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99018098001000
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpfleger/in nach dem Altenpflegegesetz
Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin / Altenpfleger nach dem Altenpflegegesetz an Personen, die die staatliche Prüfung in Berlin bestanden haben.
Das Altenpflegegesetz ist zum 31.12.2019 außer Kraft getreten. Vor diesem Termin begonnene Ausbildungen werden nach dem Altenpflegegesetz zu Ende geführt.
Voraussetzungen
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Erfolgreich abgelegte staatliche Prüfung als Altenpflegerin / Altenpfleger
Erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung über die Teilnahme an der Ausbildung (Original)
- beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die staatliche Prüfung in der Altenpflege
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Ärztliche Bescheinigung, in der die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs bestätigt wird.
(nicht älter als drei Monate und im Original)
- Kopie des Personalausweises
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Führungszeugnis der Belegart "0" (Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde),
das direkt vom Bundesamt für Justiz an das LAGeSo gesandt wird.
Das Führungszeugnis darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.
Gebühren
85,00 Euro
Rechtsgrundlagen
- Altenpflegegesetz vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) - zum 31.12.2019 außer Kraft getreten.
Weiterführende Informationen
Zuständige Behörden
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird nur vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin - Landesprüfungsamt für Gesundheitsberufe - erteilt.
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo)