Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung als Altenpfleger/in (nach dem Altenpflegegesetz)
Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin / Altenpfleger nach dem Altenpflegegesetz an Personen, die die staatliche Prüfung in Berlin bestanden haben.
Das Altenpflegegesetz ist zum 31.12.2019 außer Kraft getreten. Vor diesem Termin begonnene Ausbildungen werden nach dem Altenpflegegesetz zu Ende geführt.
Das Altenpflegegesetz ist zum 31.12.2019 außer Kraft getreten. Vor diesem Termin begonnene Ausbildungen werden nach dem Altenpflegegesetz zu Ende geführt.
Voraussetzungen
- Erfolgreich in Berlin abgelegte staatliche Prüfung als Altenpflegerin / Altenpfleger
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Bescheinigung über die Teilnahme an der Ausbildung (Original)
- Zeugniss über die staatliche Prüfung in der Altenpflege (beglaubigte Kopie)
-
Ärztliche Bescheinigung, in der die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs bestätigt wird (Original)
(nicht älter als drei Monate) - Personalausweis (in Kopie)
-
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O), das direkt vom Bundesamt für Justiz an das LAGeSo gesandt wird.
- Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Gebühren
85,00 Euro
Rechtsgrundlagen
- Altenpflegegesetz (AltPflG) vom 17. November 2000 - zum 31.12.2019 außer Kraft getreten § 1
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - AltPflAPrV) vom 26.11.2002 - zum 31.12.2019 außer Kraft getreten § 20
Weiterführende Informationen
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird nur vom Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin erteilt.