Impfschaden - Entschädigung für Opfer von Impfschäden beantragen

Ein Impfschaden ist ein gesundheitlicher Schaden, der als Reaktion auf eine öffentlich empfohlene Schutzimpfung entstanden ist. Der gesundheitliche Schaden muss 6 Monate nach der Impfung immer noch vorhanden sein. Für die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen können Sie Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten. Das gilt auch für die in Deutschland zugelassenen Covid-19-Impfstoffe.

Folgende Leistungen sind möglich:
  • Heilbehandlung (medizinische Rehabilitation, Übernahme der Kosten für einen stationären Aufenthalt, orthopädische Hilfsmittel, Kuren)
  • Rentenzahlungen je nach Schwere des durch die Impfung verursachten Gesundheitsschadens
  • Hinterbliebenenversorgung (Witwen-, Witwer-, Waisen- und Elternrente)
  • Bestattungs- und Sterbegeld
Kann der bisherige Beruf durch den Impfschaden nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr ausgeübt werden, können
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung)
  • Leistungen zum Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen (z.B. Berufsschadensausgleich)
gewährt werden.

Voraussetzungen

  • Die Impfung war öffentlich empfohlen
    • z.B. vom Bundesgesundheitsministerium oder einer Landesgesundheitsbehörde (in Berlin: Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung)
    • z.B. Grippe-Impfung, Corona-Impfung
  • Die Impfung war gesetzlich angeordnet
    wie z.B. die Masern-Impfung für Lehrer/innen und medizinisches Personal
  • Schädigung hält seit mind. 6 Monaten an
    Die infolge der Impfung aufgetretene gesundheitliche Schädigung bzw. deren Folgen liegen nach sechs Monaten noch immer vor.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Gewährung von Leistungen
    (unter "Formulare")
  • Impfbescheinigung

Gebühren

keine

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

270 Tage

Für Sie zuständig