Asbest - Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit asbesthaltigen Materialien melden
Wenn Sie in Berlin als Fachbetrieb Tätigkeiten durchführen möchten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann (Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest), müssen Sie diese Tätigkeiten als gewerbetreibende Person sieben Tage vor Beginn der Arbeiten melden (anzeigen).
Voraussetzungen
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Personelle und sicherheitstechnische Ausstattung
Als Fachbetrieb benötigen Sie Beschäftigte mit einem Sachkundenachweis.
- Für diesen Sachkundenachweis ist die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erforderlich. Der Sachkundenachweis ist dann sechs Jahre gültig.
- Bei den Arbeiten ist dafür zu sorgen, dass mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person vor Ort tätig ist.
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Frist: 7 Tage vor Beginn der Arbeiten
Die gewerbetreibende Person muss die Tätigkeiten mit Asbest spätestens sieben Tage vor Beginn der ASI-Arbeiten melden (anzeigen).
Erforderliche Unterlagen
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Anzeige über Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (unternehmensbezogen)
- Lage der Arbeitsstätte,
- verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,
- ausgeübte Tätigkeiten und angewendete Verfahren,
- Anzahl der beteiligten Beschäftigten,
- Beginn und Dauer der Tätigkeiten,
- Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestfreisetzung und zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten.
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Anzeige über Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien (objektbezogen)
- Lage der Arbeitsstätte,
- verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,
- ausgeübte Tätigkeiten und angewendete Verfahren,
- Anzahl der beteiligten Beschäftigten,
- Beginn und Dauer der Tätigkeiten,
- Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestfreisetzung und zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten.
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Sachkundenachweis
Nachweise über die erforderliche personelle und sicherheitstechnische Ausstattung.
- Sachkundenachweis entsprechend dem technischen Regelwerk TRGS 519, Anlage 3, für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest.
Formulare
Gebühren
keine
Rechtsgrundlagen
- TRGS 519: Technische Regeln für Gefahrstoffe: Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 8 Abs. 8
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Anhang I, Nr. 2.4.2 Abs. 1-3
- TRGS 519: Technische Regeln für Gefahrstoffe: Asbest Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten - Nr. 2.7, Anlage 3 und 4
- Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG) § 2 Abs. 4 Satz 1
- Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz Berlin (ASOG) Anlage Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) Nr. 24 Absatz 9