Konzession - befristete Erweiterung Mietwagengenehmigung beantragen am Standort Fahrerlaubnisbehörde - Gewerbeangelegenheiten

Aktuelle Hinweise zu diesem Standort

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Die persönliche Vorsprache ist nur mit einem bereits vereinbarten Termin möglich. Bitte vereinbaren Sie Termine telefonisch, online oder über das Kontaktformular.

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Öffnungszeiten

  • Montag

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Verkehrsanbindungen

Bus
  • M 29
U-Bahn
  • U6 Kochstr.

Sonstige Hinweise zum Standort

Hinweise zur elektronischen Zugangseröffnung

Zahlungsmöglichkeiten

  • Barzahlung
  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Konzession - befristete Erweiterung Mietwagengenehmigung beantragen

Befristete Erweiterung einer bereits bestehenden Genehmigung zu Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit Mietwagen für den Eventverkehr (Veranstaltungen).

Voraussetzungen

  • Gültige Genehmigung für Mietwagen
  • Mindestalter 18 Jahre
  • Betriebssitz innerhalb Berlins
  • Kraftfahrzeuge
    • Der Einsatz von Kraftfahrzeugen ohne eine zweite rechte Tür ist nicht gestattet, es sei denn, dass bauartbedingt keine Rückbank vorhanden ist.
    • Fahrzeuge mit ausländischen Zulassungen werden nicht genehmigt.
  • Fahrer mit gültiger Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
    Die Fahrer dieser Kraftfahrzeuge müssen Inhaber einer für Berlin gültigen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (P-Schein) mit Mietwagen sein.
  • Wegstreckenzähler / Alarmanlage
    Die Fahrzeuge müssen:
    • einen leicht ablesbaren Wegstreckenzähler haben
    • mit einer Alarmanlage versehen sein
    • Ausnahmegenehmigung: Wenn kein Wegstreckenzähler und keine Alarmanlagen in den eingesetzten Kraftfahrzeugen vorhanden ist, kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf befristete Erweiterung einer Mietwagengenehmigung (Eventverkehr)
    • Stellen Sie den Antrag formlos.
    • Antrag und Unterlagen bitte schriftlich per Post senden oder in den Hausbriefkasten (Friedrichstr. 219, 10969 Berlin) einwerfen.
  • Personalausweis oder Pass (ggfs. Anmeldebestätigung)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (KFZ-Schein)
  • Versicherungsbestätigung über Personenbeförderung Mietwagen
    • Der Versicherungsschutz muss durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden.
    • Auch im Fall einer Ausnahmegenehmigung über den Verzicht der Eintragung (Personenbeförderung / Selbstfahrer) durch die Zuslassungsstelle, müssen die Fahrzeuge während der Einsatzdauer für die gewerbliche Personenbeförderung versichert sein.
  • Zustimmung über die Personenbeförderung vom Fahrzeughalter
    • ggfs. Rahmenvereinbarung mit Vertragspartner
    • in den KFZ-Überlassungsverträgen dürfen keine Klauseln enthalten sien, die die gewerbliche Personenbeförderung ausschließen.
  • Nachweis zum Event
    • Der Nachweis muss den Namen der Veranstaltung, deren Dauer mit Datumangabe und das öffentliche Interesse des Events beinhalten
    • Weitere Unterlagen bzw. Nachweise können angefordert werden.
  • ggfs. Angabe zusätzliche Kraftfahrzeuge
    • Bei dem zusätzlich eingesetzten Fuhrpark, der in der Regel angemietet oder auch gesponsert wurde, muss es sich um Kraftfahrzeuge handeln, die in der Zulassungsbescheinigung Teil I als Mietwagen zur Personenbeförderung oder für Selbstfahrer gekennzeichnet sind. Anderenfalls muss eine von der zuständigen Zulassungsstelle angefertigte Ausnahmegenehmigung über den Verzicht der Eintragung vorgelegt werden.
    • Die im Wege der kurzfristigen Erweiterung mit der o.g. Ausnahmegenehmigung zum Einsatz kommenden Fahrzeuge dürften nicht älter als ein Jahr sein.

Gebühren

  • 50,00 Euro: für das 1. Fahrzeug
  • 15,00 Euro: für jedes weitere Fahrzeug im selben Antrag
  • 50,00 Euro pro Antrag: Ausnahmegenehmigung
  • 50,00 Euro Mindestgebühr: für eine erforderliche Entscheidung nach § 10 PBefG bzw. die Erstellung eines Informationsschreibens. Bei hohem Aufwand ist eine höhere Gebühr möglich.

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

ca. 4 Wochen (Die Beabeitungszeit kann nicht mit befristeten Erweiterungen überbrückt werden)

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Dienstleistung kann nur beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erbracht werden.

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