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Glücksspiel - Erlaubnis als Wettveranstalter (Totalisator) beantragen am Standort Gewerbliches Spielrecht
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Kontakt
- Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
- Gewerbliches Spielrecht
- Martin-Luther-Str. 105 , 10825 Berlin
- Tel.: (030) 9013-7411
- Fax: (030) 9013-8113
- E-Mail: RWLG@senweb.berlin.de
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Verkehrsanbindungen
- Bus
-
- Rathaus Schöneberg: 104, M46, ca 3 min Fußweg
- S-Bahn
-
- Insbrucker Platz: S42, S41, S46, ca. 10 min Fußweg
- U-Bahn
-
- Rathaus Schöneberg: U4, ca. 3 min Fußweg
Zahlungsmöglichkeiten
- Eine Bezahlung ist nicht vorgesehen
Dienstleistungsbeschreibung
Glücksspiel - Erlaubnis als Wettveranstalter (Totalisator) beantragen
Sie sind ein Renn- oder Pferdezuchtverein und
Bei der Totalisatorwette wetten die Wettteilnehmenden untereinander und nicht gegen einen Buchmacher. Der Totalisator ist ein Verfahren mit welchem im Vorfeld des Pferderennens aus allen platzierten Wetteinsätzen kontinuierlich bis zum Rennstart die jeweiligen Gewinnquoten ermittelt und nach Rennende die ordnungsgemäße Gewinnausschüttung abgewickelt wird. Wetten können beim Totalisator auf der Rennbahn, aber auch in Wettannahmestellen außerhalb des Rennplatzes platziert werden.
Ein geringer Anteil aus dem Wettgeschäft geht direkt an den Rennverein der diese Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht und zur Veranstaltung der Pferderennen verwenden muss.
Verfahrensablauf:
Hinweis:
- wollen aus Anlass öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde einen Totalisator auf der Rennbahn betreiben oder
- eine Wettannahmestelle für Pferderennen außerhalb einer Rennbahn betreiben,
Bei der Totalisatorwette wetten die Wettteilnehmenden untereinander und nicht gegen einen Buchmacher. Der Totalisator ist ein Verfahren mit welchem im Vorfeld des Pferderennens aus allen platzierten Wetteinsätzen kontinuierlich bis zum Rennstart die jeweiligen Gewinnquoten ermittelt und nach Rennende die ordnungsgemäße Gewinnausschüttung abgewickelt wird. Wetten können beim Totalisator auf der Rennbahn, aber auch in Wettannahmestellen außerhalb des Rennplatzes platziert werden.
Ein geringer Anteil aus dem Wettgeschäft geht direkt an den Rennverein der diese Einnahmen ausschließlich zum Besten der Landespferdezucht und zur Veranstaltung der Pferderennen verwenden muss.
Verfahrensablauf:
- Sie beantragen die Totalisatorerlaubnis bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung. Sie geben an, ob Sie den Totalisator auf einer Rennbahn oder eine Wettannahmestelle außerhalb einer Rennbahn betreiben möchten.
- Ihr Antrag wird von der zuständigen Behörde geprüft.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie nach Abschluss des Verfahrens eine Erlaubnis.
Hinweis:
- Wer ohne Erlaubnis ein Totalisatorunternehmen betreibt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft!
- Bitte beachten Sie, dass Sie bei Ausübung des Totalisatorgewerbes die Pflichten des Glücksspielstaatsvertrages beachten müssen. Diese sind insbesondere in §§ 1 bis 3, 5 bis 7 und 27 des Glücksspielstaatsvertrages geregelt (siehe „Rechtsgrundlagen").
Voraussetzungen
-
Renn- oder Pferdezuchtverein
Eine Erlaubnis können ausschließlich rechtsfähige und nicht-rechtsfähige Renn- oder Pferdezuchtvereine erhalten. -
Einhaltung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrag
Das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels (Pferdewette) läuft den definierten Zielen des Glücksspielstaatsvertrages nicht zuwider.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag
- Stellen Sie den Antrag in Textform postalisch oder elektronisch.
-
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird jeweils ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (auch behördliches Führungszeugnis) für alle Mitglieder des Vereinsvorstandes benötigt. Der Nachweis darf nicht älter als 3 Monate sein. Als Verwendungszweck geben Sie bei Beantragung „Totalisatorerlaubnis nach § 1 RennwLottG " an. -
Auszug aus dem Vereinsregister oder Nachweis der Mitgliedschaft in einer Züchtervereinigung
Vereinsregisterauszüge können im Internet über das gemeinsame Registerportal der Länder abgerufen werden.
Die Mitgliedschaft des Vereins in der Züchtervereinigung ist durch Bestätigung der Züchtervereinigung zu belegen. -
Jährlicher Voranschlag
Kostenkalkulation des Rennbetriebes -
Geschäftsbericht des Vorjahres
Genaue Übersicht über Einnahmen und Ausgaben im Einzelnen, namentlich auch über die Verwendung der Einnahmen für die Rennpreise und für sonstige der Landespferdezucht unmittelbar dienende Zwecke. -
Wettvoraussetzungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) des Rennvereins als Betreiber des Totalisators -
ggf. Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag
Nachweis über die tatsächliche Verfügungsgewalt über geeignete Räumlichkeiten als Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn -
ggf. Nutzungsänderung baulicher Anlagen/Baugenehmigung
Die Wettannahmestelle muss für die Nutzung des Gewerbes geeignet sein. Wenn Sie beispielsweise eine vom Bauamt als Gaststätte genehmigte Örtlichkeit als Wettannahmestelle nutzen wollen, ist diese Nutzungsänderung durch die Baubehörde vorher zu genehmigen. Die entsprechende Baugenehmigung ist in Kopie beizufügen. -
ggf. Unbedenklichkeitsbescheinigung des Stadtplanungsamtes
Das Stadtplanungsamt bescheinigt Ihnen mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, dass gegen eine Wettannahmestelle des Rennvereins an der von Ihnen beabsichtigten Adresse aus stadtplanerischer Sicht keine Bedenken bestehen.
Gebühren
- 19,94 bis 163,10 Euro, je Aufwand
- 25,56 Euro: Erlaubnis zur Unterhaltung einer Wettannahmestelle außerhalb der Rennbahn (pro Jahr, je Wettannahmestelle)
Rechtsgrundlagen
- Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) § 1 - Totalisatorerlaubnis
- Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottDV) § 2 - Voraussetzung für die Erteilung
- Durchführungsverordnung zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottDV) § 4 - besondere Bestimmungen für Rennvereine
- Verwaltungsgebührenordnung (VGebO)
- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) § 1 - Ziele
- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) § 2 - Anwendungsbereich
- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) § 3 - Begriffsbestimmungen
- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) § 5 - Werbung
- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) § 6 - Sozialkonzept
- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) § 7 - Aufklärung
- Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) § 27 - Pferdewetten
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Totalisatorerlaubnis ist für Renn- und Pferdezuchtvereine bei der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung zu beantragen. Der Antrag ist nur für Berliner Rennbahnen oder Wettannahmestellen in Berlin zulässig.