Berufsqualifikation aus dem Ausland anerkennen - Bewacher / Versicherungsberater / Versicherungsvermittler / Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater / Immobiliardarlehensvermittler am Standort Ordnungsamt
Kontakt
- Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg
- Ordnungsamt
- Tempelhofer Damm 165 , 12099 Berlin
- Tel.: (030) 90277-3460
- Fax: (030) 90277-3464
- E-Mail: ordnungsamt@ba-ts.berlin.de
- Homepage
Barrierefreier Zugang über den hinteren Bereich des Rathauses oder über den Eingang des Bürgeramtes.
Hinweise zu geänderten Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der zentralen Anlauf- und Beratungsstelle nach Voranmeldung unter der Rufnummer (030) 90277 3460:
Montag und Dienstag 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Öffnungszeiten des Fachbereichs Veterinär- und Lebensmittelaufsicht:
Amtstierärztliche Sprechzeiten nach telefonischer oder mailanfrage zu einer Terminvergabe
Öffnungszeiten des Gewerbebereichs:
Nach vorheriger Termin-Vereinbarung postalisch, telefonisch oder per E-Mail unter gewerbe@ba-ts.berlin.de.
Montag und Dienstag 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr
Öffnungszeiten des Fachbereichs Veterinär- und Lebensmittelaufsicht:
Amtstierärztliche Sprechzeiten nach telefonischer oder mailanfrage zu einer Terminvergabe
Öffnungszeiten des Gewerbebereichs:
Nach vorheriger Termin-Vereinbarung postalisch, telefonisch oder per E-Mail unter gewerbe@ba-ts.berlin.de.
Verkehrsanbindungen
-
S-Bahn
-
S+U Tempelhof
- S45
- S46
- S42
- S41
-
S+U Tempelhof
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U-Bahn
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U Alt-Tempelhof
- U6
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U Kaiserin-Augusta-Str.
- U6
-
S+U Tempelhof
- U6
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U Ullsteinstr.
- U6
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U Paradestr.
- U6
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U Westphalweg
- U6
-
U Alt-Tempelhof
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Bus
-
Rathaus Tempelhof
- 184
- N6
-
U Kaiserin-Augusta-Str.
- 184
- N6
-
U Alt-Tempelhof
- 246
- M46
- N7X
- 140
- 184
- N6
- N84
-
Berlinickeplatz
- 246
- N84
- 140
- M46
- N7X
-
Felixstr.
- 246
- M46
- N7X
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Albrechtstr./Manteuffelstr.
- 184
- 246
- N84
-
U Tempelhof/Ringbahnstr.
- 140
- 184
- N6
- N84
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Wenckebachstr.
- 170
-
Berlin, Colditzstr.
- 170
-
U Ullsteinstr./Ordensmeisterstr.
- N6
- 170
-
Rathaus Tempelhof
-
Regionalbahn
-
S Südkreuz Bhf
- RE3
- RE5
- RE4
- RB24
- RB10
- RB14
-
S Südkreuz Bhf
Zahlungsmöglichkeiten
- Girocard (mit PIN)
Dienstleistungsbeschreibung
Berufsqualifikation aus dem Ausland anerkennen - Bewacher / Versicherungsberater / Versicherungsvermittler / Finanzanlagenvermittler / Honorar-Finanzanlagenberater / Immobiliardarlehensvermittler
Auch mit einer Berufsqualifikation aus dem Ausland können Sie die Sachkunde nachweisen. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen. Berufsqualifikationen können sein: Befähigungsnachweise oder Ausbildungsnachweise.
Wenn Sie dauerhaft selbständig in den genannten Berufen arbeiten möchten, benötigen Sie außerdem eine Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie diese Berufe dauerhaft und selbständig als Gewerbe betreiben. Für die Erlaubnis müssen Sie mehrere Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist der Sachkundenachweis.
- Die Erlaubnis beantragen Sie in einem anderen Verfahren (siehe unten bei "Weiterführende Informationen").
- Sie stellen einen „Antrag auf Anerkennung von ausländischen Befähigungs- und Ausbildungsnachweisen“ bei der zuständigen Stelle.
- Den Antrag und die Dokumente können Sie direkt bei der zuständigen Stelle einreichen oder beim Einheitlichen Ansprechpartner. Über den Einheitlichen Ansprechpartner können Sie den Antrag auch elektronisch einreichen.
- Die zuständige Stelle vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie erhalten dann mit der Post oder elektronisch den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid).
- Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie erhalten dann einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer Berufsqualifikation. Sie haben dann das Recht auf eine Ausgleichsmaßnahme: das kann die „spezifische Sachkundeprüfung“ sein oder die „ergänzende Unterrichtung“. Die zuständige Stelle informiert Sie über die Optionen. Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren, erhalten Sie den Bescheid der Gleichwertigkeit.
- Mit dem Bescheid der Gleichwertigkeit können Sie die Erlaubnis für das entsprechende Gewerbe beantragen. Dafür müssen Sie einen anderen Antrag stellen.
- Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie im Original oder als beglaubigte Kopie einreichen müssen. Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.
Bitte beachten Sie auch:
Sie müssen diejenigen Deutsch-Kenntnisse haben, die für Ihren Beruf notwendig sind. Über die Details (z.B. konkretes Sprachniveau, nötige Nachweise) informiert Sie die zuständige Stelle.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
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Ausländische Berufsqualifikation
Sie verfügen über eine Berufsqualifikation als:
- Bewacher,
- Versicherungsberater,
- Versicherungsvermittler,
- Finanzanlagenvermittler,
- Honorar-Finanzanlagenberater oder
- Immobiliardarlehensvermittler
-
Beabsichtigte Berufsausübung in Deutschland
Sie möchten sich dauerhaft in Deutschland niederlassen und in einem der genannten Berufe arbeiten.
Erforderliche Unterlagen
-
Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung
formloser Antrag in Textform
ggf. erhalten Sie von den zuständigen Stellen gesonderte Formulare. -
Identitätsnachweis
Personalausweis oder Reisepass in Kopie -
Tabellarischer Lebenslauf
Liste in Tabellenform mit Ihren Ausbildungen und Ihrer Berufspraxis -
Nachweise für Ihre Berufsqualifikation
Nachweise über absolvierte Ausbildungen oder Nachweise für einschlägige Berufserfahrungen oder sonstige Befähigungsnachweise wie z.B. absolvierte Weiterbildungen, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind. -
Erklärung zur erstmaligen Antragsstellung
Eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde. -
Ggf. Bescheinigung der Behörde Ihres Ausbildungsstaates
Nur wenn Ihr Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat reglementiert ist, müssen Sie zusätzlich eine Bescheinigung der Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen, dass Sie den Beruf in Ihrem Ausbildungsstaat ausüben dürfen.
Gebühren
- zwischen 5,00 bis 5.000,00 Euro je nach Aufwand und gesetzlichen Regelungen
- ggf. zusätzliche Kosten für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (BQFG)
- Gewerbeordnung (GewO) § 13c
- Gewerbeordnung (GewO) § 34a
- Gewerbeordnung (GewO) § 34d
- Gewerbeordnung (GewO) § 34f
- Gewerbeordnung (GewO) § 34h
- Gewerbeordnung (GewO) § 34i
- Bewachungsverordnung (BewachV) §§ 1, 4, 5a
- Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) §§ 1, 4a
- Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) §§ 1, 5
- Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) §§ 1, 5
- Gesetz über Gebühren und Beiträge (GebBtrG BE) § 8
Durchschnittliche Bearbeitungszeit
Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Dokumente fehlen.
Bei Vorliegen aller nötigen Dokumente dauert das Verfahren maximal 3 Monate. In Einzelfällen kann das Verfahren maximal um einen Monat verlängert werden.
Weiterführende Informationen
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf "Anerkennung in Deutschland"
- Benutzerleitfaden zur Berufsanerkennungsrichtlinie
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse auf dem BQ-Portal
- Finanzielle Hilfe im Anerkennungs-Verfahren
- Informationen zum Einheitlichen Ansprechpartner Berlin
- Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland
- Bewachungsgewerbe - Erlaubnis
- Versicherungsberater - Erlaubnis
- Versicherungsvermittler - Erlaubnis
- Finanzanlagenvermittler - Erlaubnis
- Honorar-Finanzanlagenberater - Erlaubnis
- Immobiliardarlehensvermittler – Erlaubnis
Hinweise zur Zuständigkeit
Den Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation können Sie in Berlin stellen, wenn Sie beabsichtigen in Berlin in einem dieser regelmentierten Berufe tätig zu werden.