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Waffenrecht - Waffenhandelserlaubnis beantragen
Die Waffenhandelserlaubnis ist erforderlich, wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung, Schusswaffen oder Munition kaufen und verkaufen. Die Waffenhandelserlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
Einen Waffenhandel betreibt, wer Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt, verleiht oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt.
Die Erlaubnis erlischt, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt wurde. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Wenn der Waffenhandel durch einen Stellvertreter betrieben werden soll oder wenn eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann muss für sie eine gesonderte Stellvertretungserlaubnis beantragt werden (siehe "Weiterführende Informationen").
Einen Waffenhandel betreibt, wer Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt, verleiht oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt.
Die Erlaubnis erlischt, wenn die Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt wurde. Die Fristen können aus besonderen Gründen verlängert werden.
Wenn der Waffenhandel durch einen Stellvertreter betrieben werden soll oder wenn eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann muss für sie eine gesonderte Stellvertretungserlaubnis beantragt werden (siehe "Weiterführende Informationen").
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
- Handelsabsicht mit Schusswaffen oder Munition
-
Mindestalter: in der Regel 25 Jahre
Abweichend davon gelten bestimmte Ausnahmen:
Bei Vorlage eines Gutachtens über die persönliche Eignung gilt abweichend ein Mindestalter von 18 Jahren (§ 6 Abs. 3 WaffG) - Zuverlässigkeit
- Persönliche Eignung
-
Fachkundeprüfung
Die Fachkundeprüfung wird bei der Industrie- und Handelskammer abgelegt.
- Die Fachkundeprüfung muss nicht abgelegt werden, wenn Sie die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllen.
- Gewerbeanmeldung
-
Geeignete sichere Waffenlagerstätte
Als Mindeststandard für die Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Waffen bei einem Waffenhändler gilt ein Sicherheitsschrank der Stufe I. Weitere Sicherungsmaßnahmen können im Einzelfall festgelegt werden. -
Natürliche oder juristische Person
Die Erlaubnis kann auf eine natürliche oder eine juristische Person ausgestellt werden. Bei juristischen Personen müssen die vertretungsberechtigten natürlichen Personen die Voraussetzungen nachweisen.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Waffenhandelserlaubnis
- Für die Online-Antragstellung: Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG, JPEG, PNG oder DOCX bereit. Benennen Sie die Dateien wie folgt: Vorname_Nachname_Beschreibung.pdf
- Für die schriftliche Antragstellung: Senden Sie den unterschriebenen Antrag sowie alle Nachweise und Personaldokumente per Post oder E-Mail an die Waffenbehörde der Polizei Berlin.
-
Personalausweises oder Reisepasses
als Kopie oder Foto -
Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
für Nicht-EU-Bürger/innen -
Gewerbeanmeldung
Sofern bereits vorhanden, kann andernfalls auch später nachgereicht werden. -
Handelsregisterauszug
Für Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind. -
Fachkundenachweis
Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer. Sofern vorhanden, andernfalls ist die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt abzulegen und nachzuweisen. -
Nachweis der persönlichen Eignung (wenn Sie unter 25 Jahre alt sind)
Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt aufgefordert, den Nachweis der persönlichen Eignung einzureichen. -
Nachweis der sicheren Aufbewahrung
Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt aufgefordert, Angaben zur sicheren Aufbewahrung einzureichen. -
ggf. vergangene Meldeanschriften
Sollten Sie in den letzten 10 Jahren außerhalb Berlins gewohnt haben. -
Erklärung/Zustimmung weiterer verantwortlicher Personen (separat zum Antrag)
- Wenn weitere verantwortlichen Personen benannt werden, müssen diese Personen aus datenschutzrechtlichen Gründen selbst eine Erklärung über ihre Eignung und ihr Einverständnis für die Benennung separat per E-Mail oder Post an die Waffenbehörde senden.
- Das Formular für die Erklärungen finden Antragsteller/innen als PDF-Dokument am Ende des Online-Antragsformulars. Laden Sie sich das Dokument herunter, drucken Sie es aus und übergeben Sie es den weiteren verantwortlichen Personen zum Befüllen und separaten Versenden.
Formulare
Gebühren
Der Antrag ist kostenpflichtig. Ihnen wird ein Gebührenbescheid zugestellt. Die weitere Bearbeitung erfolgt nach Zahlungseingang. Im Falle eines ablehnenden Bescheides fallen bis zu 50 % der Kosten an.
- 252,00 bis 597,00 Euro: je nach Umfang der Beantragung
- 61,00 Euro: alle drei Jahre, für die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit
- 103,00 Euro: für die Kontrolle der Waffenaufbewahrung
- 51,00 Euro: für die Kontrolle der Waffenaufbewahrung, wenn die Kontrolle in einem kürzeren Zeitraum als drei Jahren wiederholt wird
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
- Merkblatt über die Aufbewahrung von Waffen und Munition (Polizei Berlin)
- Waffenbehörde der Polizei Berlin
- Nationales Waffenregister
- Waffen - zur Fachkundeprüfung für den gewerbsmäßigen Waffenhandel anmelden (Dienstleistung)
- Waffenrecht - Waffenherstellungserlaubnis beantragen (Dienstleistung)
- Waffenrecht - Stellvertretungserlaubnis für Waffenhandel/Waffenherstellung beantragen (Dienstleistung)