Waffenrecht - Stellvertretungserlaubnis für Waffenhandel/Waffenherstellung beantragen

Wenn der gewerbsmäßige Waffenhandel oder die Waffenherstellung durch einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin betrieben werden soll, dann muss für diese Person eine gesonderte Stellvertretungserlaubnis beantragt werden. Das gilt auch, wenn jemand mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird.

Die Stellvertretererlaubnis ist von Umfang und Gültigkeit an die dazugehörige Waffenhandels- oder Waffenherstellungserlaubnis gebunden.

Für eine Stellvertretererlaubnis müssen dieselben Voraussetzungen erfüllt werden wie für eine Waffenhandels- bzw. Waffenherstellungserlaubnis.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Gültige Waffenhandelserlaubnis oder Waffenherstellungserlaubnis
    Wer sich bei dem Waffenhandel oder der Waffenherstellung vertreten lassen möchte, muss über eine gültige Waffenhandelserlaubnis oder Waffenherstellungserlaubnis in einem bestehenden Gewerbe verfügen.
  • Der Stellvertreter/die Stellvertreterin muss dem Antrag zustimmen
  • Mindestalter der Stellvertretenden: in der Regel 25 Jahre
    Abweichend davon gelten bestimmte Ausnahmen: Bei Vorlage eines Gutachtens über die persönliche Eignung gilt abweichend ein Mindestalter von 18 Jahren (§ 6 Abs. 3 WaffG)
  • Zuverlässigkeit der Stellvertretenden
  • Persönliche Eignung der Stellvertretenden
  • Fachkundeprüfung der Stellvertretenden
    Die Fachkundeprüfung wird bei der Industrie- und Handelskammer abgelegt.
    • Die Fachkundeprüfung muss nicht abgelegt werden, wenn Sie die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Stellvertretungserlaubnis im Waffenhandels- oder Waffenherstellungsgewerbe
    • Online-Abwicklung: Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG, JPEG, PNG oder DOCX bereit. Benennen Sie die Dateien wie folgt: Vorname_Nachname_Beschreibung.pdf
    • Alternativ Antrag per Post oder E-Mail übermitteln: Senden Sie den unterschriebenen Antrag sowie alle Nachweise und Personaldokumente per Post oder E-Mail an die Waffenbehörde der Polizei Berlin.
  • Personalausweis oder Reisepass
    als Kopie oder Foto
  • Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
    für Nicht-EU-Bürger/innen
  • Fachkundenachweis
    Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer. Sofern vorhanden, andernfalls ist die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt abzulegen und nachzuweisen.
  • Nachweis der persönlichen Eignung (wenn Sie unter 25 Jahre alt sind)
    Sie werden zu einem späteren Zeitpunkt aufgefordert, den Nachweis der persönlichen Eignung einzureichen.
  • ggf. vergangene Meldeanschriften
    Sollten Sie in den letzten 10 Jahren außerhalb Berlins gewohnt haben.
  • Erklärung/Zustimmung weiterer verantwortlicher Personen (separat zum Antrag)
    • Wenn weitere verantwortlichen Personen benannt werden, müssen diese Personen aus datenschutzrechtlichen Gründen selbst eine Erklärung über ihre Eignung und ihr Einverständnis für die Benennung separat per E-Mail oder Post an die Waffenbehörde senden.
    • Das Formular für die Erklärungen finden Antragsteller/innen als PDF-Dokument am Ende des Online-Antragsformulars. Laden Sie sich das Dokument herunter, drucken Sie es aus und übergeben Sie es den weiteren verantwortlichen Personen zum Befüllen und separaten Versenden.

Gebühren

Der Antrag ist kostenpflichtig. Ihnen wird ein Gebührenbescheid zugestellt. Die weitere Bearbeitung erfolgt nach Zahlungseingang. Im Falle eines ablehnenden Bescheides fallen bis zu 50 % der Kosten an.

  • 155,00 Ausstellung einer Stellvertretererlaubnis im Waffenhandels- oder Waffenherstellungsgewerbe
Weitere Gebühren alle drei Jahre nach der Erteilung
  • 61,00 Euro: für die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit

Für Sie zuständig

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