Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen - Beamte - Laufbahnfachrichtung Bildung am Standort Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie

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Dienstleistungsbeschreibung

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen - Beamte - Laufbahnfachrichtung Bildung

Lehrkräfte können in Berlin einen Antrag auf Gleichstellung ihrer Lehrbefähigung mit einem Lehramt in Berlin nach dem Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz stellen (siehe "Weiterführende Informationen"). Die Gleichstellung mit einem Lehramt ist auch eine der Voraussetzungen für eine Tätigkeit als Schulaufsichtsbeamtin oder Schulaufsichtsbeamter.

Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben werden in Deutschland überwiegend durch Personen vorgenommen, die in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis als Beamtin oder als Beamter beschäftigt sind.

Die Anerkennung der Befähigung für einen Laufbahnzweig der Laufbahnfachrichtung Bildung ist möglich, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation mit einer Laufbahnbefähigung im Land Berlin festgestellt wird. (siehe "Weiterführende Informationen")

Für folgende Laufbahnzweige kann eine Anerkennung direkt beantragt werden:
  • Studienrätin an einer Fachschule und Studienrat an einer Fachschule
  • Schulpsychologierätin und Schulpsychologierat
  • Volkshochschulrätin und Volkshochschulrat.
Für diese Laufbahnzweige kann ein Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung gestellt werden.

Verfahrensablauf:
  1. Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung für die Laufbahnfachrichtung - Bildung; bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als zuständiger Behörde. Sie können den Antrag per Post oder online einreichen. Bitte füllen Sie den Antrag aus und senden Sie alle erforderlichen Unterlagen mit. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.

  2. Die zuständige Behörde stellt fest, ob Ihre Qualifikation der Befähigung für die Laufbahnfachrichtung und einem Laufbahnsegment der Laufbahnen des Landes Berlin zugeordnet werden kann.

  3. Kann die Qualifikation zugeordnet werden, vergleicht die zuständige Behörde die Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen der Laufbahnbefähigung mit Ihren Qualifikationsnachweisen. Stellt die Behörde ein Qualifikationsdefizit fest, ist zu prüfen ob dieses ausgeglichen werden kann. Dabei ist zu prüfen, ob die im Anschluss an den Erwerb der Qualifikation im Rahmen Ihrer bisherigen Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, das Defizit ganz oder teilweise ausgleichen können.

  4. Bei Vorliegen eines Qualifikationsdefizits, das nicht ausgeglichen werden kann, ist die Anerkennung vom Bestehen einer Eignungsprüfung oder von dem erfolgreichen Durchlaufen eines Anpassungslehrgangs oder eines Vorbereitungsdienstes abhängig.

  5. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt in schriftlicher Form. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird die Befähigung für den Laufbahnzweig und das jeweilige Laufbahnsegment erworben. Es besteht die Möglichkeit, dass die Laufbahnbefähigung lediglich für bestimmte Aufgaben oder Ämter anerkannt wird (partieller Zugang).

  6. Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Qualifikation nicht vor, erhalten Sie einen Bescheid, gegen den Ihnen Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung stehen (Widerspruchsverfahren, gegebenenfalls Klageverfahren).

  7. Mit der Anerkennung für einen Laufbahnzweig des Berliner Landesdienstes ist nicht die Vermittlung einer Stelle verbunden; Sie können sich auf ausgeschriebene Stellen bewerben.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

  • Jetzt online erledigen
    Für die Online-Abwicklung müssen Sie sich nicht registrieren und können den Antrag direkt online einreichen.

Voraussetzungen

  • Alter
    Zum Zeitpunkt der Einstellung oder Übernahme dürfen Sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Altersgrenze wird hinausgeschoben für Zeiten der tatsächlichen Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren und für Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und -partnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu einem Jahr für jeden nahen Angehörigen. Insgesamt höchstens bis zu drei Jahre.
  • Staatsangehörigkeit
    Sie besitzen die Staatsangehörigkeit
    • eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
    • eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
    • eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.
  • Eignung
    Sie bieten die Gewähr dafür, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland einzutreten. Sie sind nicht wegen beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbar gewichtiger Gründe für das Beamtenverhältnis ungeeignet.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Anerkennung
    (unter "Online-Abwicklung")
    Im Antrag ist anzugeben, welche Tätigkeit Sie im öffentlichen Dienst anstreben.
    • Für den Online-Antrag: Bitte halten Sie alle erforderlichen Dokumente und Nachweise zum Hochladen in den Formaten PDF, JPG, JPEG oder PNG bereit. Eine einzelne Datei darf maximal 10 MB groß sein.
  • Lebenslauf
    Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung des beruflichen Werdegangs
  • Staatsagehörigkeitsnachweis
    Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates
  • Qualifikationsnachweise
    Qualifikationsnachweise, z. B.
    • Zeugnis über die Hochschulzugangsberechtigung
    • Zeugnisse, Urkunden und ggf. sonstige erforderliche Nachweise, die im Ausland erforderlich sind, um dort die Berufsqualifikation als Lehrkraft oder eine andere Berufsqualifikation zu erlangen
    • Fächer- und Notenübersichten (Diploma Supplement, Transkript, Studienbuch o.ä.)
    Zu allen Dokumenten, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurden, müssen zusätzlich deutsche Übersetzungen eines beeideten Übersetzers eingereicht werden
  • Nachweise zum Leumund
    Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Qualifikationsstaates, darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstige, die Eignung infrage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei Ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
  • Bescheinigung über Berechtigung zur Berufsausübung
    Bescheinigung des Heimat- oder Qualifikationsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Berufsqualifikationsnachweise dort berechtigen
  • Erklärung über bisherige Berufsanerkennungsverfahren
    Erklärung, ob und bei welcher Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bereits die Anerkennung beantragt wurde, ein gegebenenfalls hierzu ergangener Bescheid ist beizufügen.
  • Angaben zum Wohnort
    Für statistische Zwecke wird die Angabe zum Wohnort benötigt.
  • ggf. Nachweis über ausgeübte Tätigkeiten
    Bescheinigungen über die Art und Dauer der nach dem Erwerb des Qualifikationsnachweises in einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeiten in der Fachrichtung des Qualifikationsnachweises
  • ggf. Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden
    von einer einschlägigen Stelle ausgestellte Bescheinigungen über, Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden
  • Weitere Unterlagen
    Die zuständige Behörde kann Sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere Informationen zu Inhalt und Dauer der absolvierten Ausbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen in Form von Studienordnungen, Prüfungsordnungen, Studienbüchern oder in anderer geeigneter Weise vorzulegen, soweit dies zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich ist.

Gebühren

55,00 bis 222,00 Euro, je Aufwand

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Die zuständige Behörde bestätigt binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Monatsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der zuständigen Behörde eingeht. Die Entscheidung über den Antrag wird innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitgeteilt.

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