Handwerk - Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle als Deutscher mit meisterähnlichen Kenntnissen am Standort Handwerkskammer Berlin

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Dienstleistungsbeschreibung

Handwerk - Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle als Deutscher mit meisterähnlichen Kenntnissen

Eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle gemäß § 8 HwO kann erteilt werden, wenn ein Ausnahmegrund vorliegt und Ihre meisterähnlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im beantragten zulassungspflichtigen Handwerk sowie im kaufmännischen und rechtlichen Bereich nachgewiesen sind.
Mit einer erteilten Ausnahmebewilligung erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle für ein zulassungspflichtiges Handwerk. Eine erteilte Ausnahmebewilligung berechtigt Sie jedoch nicht zur Führung des Meistertitels und zur Ausbildung im betreffenden Handwerk.

Eine Ausnahmebewilligung kann auf eine Teiltätigkeit eines Handwerks beschränkt werden.

Hinweis:
Nachdem Sie die Ausnahmebewilligung erhalten haben, kann die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen (siehe Weiterführende Informationen) oder Sie können eine Tätigkeit als technischer Betriebsleiter oder technische Betriebsleiterin in einem anderen Unternehmen wahrnehmen.

Voraussetzungen

  • Ausnahmegrund
    Ein Ausnahmegrund für eine unbefristete Ausnahmebewilligung liegt vor, wenn Ihnen das Ablegen der Meisterprüfung für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit im beantragten Handwerk ausnahmsweise nicht zugemutet werden kann.
    Beispiele hierfür sind etwa:
    • fortgeschrittenes Alter (47 Jahre)
    • Schwere Krankheit oder Behinderung
    • Vorliegen anderer Prüfungen
    • lange Wartezeiten bei Meisterprüfungen
    Es wird Ihre Gesamtsituation berücksichtigt. Zeit- oder Geldmangel und berufliche Überbeanspruchung sind regelmäßig kein Ausnahmegrund.
    Ein Ausnahmegrund für eine befristete Ausnahmebewilligung kann zum Beispiel vorliegen bei:
    • längerer Arbeitslosigkeit
    • Gelegenheit zu einer Betriebsübernahme
    Die Meisterprüfung ist bei einer befristeten Ausnahmebewilligung in einem Zeitraum von in der Regel höchstens 2 Jahren nachzuholen. Die Befristung richtet sich nach den jeweiligen Umständen. Eine verbindliche Zusage zur Ablegung der Meisterprüfung und die Zulassung zur Meisterprüfung sind nachzuweisen.
  • Sachkundenachweis
    Die Erteilung einer unbefristeten wie auch einer befristeten Ausnahmebewilligung erfordert den Nachweis meisterähnlicher Kenntnisse und Fertigkeiten in dem betreffenden (Teil-)Handwerk sowie ausreichender kaufmännischer und rechtlicher Kenntnisse. Eingereichte Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse und andere Nachweise können berücksichtigt werden.
    Falls auf diese Weise kein ausreichender Qualifikationsnachweis möglich ist, können Sie die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in einer Sachkundeprüfung nachweisen. Der Prüfer oder die Prüferin wird von der zuständigen Handwerkskammer beauftragt. Die Kosten der Sachkundeprüfung sind von Ihnen zu tragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung
  • Identitätsnachweis
    Vorlage von Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung oder Aufenthaltsgenehmigung oder anderen vergleichbaren Personaldokumenten
  • Nachweise der Sachkunde
    Nachweis der Sachkunde in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird durch Ausbildungs-, Weiterbildungs- und Arbeitszeugnisse, Referenzen, o.Ä.

Gebühren

280,00 Euro

Hinweise zur Zuständigkeit

Die Ausnahmebewilligung ist bei der für die gewerbliche Hauptniederlassung zuständigen Handwerkskammer zu stellen. Ist diese noch nicht bekannt, kann die Eintragung auch bei der für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Handwerkskammer beantragt werden.

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