Asbest - Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Materialien anzeigen

Aktuelle Hinweise zu dieser Dienstleistung

Wichtiger Hinweis zu Anzeigen:

Die Formulare und Rechtsgrundlagen werden zeitnah an die neuen Anforderungen angepasst. Bis dahin nutzen Sie die bestehenden Formulare für die Anzeigen der Tätigkeiten mit Asbest.

Es wurde eine Überleitungshilfe erstellt, die bis zur Anpassung der TRGS 519 an das neue Risikokonzept der GefStoffV genutzt werden kann. Die Überleitungshilfe finden Sie am Ende dieser Information.

Bereits erteilte Zulassungen, die nach Anhang I Nummer 2.4.2 in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung erteilt wurden, gelten gemäß § 25 Absatz 8 GefStoffV bis zum 5. Dezember 2028 weiter. Betriebe, die mit dem 5. Dezember 2024 erstmals einer Zulassung nach § 11a Absatz 3 bedürfen, haben diese spätestens bis zum 5. Dezember 2025 zu beantragen. Die zulassungsrelevanten Anforderungen der nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse sind bereits während der Übergangsfrist zu berücksichtigen.

Bestehende Sachkunden bleiben gültig (siehe Überleitungshilfe).

Wenn Sie in Berlin als Fachbetrieb zulässige Tätigkeiten durchführen möchten, die zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können, müssen Sie diese Tätigkeiten als gewerbetreibende Firma oder Person eine Woche vor Beginn der Arbeiten anzeigen.

Verfahrensablauf
  1. Sie haben vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 11a Absatz 1 unten genannten Voraussetzungen geprüft und berücksichtigt.
  2. Sie zeigen die Tätigkeiten gemäß § 11a Absatz 4 schriftlich oder elektronisch eine Woche vor Beginn der Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde mit unten genannten Inhalten an. Art und Umfang der Anzeige sind abhängig vom Risikobereich der Tätigkeiten. Die zuständige Behörde für Tätigkeiten in Berlin oder Ihren Firmensitz in Berlin ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin - LAGetSi. Senden Sie die die Anzeige per E-Mail an das LAGetSi.
  3. Ihre Anzeige wird geprüft. Es gibt keine Rückmeldung. Sollten sich Fragen oder Nachforderungen ergeben, melden wir uns bei Ihnen. In begründeten Fällen kann auf Ihren Antrag die Einhaltung der Frist verkürzt werden.

Voraussetzungen

  • Vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 11a Absatz 1 geprüft und berücksichtigt
    1. vom Veranlasser zur Verfügung gestellten Informationen
    2. das Datum des Baubeginns oder des Baujahres
    3. ob die auszuführenden Tätigkeiten nach § 11 oder § 17 Absatz 1 zulässig sind
    4. ob die Tätigkeiten zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können
    5. ob unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen Tätigkeiten im Bereich niedrigen, mittleren oder hohen Risikos ausgeübt werden sollen
  • Personelle Ausstattung
    Als Fachbetrieb benötigen Sie fachkundige und sachkundige Beschäftigte. Für den Sachkundenachweis ist die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erforderlich. Der Sachkundenachweis ist dann sechs Jahre gültig:

    • Die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen, die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie die Durchführung der Unterweisungen muss durch eine Person erfolgen, die über eine Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.7 verfüg. Verfügen Sie als Arbeitgeberin / Arbeitgeber nicht selbst über die erforderliche Sachkunde, haben Sie zur Erfüllung dieser Aufgaben eine sachkundige verantwortliche Person im Betrieb zu benennen.
    • Die Tätigkeiten mit Asbest sind von einer weisungsbefugten Person zu beaufsichtigen, die über eine Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.7 verfügt; diese aufsichtführende Person muss während der Durchführung der Tätigkeiten ständig vor Ort anwesend sein.
    • Die Tätigkeiten nur von Beschäftigten ausgeübt werden, die über eine Fachkunde nach Anhang I Nummer 3.6 verfügen. Die Fachkunde ist ab 05.12.2027 verpflichtend.
  • Sicherheitstechnische Ausstattung
    Als Fachbetrieb benötigen Sie die technische Ausstattung gemäß TRGS 519. Art und Umfang der Anzeige sind abhängig vom Risikobereich der Tätigkeiten. Für Tätigkeiten im Bereich hohen Risiko benötigen Sie zudem eine Zulassung nach § 11a Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.4.

Erforderliche Unterlagen

  • Asbest-Anzeige (unternehmensbezogen) für den Bereich niedrigen und mittleren Risikos
    Inhalte siehe Formular. Zusätzlich sind nach neuem Regelwerk beizufügen:
    1. Angabe des Risikobereiches einschließlich der Art der Expositionsermittlung,
    2. Anzahl der fachkundigen Beschäftigten,
    3. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten,
    4. Angaben zur verantwortlichen und aufsichtführenden Person.
    5. Nachweis der Qualifikation der verantwortlichen und aufsichtführenden Personen
    6. Vorsorgenachweis aller Personen, die Tätigkeiten mit Asbest ausführen
    • Die Anzeige gilt 6 Jahre, sie ist aber vor einer Änderung der Arbeitsbedingungen, die zu einer erheblichen Erhöhung der Exposition der Beschäftigten führen kann, erneut vorzunehmen.
  • Asbest-Anzeige (objektbezogen) für den Bereich hohen Risikos
    Inhalte siehe Formular. Zusätzlich sind nach neuem Regelwerk beizufügen:
    1. Angabe des Risikobereiches einschließlich der Art der Expositionsermittlung,
    2. Anzahl der fachkundigen Beschäftigten,
    3. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten,
    4. Angaben zur verantwortlichen und aufsichtführenden Person.
    5. Nachweis der Qualifikation der verantwortlichen und aufsichtführenden Personen
    6. Vorsorgenachweis aller Personen, die Tätigkeiten mit Asbest ausführen
    7. Kopie der Zulassung
    • Stationäre Arbeitsstätten, die im Bereich hohen Risikos tätig werden, bedürfen keiner Anzeige.
  • Ergänzende Asbest-Anzeige zu Ort und Zeit
    Bei wechselnden Arbeitsstätten sind bei Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige der Ort der Arbeitsstätte sowie Beginn und Dauer der Tätigkeiten anzuzeigen.

Gebühren

keine

Für Sie zuständig