Asbest - Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien anzeigen

Aktuelle Hinweise zu dieser Dienstleistung

Wichtiger Hinweis zu Anzeigen:

Die Formulare und Rechtsgrundlagen werden zeitnah an die neuen Anforderungen angepasst. Bis dahin nutzen Sie die bestehenden Formulare für die Anzeigen der Tätigkeiten mit Asbest.

Es wurde eine Überleitungshilfe erstellt, die bis zur Anpassung der TRGS 519 an das neue Risikokonzept der GefStoffV genutzt werden kann. Die Überleitungshilfe finden Sie am Ende dieser Information.

Bereits erteilte Zulassungen, die nach Anhang I Nummer 2.4.2 in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung erteilt wurden, gelten gemäß § 25 Absatz 8 GefStoffV bis zum 5. Dezember 2028 weiter. Betriebe, die mit dem 5. Dezember 2024 erstmals einer Zulassung nach § 11a Absatz 3 bedürfen, haben diese spätestens bis zum 5. Dezember 2025 zu beantragen. Die zulassungsrelevanten Anforderungen der nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse sind bereits während der Übergangsfrist zu berücksichtigen.

Bestehende Sachkunden bleiben gültig (siehe Überleitungshilfe).

Wichtiger Hinweis zu Anzeigen

Die Formulare und Rechtsgrundlagen werden zeitnah an die neuen Anforderungen angepasst. Bis dahin nutzen Sie die bestehenden Formulare für die Anzeigen der Tätigkeiten mit Asbest.

Es wurde eine Überleitungshilfe erstellt, die bis zur Anpassung der TRGS 519 an das neue Risikokonzept der GefStoffV genutzt werden kann. Die Überleitungshilfe finden Sie am Ende dieser Information.

Bereits erteilte Zulassungen, die nach Anhang I Nummer 2.4.2 in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung erteilt wurden, gelten gemäß § 25 Absatz 8 GefStoffV bis zum 5. Dezember 2028 weiter. Betriebe, die mit dem 5. Dezember 2024 erstmals einer Zulassung nach § 11a Absatz 3 bedürfen, haben diese spätestens bis zum 5. Dezember 2025 zu beantragen. Die zulassungsrelevanten Anforderungen der nach § 20 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse sind bereits während der Übergangsfrist zu berücksichtigen.

Bestehende Sachkunden bleiben gültig (siehe Überleitungshilfe).

Abbruchtätigkeiten mit Asbest im niedrigen oder mittleren Risiko bedürfen ab 19.12.2026 gemäß § 11 a Absatz 4 a der behördlichen Genehmigung. Die Genehmigung wird aufgrund einer unternehmensbezogenen Anzeige erteilt, wenn die für die Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung gegeben ist und die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften gewährleistet ist.

Wenn Sie in Berlin als Fachbetrieb zulässige Tätigkeiten durchführen möchten, die zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können, müssen Sie diese Tätigkeiten als gewerbetreibende Firma oder Person eine Woche vor Beginn der Arbeiten anzeigen.

Es ist zu unterscheiden zwischen der unternehmensbezogenen Anzeige für Tätigkeiten im niedrigen und mittleren Risiko sowie der objektbezogenen Anzeige bei Tätigkeiten im hohen Risiko.

Die Unternehmensbezogene Anzeige senden Sie an die für die Betriebssitz zuständige Behörde, die objektbezogene Anzeige an die für Baustelle/ wechselnde Arbeitsstätte zuständige Behörde.

Die unternehmensbezogene Anzeige ist spätestens nach 6 Jahren zu erneuern. Bei Änderungen, z. B. Wechsel der sachkundigen Personen, Änderungen des Arbeitsverfahrens oder der Schutzmaßnahmen oder bei Änderungen der Firmenstruktur, ist die unternehmensbezogene Anzeige erneut vorzunehmen.

Bei Tätigkeiten im niedrigen und mittleren Risikos müssen Sie bei Ihren Tätigkeiten unterscheiden zwischen Abbruch und Instandhaltung, da nur die Abbruchtätigungen der behördlichen Genehmigung bedürfen. Die Zulassung für Tätigkeiten im hohen Risiko schließt diese Genehmigung ein.

Bei Tätigkeiten im mittleren Risikos müssen Sie zusätzlich eine Ergänzende Anzeige mit Angabe von Ort und Zeit an die für die Baustelle zuständige Behörde senden.

Verfahrensablauf
  1. Sie prüfen vor Aufnahme der Tätigkeit die unten genannten Voraussetzungen.
  2. Zeigen Sie die Tätigkeiten gemäß § 11a Absatz 4 schriftlich per Post oder per E-Mail eine Woche vor Beginn der Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde mit unten genannten Inhalten an. Art und Umfang der Anzeige sind abhängig vom Risikobereich der Tätigkeiten. Die zuständige Behörde für Tätigkeiten in Berlin oder Ihren Betriebssitz in Berlin ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin - LAGetSi.
  3. Ihre Anzeige wird geprüft. Nur bei Nachfragen meldet sich das LAGetsi bei Ihnen. In begründeten Fällen kann auf Antrag von Ihnen die Einhaltung der Anzeigefrist verkürzt werden.
  4. Bei einer unternehmensbezogenen Anzeige für Abbruchtätigkeiten prüft das LAGetSi die Unterlagen auf Vollständigkeit und die Genehmigungspflicht. Je nachdem, ob Sie eine Genehmigung beantragt haben, erstellen wir einen gebührenpflichtigen Genehmigungsbescheid. Wenn Sie nach 4 Wochen keine Rückmeldung oder Bescheid erhalten haben, können Sie von der Genehmigungsfiktion ausgehen.
Vorher dürfen keine Tätigkeiten mit Asbest ausgeführt werden.

Voraussetzungen

  • Prüfung vor Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 11a Absatz 1
    1. vom Veranlasser zur Verfügung gestellte Informationen
    2. das Datum des Baubeginns oder des Baujahres
    3. ob die auszuführenden Tätigkeiten nach § 11 oder § 17 Absatz 1 zulässig sind
    4. ob die Tätigkeiten zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können
    5. ob unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schutzmaßnahmen Tätigkeiten im Bereich niedrigen, mittleren oder hohen Risikos ausgeübt werden
  • Personelle Ausstattung
    Als Fachbetrieb benötigen Sie fachkundige und sachkundige Beschäftigte. Für den Sachkundenachweis ist die erfolgreiche Teilnahme an einem behördlich anerkannten Sachkundelehrgang erforderlich. Der Sachkundenachweis ist dann sechs Jahre gültig:

    • Die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen, die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen sowie die Durchführung der Unterweisungen muss durch eine Person erfolgen, die über eine Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.7 verfügt. Verfügen Sie als Arbeitgeberin/Arbeitgeber nicht selbst über die erforderliche Sachkunde, haben Sie zur Erfüllung dieser Aufgaben eine sachkundige verantwortliche Person im Betrieb zu benennen.
    • Die Tätigkeiten mit Asbest sind von einer weisungsbefugten Person zu beaufsichtigen, die über eine Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.7 verfügt; diese aufsichtführende Person muss während der Durchführung der Tätigkeiten ständig vor Ort anwesend sein.
    • Die Tätigkeiten dürfen nur von Beschäftigten ausgeübt werden, die über eine Fachkunde nach Anhang I Nummer 3.6 verfügen. Die Fachkunde ist ab 05.12.2027 verpflichtend (u. a. Nachweis des Erwerbs der theoretischen und praktischen Grundkenntnisse als Teil der Fachkunde).
  • Sicherheitstechnische Ausstattung
    Als Fachbetrieb benötigen Sie die technische Ausstattung gemäß TRGS 519. Art und Umfang der Anzeige sind abhängig vom Risikobereich der Tätigkeiten. Für Tätigkeiten im Bereich hohen Risiko benötigen Sie zudem eine Zulassung nach § 11a Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Nummer 3.4.

Erforderliche Unterlagen

  • Asbest-Anzeige (unternehmensbezogen) für den Bereich niedrigen und mittleren Risikos (siehe Formular)
    Zusätzlich sind nach neuem Regelwerk beizufügen:
    1. Angabe des Risikobereiches einschließlich der Art der Expositionsermittlung,
    2. Anzahl der fachkundigen Beschäftigten,
    3. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten,
    4. Angaben zur verantwortlichen und aufsichtführenden Person.
    5. Nachweis der Qualifikation der verantwortlichen und aufsichtführenden Personen
    5a. Vor- und Nachnamen der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigen,
    5b. Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anhang I Nummer 3.6,
    6. Vorsorgenachweis aller Personen, die Tätigkeiten mit Asbest ausführen
    7. Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, der Arbeitsplan.
    • Die Anzeige gilt 6 Jahre, sie ist aber vor einer Änderung der Arbeitsbedingungen, die zu einer erheblichen Erhöhung der Exposition der Beschäftigten führen kann, erneut vorzunehmen.
  • Asbest-Anzeige (objektbezogen) für den Bereich hohen Risikos (siehe Formular)
    Zusätzlich sind nach neuem Regelwerk beizufügen:
    1. Angabe des Risikobereiches einschließlich der Art der Expositionsermittlung,
    2. Anzahl der fachkundigen Beschäftigten,
    3. Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten,
    4. Angaben zur verantwortlichen und aufsichtführenden Person.
    5. Nachweis der Qualifikation der verantwortlichen und aufsichtführenden Personen
    5a. Vor- und Nachnamen der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigen,
    5b. Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anhang I Nummer 3.6,
    6. Vorsorgenachweis aller Personen, die Tätigkeiten mit Asbest ausführen
    7. Kopie der Zulassung
    8. Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, der Arbeitsplan.
    • Stationäre Arbeitsstätten, die im Bereich hohen Risikos tätig werden, bedürfen keiner Anzeige.
  • Ergänzende Asbest-Anzeige zu Ort und Zeit
    Bei wechselnden Arbeitsstätten sind bei Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos ergänzend zur unternehmensbezogenen Anzeige der Ort der Arbeitsstätte sowie Beginn und Dauer der Tätigkeiten anzuzeigen.

Gebühren

keine

Für Sie zuständig