Aktuelle Sprache: de
Handwerk - Eintragung in die Handwerksrolle beantragen
Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet.
Ein Gewerbebetrieb gilt als zulassungspflichtiges Handwerk, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe, das in der Anlage A der Handwerksordnung (siehe Rechtsgrundlagen) aufgeführt ist, vollständig umfasst oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.
Ein Gewerbebetrieb gilt als zulassungspflichtiges Handwerk, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe, das in der Anlage A der Handwerksordnung (siehe Rechtsgrundlagen) aufgeführt ist, vollständig umfasst oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.
Sie können diese Dienstleistung auch online in Anspruch nehmen
Online-Abwicklung
Voraussetzungen
-
Meisterbrief
Sie werden in die Handwerksrolle der Handwerkskammer eingetragen, wenn Sie oder Ihr/e Betriebsleiter/in die Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt hat,:
- das dem Handwerk entspricht, das ausgeübt werden soll oder
- in eine mit diesem fachlich-technisch verwandten zulassungspflichtigen Handwerk.
-
Ausnahmen
Die Handwerksordnung sieht Bestimmungen vor, nach denen der Anzeigende oder die Betriebsleitung auch:
- a.) als Absolvent von Hoch- und Fachschulen (z.B. als Diplom-Ingenieur)
Voraussetzung ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt Ihrer Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.
- b.) mit Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO:
- c.) mit Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO:
- d.) mit Ausnahmebewilligung §§ 8, 9 Abs.1 Nr.1 HwO:
- e.) für ausländische Antragssteller gilt:
Verfügen Sie nicht über einen Meistertitel oder den Nachweis einer gleichwertigen deutschen Prüfung oder sind nicht mit einem anderen Handwerk bereits in der Handwerksrolle eingetragen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Ausnahmebewilligung nach §§ 8 oder 9 Abs.1 Nr.1 HwO zu beantragen. - Tätigkeit im zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle
-
Personaldokument
Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild.
Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist. -
Qualifikationsnachweise
Zum Beispiel: Meisterprüfungszeugnis einer deutschen Handwerkskammer für das ausgeübte oder für verwandt erklärte Handwerk oder ein Abschlusszeugnis einer technischen Hochschule oder staatlich bzw. staatlich anerkannten Fachschule für Technik und für Gestaltung (z.B. als Diplom-Ingenieur) -
Ggf. Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein. -
Ggf. Ausnahmezulassung nach §§ 7a, 7b, 8, 9 Abs.1 Nr.1 HwO
Nur erforderlich sofern Sie die Eintragung in die Handwerksrolle aufgrund einer der dort genannten Ausnahmetatbestände geltend machen möchten. -
Ggf. Betriebsleitererklärung
Nur erforderlich sofern Sie nicht selbst den Meistertitel besitzen, sondern einen Betriebsleiter mit der handwerklichen Leitung des Betriebes angestellt haben. -
Ggf. weitere Nachweise für den Betriebsleiter
Wenn Sie einen Betriebsleiter mit der handwerklichen Leitung des Betriebes angestellt haben, fügen Sie bitte der Betriebsleitererklärung noch die folgenden Unterlagen bei:
- Arbeits-/Anstellungsvertrag mit dem handwerklichen Betriebsleiter
- Qualifikationsnachweis des Betriebsleiters
- Anmeldung des Betriebsleiters bei der gesetzlichen Sozialversicherung
- eine Mitteilung des handwerklichen Betriebsleiters, ob er noch anderweitig als Arbeitnehmer oder als selbständiger Gewerbetreibender tätig ist.
-
Ggf. Existenzgründererklärung
Nur bei Einzelunternehmer, die erstmalig ein Gewerbe anmelden und
- zu keinem früheren Zeitpunkt
- weder als Einzelunternehmer noch als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft
- ein Gewerbe irgendeiner Art
Mit der Erklärung sind Ermäßigungen bei den Kammerbeiträgen möglich.
Formulare
Gebühren
Für den Eintrag in die Handwerksrolle fallen folgende Gebühren an:
- 80,00 Euro: mit Meisterprüfung oder sonstiger Berechtigung
- 140,00 Euro: mit gleichwertiger Prüfung
- 105,00 Euro: mit Ausnahmebewilligung
- 105,00 Euro: mit Ausübungsberechtigung
- 180,00 Euro: von juristischen Personen sowie Personengesellschaften mit Beteiligung einer juristischen Person
- 140,00 Euro: von sonstigen Personengesellschaften (bei mehr als zwei Gesellschafter:n für jeden weiteren Gesellschafter zusätzlich die Hälfte)
- 60,00 Euro zusätzlich: mit angestelltem Betriebsleiter
- 15,00: Veränderungen in der Handwerksrolle/Ausstellung Ersatzhandwerkskarte
- 280,00: Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen (§§ 7a, 7b, 8, 9 HwO)
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Informationen
- Informationen zur Handwerksausübung in Berlin
- Merkblatt zur Eintragung in die Handwerksrolle
- Merkblatt zu § 7a der Handwerksordnung
- Merkblatt zu § 7b der Handwerksordnung
- Merkblatt zur Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO
- Merkblatt zur Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs.1 Nr.1 HwO
- Merkblatt zur Betriebsleitertätigkeit
Hinweise zur Zuständigkeit
Die Eintragung in die Handwerksrolle oder eine Ausnahme hiervon sind bei der für die gewerbliche Hauptniederlassung zuständigen Handwerkskammer zu stellen. Ist diese noch nicht bekannt, kann die Eintragung auch bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Handwerkskammer beantragt werden.