Rechtsanwaltschaft - Antrag auf Zulassung

Die Berufsbezeichnungen Rechtsanwalt/Rechtsanwältin sind in Deutschland geschützt. Sie dürfen diese Berufsbezeichnung nur nach Aushändigung der Zulassungsurkunde führen.

Voraussetzungen

  • Erfolgreicher Abschluss der zweiten juristischen Staatsprüfung
    Die Befähigung zum Richteramt (Zeugnis der zweiten juristischen Staatsprüfung oder über das Bestehen der Eignungsprüfung) muss nach § 4 BRAO vorliegen.
  • Fehlen eines Zulassungsversagungsgrundes
    Es dürfen keine Zulassungsversagungsgründe nach § 7 BRAO gegeben sein.
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
    Es ist Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 51 BRAO bzw. Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage vorzulegen. Das kann nachgereicht werden, muss spätestens bei Aushändigung der Zulassungsurkunde vorliegen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Erst- und Wiederzulassung)
    Reichen Sie den Antrag mit allen Anlagen ein. Auch die Anlagen müssen ausgefüllt und unterschrieben sein. Die Anlage Personalbogen muss mit einem Foto eingereicht werden.
  • Nachweis über die Befähigung zum Richteramt
    Es ist das Original oder eine amtlich beglaubigte Ablichtung als Nachweis über die Befähigung zum Richteramt (Zeugnis der zweiten juristischen Staatsprüfung oder über das Bestehen der Eignungsprüfung) einzureichen.
  • Nachweis der Geburtsurkunde
    Es ist das Original oder eine amtlich beglaubigte Ablichtung der Geburtsurkunde einzureichen.
  • Nachweis über einen akademischer Grad
    Es ist bei einem ggf. vorhandenen akademischen Grad das Original oder eine amtlich beglaubigte Ablichtung einzureichen.
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
    Es ist Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 51 BRAO bzw. Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage vorzulegen. Das kann nachgereicht werden, muss spätestens bei Aushändigung der Zulassungsurkunde vorliegen.
  • Nachweis über die Gebührenzahlung
    Es ist ein Nachweis über die Gebührenzahlung einzureichen. Die Rechtsanwaltskammer erhebt für die Bearbeitung eines Antrages auf Neuzulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 6, 12 BRAO) eine Gebühr. Die Gebühr wird fällig mit Einreichung des Antrages bei der Rechtsanwaltskammer (§ 1 Abs. 1 der Gebührenordnung der Rechtsanwaltskammer Berlin für Zulassungsangelegenheiten).
  • Nachweis nichtanwaltlicher Arbeitgeber
    Bei einer ggf. vorhandenen Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber ist das mit der Vereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts/Rechtsanwältin gemäß §§ 7 Nr. 8 bzw. 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO zu prüfen.

Gebühren

235,00 Euro

Durchschnittliche Bearbeitungszeit

Ca. 6-8 Wochen

Hinweise zur Zuständigkeit

Für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Berlin ist die Rechtsanwaltskammer Berlin zuständig.

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