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Waffenrecht - Waffenherstellungserlaubnis beantragen
Die Waffenherstellungserlaubnis ist erforderlich, wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung, Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen. Soll die Waffenherstellung nicht gewerblich betrieben werden, müssen Sie eine Nichtgewerbliche Herstellungserlaubnis beantragen. Die Waffenherstellungserlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen und Munitionsarten beschränkt werden.
Mit einer Waffenherstellungserlaubnis dürfen Sie
Wenn das Waffenherstellungsgewerbe durch einen Stellvertreter betrieben werden soll oder wenn eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann muss für sie eine gesonderte Stellvertretungserlaubnis beantragt werden (siehe "Weiterführende Informationen").
Mit einer Waffenherstellungserlaubnis dürfen Sie
- Waffen anderen Waffenherstellern oder Waffenhändlern überlassen
- und, sofern Sie zugleich als Büchsenmachermeister/in in die Handwerksrolle eintragen sind, Waffen Endverbrauchern überlassen (andernfalls ist zusätzlich eine Waffenhandelserlaubnis erforderlich).
Wenn das Waffenherstellungsgewerbe durch einen Stellvertreter betrieben werden soll oder wenn eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann muss für sie eine gesonderte Stellvertretungserlaubnis beantragt werden (siehe "Weiterführende Informationen").
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
- Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition
-
Mindestalter: in der Regel 25 Jahre
Bei Vorlage eines Gutachtens über die persönliche Eignung gilt abweichend ein Mindestalter von 18 Jahren (§ 6 Abs. 3 WaffG) - Zuverlässigkeit
- Persönliche Eignung
-
Fachkunde
- Meisterprüfung im Büchsenmacherhandwerk
- oder Eintrag eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle
- oder eine Ausnahmegenehmigung für das Büchsenmacherhandwerk nach der Handwerksordnung: Diese Ausnahmen betreffen ausschließlich die Bearbeitung und Instandsetzung von Waffen, die im Rahmen einer Waffenhandelserlaubnis erworben wurden. Die Waffenherstellung darf in diesem Fall ausschließlich im Rahmen eines eintragungsfreien handwerklichen Nebenbetriebs im Sinne der Handwerksordnung ausgeübt werden.
- Erlaubnis zum gewerblichen Umgang nach § 7 Sprengstoffgesetz: für eine Munitionsherstellungserlaubnis
- Gewerbeanmeldung
-
Geeignete sichere Waffenlagerstätte
Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen bei einem Waffenhändler gilt ein Sicherheitsschrank der Stufe I. Weitere Sicherungsmaßnahmen können im Einzelfall festgelegt werden. -
Natürliche oder juristische Person
Die Erlaubnis kann auf eine natürliche oder eine juristische Person ausgestellt werden. Bei juristischen Personen müssen die vertretungsberechtigten natürlichen Personen die Voraussetzungen nachweisen.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf gewerbliche Waffenherstellungserlaubnis
- Online-Abwicklung: Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG, JPEG, PNG oder DOCX bereit. Benennen Sie die Dateien wie folgt: Vorname_Nachname_Beschreibung.pdf
- Alternativ Antrag per Post oder E-Mail übermitteln: Senden Sie den unterschriebenen Antrag sowie alle Nachweise und Personaldokumente per Post oder E-Mail an die Waffenbehörde der Polizei Berlin.
-
Antrag auf nichtgewerbliche Waffenherstellungserlaubnis
Stellen Sie den Antrag bitte formlos schriftlich per Post oder E-Mail. -
Personalausweis oder Reisepass
als Kopie oder Foto -
Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
für Nicht-EU-Bürger/innen -
Gewerbeanmeldung
Sofern bereits vorhanden, kann auch später nachgereicht werden. -
Handelsregisterauszug
Für Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind. - Fachkundenachweis
-
Nachweis der persönlichen Eignung (wenn Sie unter 25 Jahre alt sind)
Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt aufgefordert, den Nachweis der persönlichen Eignung einzureichen. -
Nachweis der sicheren Aufbewahrung
Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt aufgefordert, Angaben zur sicheren Aufbewahrung einzureichen. -
ggf. vergangene Meldeanschriften
Sollten Sie in den letzten 10 Jahren außerhalb Berlins gewohnt haben. -
Erklärung/Zustimmung weiterer verantwortlicher Personen (separat zum Antrag)
- Wenn weitere verantwortlichen Personen benannt werden, müssen diese Personen aus datenschutzrechtlichen Gründen selbst eine Erklärung über ihre Eignung und ihr Einverständnis für die Benennung separat per E-Mail oder Post an die Waffenbehörde senden.
- Das Formular für die Erklärungen finden Antragsteller/innen als PDF-Dokument am Ende des Online-Antragsformulars. Laden Sie sich das Dokument herunter, drucken Sie es aus und übergeben Sie es den weiteren verantwortlichen Personen zum Befüllen und separaten Versenden.
Gebühren
Der Antrag ist kostenpflichtig. Ihnen wird ein Gebührenbescheid zugestellt. Die weitere Bearbeitung erfolgt nach Zahlungseingang. Im Falle eines ablehnenden Bescheides fallen bis zu 50 % der Kosten an.
- 252,00 bis 1.111,00 Euro: je nach Umfang der Beantragung
- 61,00 Euro: alle drei Jahre, für die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit
- 103,00 Euro: für die Kontrolle der Waffenaufbewahrung
- 51,00 Euro: für die Kontrolle der Waffenaufbewahrung, wenn die Kontrolle in einem kürzeren Zeitraum als drei Jahren wiederholt wird
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
- Merkblatt über die Aufbewahrung von Waffen und Munition (Polizei Berlin)
- Waffenbehörde der Polizei Berlin
- Nationales Waffenregister
- Waffen - zur Fachkundeprüfung für den gewerbsmäßigen Waffenhandel anmelden (Dienstleistung)
- Waffenrecht - Waffenhandelserlaubnis beantragen (Dienstleistung)
- Waffenrecht - Stellvertretungserlaubnis für Waffenhandel/Waffenherstellung beantragen (Dienstleistung)
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Waffenherstellungserlaubnis muss bei der für den Betriebssitz zuständigen Waffenbehörde beantragt werden.
Für Sie zuständig
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Bürgertelefon 115
Bürgertelefon 115 - Ihr telefonischer Zugang zur Verwaltung: (030) 115; Montag - Freitag, 07:00 - 18:00 Uhr
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