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Spiele mit Gewinnmöglichkeit - Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
Wenn Sie gewerbsmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchten (z.B. Geschicklichkeitsspiele), benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Um diese Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts vorlegen. Diese müssen Sie beantragen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält die folgenden Informationen:
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird versagt, wenn
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird der Herstellerin/dem Hersteller eines Spiels erteilt, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, die serienmäßig produziert wird. Sie erhält dann für jeden Nachbau der Spieleinrichtung einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung. In allen anderen Fällen wird sie dem Veranstalter des Spiels erteilt. Die zuständige Stelle im Bundeskriminalamt entscheidet über den Antrag zusammen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält die folgenden Informationen:
- Bezeichnung des Spiels
- Firmenbezeichnung und Sitz der Herstellerin/des Herstellers bzw. Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnort der Veranstalterin/des Veranstalters
- Beschreibung des Spiels und des Spielablaufs, ggf. mit Abbildungen und Übersichtszeichnungen
- Spielregeln und Gewinnplan
- Auflistung der Plätze, an denen Sie das Spiel veranstalten dürfen
- Gültigkeitsdauer der Unbedenklichkeitsbescheinigung
- eventuell Nebenbestimmungen
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird versagt, wenn
- die Gefahr besteht, dass die Spielerin/der Spieler in kurzer Zeit unangemessen hohe Verluste erleidet oder
- das Spiel durch eine Veränderung der Spielbedingungen oder durch Veränderung der Spieleinrichtung mit einfachen Mitteln als unerlaubtes Glücksspiel (siehe Weiterführende Informationen) veranstaltet werden kann.
- Das ist insbesondere der Fall, wenn
- es sich um Karten-, Würfel- oder Kugelspiele handelt, die von einem Glücksspiel (siehe Weiterführende Informationen) abgeleitet sind oder
- das Spiel nach den zur Prüfung eingereichten Bedingungen nicht wirtschaftlich betrieben werden kann.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird der Herstellerin/dem Hersteller eines Spiels erteilt, wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, die serienmäßig produziert wird. Sie erhält dann für jeden Nachbau der Spieleinrichtung einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung. In allen anderen Fällen wird sie dem Veranstalter des Spiels erteilt. Die zuständige Stelle im Bundeskriminalamt entscheidet über den Antrag zusammen mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt.
Voraussetzungen
-
Geschicklichkeitsspiel, kein Glücksspiel
Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn der Spieler nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit den Ausgang des Spiels bestimmen kann. - Wenn die Spieleinrichtung serienmäßig produziert werden soll, muss sichergestellt sein, dass die Nachbauten mit dem von der zuständigen Stelle geprüften Muster übereinstimmen.
Erforderliche Unterlagen
- Spielbeschreibung
- Spielregeln
- Wenn nach Art des Spiels erforderlich: Berechnung der Auszahlungs- und Treffererwartung
-
ggf. weitere Nachweise
Eventuell müssen auf Verlangen weitere Unterlagen vorgelegt werden. Wenn es sich um eine Spieleinrichtung handelt, kann die zuständige Stelle verlangen, dass auch eine betriebsfertige Einrichtung eingereicht oder der zuständigen Stelle ein Muster der Spieleinrichtung oder einzelner Teile davon überlassen wird.
Gebühren
- 47,00 bis 2.500,00 Euro Bearbeitungsgebühr je Aufwand
- 25,00 Euro pro Abdruck, höchstens 250,00 Euro Gebühr für die Erteilung
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Der Antrag ist bei der zuständigen Stelle - dem Bundeskriminalamt (BKA) - zu stellen.