürfen Sie Personen zum Führen von Fahrzeugen ausbilden.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Fahrlehrerlaubnis erhalten. Dafür müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Es ist irrelevant, welche Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder in welchem Land Sie Ihre Berufsqualifikation erworben haben. Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Behörde Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, sie müssen aber noch weitere Voraussetzungen erfüllen.
Eignungsprüfung und/oder Anpassungslehrgang
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, können Sie an einer Eignungsprüfung und/oder einem Anpassungslehrgang teilnehmen, um damit die Unterschiede auszugleichen.
- Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Unterschiede geprüft, die die zuständige Behörde festgestellt hat. Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen Prüfung. Sie müssen auch Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht abhalten.
- Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Nachqualifizierung und dauert maximal 3 Jahre. Im Anpassungslehrgang müssen Sie schriftliche Übungsarbeiten anfertigen sowie theoretischen und praktischen Unterricht geben.
1. Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Behörde. Bei Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz können Sie den Antrag und die Dokumente auch über den Einheitlichen Ansprechpartner elektronisch einreichen.
2. Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen und sie prüft die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation.
3. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Nach Zahlung der Verwaltungsgebühr erhalten Sie dann die Fahrlehrerlaubnis.
4. Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie erhalten dann einen schriftlichen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Sie erhalten die Möglichkeit, an einer Eignungsprüfung und/oder einem Anpassungslehrgang teilzunehmen, um damit die Unterschiede auszugleichen.
5. Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Behörde, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
-
Ausländische Berufsqualifikation
Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer aus dem Ausland. -
Mindestalter
Sie sind mindestens 21 Jahre alt. -
Fachliche Eignung
Sie sind fachlich und pädagogisch geeignet. -
Gesundheitliche Eignung
Sie sind geistig und körperlich geeignet. -
Persönliche Zuverlässigkeit
Sie haben nicht gegen die Anforderungen an Fahrlehrer oder Fahrlehrerinnen verstoßen. -
Fahrerlaubnis
Sie haben eine gültige Fahrerlaubnis für die Fahrzeugklasse, für die die Fahrlehrererlaubnis erteilt werden soll. -
Sprachkenntnisse
Sie verfügen über die notwendigen Deutschkenntnisse, um Fahrschülerinnen und Fahrschüler zu unterrichten. -
Dokumente in deutscher Sprache oder deutscher Übersetzung
Alle relevanten Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen mit deutscher Übersetzung einreicht werden. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung
Online möglich; oder formloser Antrag in Textform
ggf. erhalten Sie von der zuständigen Behörde gesonderte Formulare -
Personaldokument
Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild .
Aufenthaltstitel, wenn die antragstellende Person nicht Angehöriger eines EU-Landes ist. -
Lebenslauf
Einen aktuellen Lebenslauf in Form einer Tabelle und in deutscher Sprache (Liste von Ihren Ausbildungsgängen und Ihrer Berufspraxis) -
Ausländische Berufsqualifikationsnachweise
Amtlich beglaubigte Kopie Ihres Qualifikationsnachweises über die Arbeit als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer -
Dokumentation der Ausbildung und Prüfung
Um eine Gleichwertigkeit der Berufsausbildung als Fahrlehrer in Ihrem Land feststellen zu können, ist eine genaue Dokumentation über die gesamte Ausbildung (Inhalte der Ausbildung, Dauer der Ausbildung, Form der Ausbildung) und der abgelegten Prüfungen erforderlich. -
ggf. Nachweis über einschlägige Berufserfahrung und sonstige Befähigungsnachweise
z.B. Zeugnisse von Arbeitsgebern, beruflichen Weiterbildungen, Kursen und sonstigen Seminaren -
ggf. Bescheinigung des Herkunftsstaates
Wenn die Arbeit als Fahrlehrerin oder Fahrlehrerer in Ihrem Heimatstaat nicht reglementiert ist: Eine Bescheinigung, dass Sie in den letzten 10 Jahren mindestens 2 Jahre als Fahrlehrerin oder Fahrlehrer gearbeitet haben. -
Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung
Nachweis Ihrer geistigen und körperlichen Gesundheit aus dem Staat Ihrer Berufsqualifikation. Der Nachweis muss belegen, dass Sie für die Arbeit als Fahrlehrer geeignet sind. (Der Nachweis soll bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.) -
Nachweise zum Leumund
Nachweis über Ihre persönliche Zuverlässigkeit. Dieser Nachweis muss von einer Behörde aus dem Staat Ihrer Berufsqualifikation sein. Das kann ein Strafregisterauszug oder ein Certificate of Good Standing sein. (Der Nachweis soll bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.) -
Fahrerlaubnis
Gültige Fahrerlaubnis für die entsprechenden Fahrzeugklassen in denen Sie ausbilden wollen.
Gebühren
40,90 Euro je Erteilung
ggf. zusätzliche Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen
Rechtsgrundlagen
- Fahrlehrergesetz (FahrlG) § 3 - Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
- Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz § 1 - Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung
- Anlage zur Gebührenverordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) Nr. 302.2
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
ca. 1-3 Monate
Weiterführende Informationen
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen („Anerkennung in Deutschland“)
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse (BQ-Portal)
- Finanzielle Hilfe im Anerkennungsverfahren
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
- Informationen zum Einheitlichen Ansprechpartner Berlin
Hinweise zur Zuständigkeit
Der Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Fahrlehrer/in ist beim Landesamt für Bürger und Ordnungsangelegenheiten (LABO) zu stellen.