Handwerk - Eintragung in die Handwerksrolle beantragen

Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet.

Ein Gewerbebetrieb gilt als zulassungspflichtiges Handwerk, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe, das in der Anlage A der Handwerksordnung (siehe Rechtsgrundlagen) aufgeführt ist, vollständig umfasst oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.

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Voraussetzungen

  • Meisterbrief
    Sie werden in die Handwerksrolle der Handwerkskammer eingetragen, wenn Sie oder Ihr/e Betriebsleiter/in die Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt hat,:
    • das dem Handwerk entspricht, das ausgeübt werden soll oder
    • in eine mit diesem fachlich-technisch verwandten zulassungspflichtigen Handwerk.
    Hinweis: Sind diese Voraussetzung nicht erfüllt, können in bestimmten Fällen Ausnahmen beantragt werden.
  • Ausnahmen
    Die Handwerksordnung sieht Bestimmungen vor, nach denen der Anzeigende oder die Betriebsleitung auch:

    • a.) als Absolvent von Hoch- und Fachschulen (z.B. als Diplom-Ingenieur)
    mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung (§ 7 Abs. 2 HwO) in die Handwerksrolle eingetragen werden können.
    Voraussetzung ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt Ihrer Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.

    • b.) mit Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO:
    Diese erhält, wer für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A der HwO oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Handwerkes, die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen kann.

    • c.) mit Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO:
    Erfahrene Gesellen und Gesellinnen können sich selbstständig machen, sofern sie mindestens sechs Jahre praktische Tätigkeit in dem Handwerk vorweisen können und davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung tätig waren.

    • d.) mit Ausnahmebewilligung §§ 8, 9 Abs.1 Nr.1 HwO:
    In Ausnahmefällen ist eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Ein Ausnahmefall liegt zum Beispiel vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.

    • e.) für ausländische Antragssteller gilt:
    Mit der Aufnahme eines selbstständigen zulassungspflichtigen Handwerks von einer Niederlassung in Berlin müssen Sie sich in die Handwerksrolle eintragen lassen. Es gelten hierbei ebenfalls die Bedingungen der Handwerksordnung. Dieses gilt für ausländische Unternehmen aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auch bei kurzfristigen handwerklichen Einsätzen (Montagearbeit, Werkvertragsleistungen).
    Verfügen Sie nicht über einen Meistertitel oder den Nachweis einer gleichwertigen deutschen Prüfung oder sind nicht mit einem anderen Handwerk bereits in der Handwerksrolle eingetragen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Ausnahmebewilligung nach §§ 8 oder 9 Abs.1 Nr.1 HwO zu beantragen.
  • Tätigkeit im zulassungspflichtigen Handwerk (Anlage A der Handwerksordnung)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle
  • Personaldokument
    Personalausweis oder anderes amtliches Ausweisdokument mit Lichtbild.
    Aufenthaltstitel, wenn der Antragsteller nicht Angehöriger eines EU-Landes ist.
  • Qualifikationsnachweise
    Zum Beispiel: Meisterprüfungszeugnis einer deutschen Handwerkskammer für das ausgeübte oder für verwandt erklärte Handwerk oder ein Abschlusszeugnis einer technischen Hochschule oder staatlich bzw. staatlich anerkannten Fachschule für Technik und für Gestaltung (z.B. als Diplom-Ingenieur)
  • Ggf. Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
    Eingetragene Firmen reichen bitte bei Antragstellung einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.
  • Ggf. Ausnahmezulassung nach §§ 7a, 7b, 8, 9 Abs.1 Nr.1 HwO
    Nur erforderlich sofern Sie die Eintragung in die Handwerksrolle aufgrund einer der dort genannten Ausnahmetatbestände geltend machen möchten.
  • Ggf. Betriebsleitererklärung
    Nur erforderlich sofern Sie nicht selbst den Meistertitel besitzen, sondern einen Betriebsleiter mit der handwerklichen Leitung des Betriebes angestellt haben.
  • Ggf. weitere Nachweise für den Betriebsleiter
    Wenn Sie einen Betriebsleiter mit der handwerklichen Leitung des Betriebes angestellt haben, fügen Sie bitte der Betriebsleitererklärung noch die folgenden Unterlagen bei:
    • Arbeits-/Anstellungsvertrag mit dem handwerklichen Betriebsleiter
    • Qualifikationsnachweis des Betriebsleiters
    • Anmeldung des Betriebsleiters bei der gesetzlichen Sozialversicherung
    • eine Mitteilung des handwerklichen Betriebsleiters, ob er noch anderweitig als Arbeitnehmer oder als selbständiger Gewerbetreibender tätig ist.
  • Ggf. Existenzgründererklärung
    Nur bei Einzelunternehmer, die erstmalig ein Gewerbe anmelden und
    • zu keinem früheren Zeitpunkt
    • weder als Einzelunternehmer noch als Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft
    • ein Gewerbe irgendeiner Art
    angemeldet haben.
    Mit der Erklärung sind Ermäßigungen bei den Kammerbeiträgen möglich.

Gebühren

Für den Eintrag in die Handwerksrolle fallen folgende Gebühren an:

  • 80,00 Euro: mit Meisterprüfung oder sonstiger Berechtigung
  • 140,00 Euro: mit gleichwertiger Prüfung
  • 105,00 Euro: mit Ausnahmebewilligung
  • 105,00 Euro: mit Ausübungsberechtigung
  • 180,00 Euro: von juristischen Personen sowie Personengesellschaften mit Beteiligung einer juristischen Person
  • 140,00 Euro: von sonstigen Personengesellschaften (bei mehr als zwei Gesellschafter:n für jeden weiteren Gesellschafter zusätzlich die Hälfte)
  • 60,00 Euro zusätzlich: mit angestelltem Betriebsleiter
  • 15,00: Veränderungen in der Handwerksrolle/Ausstellung Ersatzhandwerkskarte
  • 280,00: Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen (§§ 7a, 7b, 8, 9 HwO)

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Eintragung in die Handwerksrolle oder eine Ausnahme hiervon sind bei der für die gewerbliche Hauptniederlassung zuständigen Handwerkskammer zu stellen. Ist diese noch nicht bekannt, kann die Eintragung auch bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Handwerkskammer beantragt werden.

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