Berufsqualifikation aus dem Ausland anerkennen - Bewacher / Versicherungsberater / Versicherungsvermittler / Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater / Immobiliardarlehensvermittler am Standort Ordnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg Gewerbe

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Öffnungszeiten

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Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten

Das Ordnungsamt weist ausdrücklich darauf hin, dass darüber hinaus telefonische Terminvereinbarungen auch zu anderen Zeiten getroffen werden können.

Verkehrsanbindungen

Tram
  • Bersarinplatz
U-Bahn
  • U 5: Frankfurter Tor

Zahlungsmöglichkeiten

  • Girocard (mit PIN)

Dienstleistungsbeschreibung

Berufsqualifikation aus dem Ausland anerkennen - Bewacher / Versicherungsberater / Versicherungsvermittler / Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater / Immobiliardarlehensvermittler

Die Arbeit als Bewacher, Versicherungsberater, Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler, Honorar-Finanzanlagenberater oder Immobiliardarlehensvermittler (m/w/d) ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie brauchen eine gewerberechtliche Erlaubnis, um in den Berufen arbeiten zu dürfen. Für die Erlaubnis brauchen Sie einen Sachkundenachweis. Die Sachkunde ist die fachliche Qualifikation, die Sie für die entsprechende Arbeit benötigen.

Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Sachkunde nachweisen. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen. Berufsqualifikationen können sein: Befähigungsnachweise oder Ausbildungsnachweise.

Wenn Sie dauerhaft selbständig in den genannten Berufen arbeiten möchten, benötigen Sie außerdem eine Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie diese Berufe dauerhaft und selbständig als Gewerbe betreiben. Für die Erlaubnis müssen Sie mehrere Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist der Sachkundenachweis.
  • Die Erlaubnis beantragen Sie in einem anderen Verfahren (siehe unten bei "Weiterführende Informationen").

Verfahrensablauf:
  1. Sie stellen einen „Antrag auf Anerkennung von ausländischen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen“ bei der zuständigen Stelle.
  2. Den Antrag und die Dokumente können Sie direkt bei der zuständigen Stelle einreichen oder beim Einheitlichen Ansprechpartner. Über den Einheitlichen Ansprechpartner können Sie den Antrag auch elektronisch einreichen.
  3. Die zuständige Stelle vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie erhalten dann mit der Post oder elektronisch den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid).
  4. Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie erhalten dann einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Sie haben dann das Recht auf eine Ausgleichsmaßnahme: das kann die „spezifische Sachkundeprüfung“ sein oder die „ergänzende Unterrichtung“. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Optionen. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie den Bescheid der Gleichwertigkeit.
  5. Mit dem Bescheid der Gleichwertigkeit können Sie die Erlaubnis für das entsprechende Gewerbe beantragen. Dafür müssen Sie einen anderen Antrag stellen.
  6. Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Hinweis:
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen. Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.

Bitte beachten Sie auch:
Sie müssen diejenigen Deutsch-Kenntnisse haben, die für Ihren Beruf notwendig sind. Über die Details (z.B. konkretes Sprachniveau, nötige Nachweise) informiert Sie die zuständige Stelle.

Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen

Online-Abwicklung

Voraussetzungen

  • Ausländische Berufsqualifikation
    Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als:
    • Bewacher,
    • Versicherungsberater,
    • Versicherungsvermittler,
    • Finanzanlagenvermittler,
    • Honorar-Finanzanlagenberater oder
    • Immobiliardarlehensvermittler
    aus dem Ausland.
  • Beabsichtigte Berufsausübung in Deutschland
    Sie möchten sich dauerhaft in Deutschland niederlassen und in einem der genannten Berufe arbeiten.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung
    formloser Antrag in Textform
    ggf. erhalten Sie von den zuständigen Stellen gesonderte Formulare.
  • Identitätsnachweis
    Personalausweis oder Reisepass in Kopie
  • Tabellarischer Lebenslauf
    Liste in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und Ihrer Berufspraxis
  • Nachweise für Ihre Berufsqualifikation
    Nachweise über absolvierte Ausbildungen oder Nachweise für einschlägige Berufserfahrungen oder sonstige Befähigungsnachweise wie z.B. absolvierte Weiterbildungen, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind.
  • Erklärung zur erstmaligen Antragsstellung
    Eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde.
  • Ggf. Bescheinigung der Behörde Ihres Ausbildungsstaates
    Nur wenn Ihr Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat reglementiert ist, müssen Sie zusätzlich eine Bescheinigung der Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen, dass Sie den Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat ausüben dürfen.

Gebühren

  • zwischen 5,00 bis 5.000,00 Euro je nach Aufwand und gesetzlichen Regelungen
  • ggf. zusätzliche Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Dokumente fehlen.

Bei Vorliegen aller nötigen Dokumente dauert das Verfahren maximal 3 Monate. In Einzelfällen kann das Verfahren maximal um einen Monat verlängert werden.

Hinweise zur Zuständigkeit

Den Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation können Sie in Berlin stellen, wenn Sie beabsichtigen in Berlin in einem dieser regelmentierten Berufe tätig zu werden.

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